Mietschaden durch Kinder unter 7

  • Hallo, folgender fiktiver Fall
    Es gibt keine Verpflichtung zur Schönheitsreparaturen im Mievertrag, die Wohnung ist besenrein zu übergeben.
    Das Kind 6.5 Jahre zerkratzt die Tapeten in seinem eigenen Zimmer, als es schlafen sollte (m.E. keine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern, da unvermeidbar)
    Versicherung wurde informiert, sie deckt Mietsachschäden und Schäden von delikunfähigen Kindern (unter 7 Jahre), weigert jedoch die Regulierung wegen übermässiger Beanspruchung.

    Kann der Vermieter irgendwelche Schadenersatzforderungen stellen?

    BGB regelt es eigentlich so, dass keiner für die Schäden durch deliktunfähige Kinder haftet ,falls die Aufsichtspflicht von Eltern nicht verletzt wurde.


    Danke

  • Die Eltern haften für die Kinder, nur wenn sie Aufsichtspflicht verletzt haben. Wenn das Kind unter 7 plötzlich den Stein nimmt , direkt wirft und das Auto beschädigt, haften die Eltern unter Umständen nicht, weil sie es nicht verhindern konnten. Das ist leider "Schicksal". Für Mietrecht gibt es keine Ausnahmen, es muss das gleiche gelten

  • Hier ist ein Link mit Info Eltern haften FAST NIE f Man findet aber viele andere.

    Wieso ich diesen Fall in den Raum werfe, weil ich denke, dass den Mietern mit deliktunfähigen Kinder einfach zu gute kommt. Da die Versicherungen lehnen gerne wegen "übermässiger Beanspruchung" ab wenn es z.B. wegen Kratzer am Laminat geht, wie soll bitte ein Vermieter oder ein Sachverständiger nachweisen von wem sie stammen?
    Wenn es nicht ausgeschlossen werden kann, dass vom Kind kommt, dann bleibt der Vermieter auf eigenen Kosten sitzen. Auch die Eltern mit Kindern leicht über 7 Jahre profitieren davon, falls die Kinder zu Mietzeit deliktunfähig waren, denn es ist praktisch nicht beweisbar, wann der Kratzer entstanden ist. Aufsichtpflichtverletzung im Mietrecht ist schwer nachweisbar

  • Eigentlich ist es müßig, solch eine Frage hier im Laienforum zu stellen. Sie kann nur dahingehend beantwortet werden, ob eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt. Dies kann hier im Einzelfall nicht geklärt werden. Es sind Ermessensentscheidungen der Gerichte und diese fallen wie das Wetter im April aus.

  • Es geht in diesem Falle nicht um mich und nicht um einen konkretten Fall. Ich muss gar keine Schönheitsreparaturen machen und das hat mein Vermieter auch anerkannt (Urtiel von BGH mit bis auf komma gleiche Klausel wie in meinem Vertrag bewirken Wunder). Mir scheint es so zu sehen, dass hier viele Vermieter rumsitzen (viele Nicknames findet man auf in dem Vermieter-Forum), die einfach Angst haben, falls hier so was angesprochen wird, weil sie dadurch in Schwierigkeiten geraten. Mit so was wie "es kann doch nicht sein, dass man auf dem Schaden sitzen bleibt" oder "wenn man logisch denkt" oder "Eltern haften immer für ihre Kinder" kommt man beim Gericht nicht weiter. Da gibt knallharte Gesetze. Wenn irgendein Kind unter 7 mir das Auto beschädigt und keine Haftpflicht hat, da habe ich auch Pech, weil mir den Schaden keiner ersetzt. so ist es nun mal.

    Aber einem oder anderem Mieter wird diese Info sicherlich helfen, vielleicht gepaart mit Rechstberatung

    Und das, was Mainschwimmer da beschreibt, ist ein Betrug, der strafbar ist, keine Frage.

    Und es gibt selten ein Haushalt, wo die Kinder nichts angerichtet haben, Das ist nun mal so. Und die Rechtsposition zu wissen, schadet nie

    Einmal editiert, zuletzt von Iglesias (5. Juni 2014 um 09:22)

  • Vorher ich dies sicher weiss. Mein Sohn hat mit 6 so einen Schaden (kein Mietschaden) angerichtet. Der geschädigte wollte von uns Geld, da habe ich im Internet nach der Info gesucht und der Anwältin des Geschädigten mitgeteilt, dass wir nichts zahlen, weil die Aufsichtpflicht nicht verletzt wurde. Das haben sie zugestimmt (zustimmen müssen) aber haben uns darum gebeten zu prüfen, ob Kinderschadneklausel in unserer Haftpflicht versichert war. Was es auch und die haben gezahlt.

    Da war es eindeutig. Im Mietrecht gibt es eben diesen Ausschluss wegen übermässiger Beanspruchung, wo keiner weiss, was darunter gemeint ist (viel Interpretationsraum). Die Versicherungen wählen diese Option als erstes und warten, ob das akzeptiert wird. Ist aber schön zu wissen, dass wenn dem auch so ist, haftet man für Kinder nicht immer (oder eher selten).
    Und wenn es einen Vermieter auf die Palme bringt, na ja.. den Mieter freuet es und die sind in Überzahl :)

    Und was Mainschwimmer angeht, der scheint nur eine Entscheidung der BGH zu kennen, nämlich "starre Fristen sind unwirksam". Habe seine Meinung zu vielen eingescannten Mietvertärgen hier im Forum gelesen, wo er meinte, dass der wirksam ist, war es aber nicht und manchmal aus mehreren Gründen. Aber Hauptsache man anwortet auf jede Note :)

    Einmal editiert, zuletzt von Iglesias (5. Juni 2014 um 09:35)

  • Bevor man sich weiter mit diesem Fragesteller beschäftigt, sollte man seinen Thread aus dem Vorjahr beachten: https://forum.mietrecht.de/thread/6461-ta…eden/#post43582

    Solche Threadersteller mag ich: Am Anfang eine Frage zu einem Sachverhalt stellen und dann bis auf das Messer seine eigene Ansichten verteidigen, bzw. alles besser wissen.
    Dann kann man die Fragen/Threads auch gleich lassen.

    Was ist das Ziel?

    Zitat


    Kann der Vermieter irgendwelche Schadenersatzforderungen stellen?


    Ich könnte jetzt eine Antwort darauf geben, allerdings wirst Du mir diese sowieso widerlegen und es besser wissen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Vorher ich dies sicher weiss. Mein Sohn hat mit 6 so einen Schaden (kein Mietschaden) angerichtet. Der geschädigte wollte von uns Geld, da habe ich im Internet nach der Info gesucht und der Anwältin des Geschädigten mitgeteilt, dass wir nichts zahlen, weil die Aufsichtpflicht nicht verletzt wurde. Das haben sie zugestimmt (zustimmen müssen) aber haben uns darum gebeten zu prüfen, ob Kinderschadneklausel in unserer Haftpflicht versichert war. Was es auch und die haben gezahlt.

    Da war es eindeutig. Im Mietrecht gibt es eben diesen Ausschluss wegen übermässiger Beanspruchung, wo keiner weiss, was darunter gemeint ist (viel Interpretationsraum). Die Versicherungen wählen diese Option als erstes und warten, ob das akzeptiert wird. Ist aber schön zu wissen, dass wenn dem auch so ist, haftet man für Kinder nicht immer (oder eher selten).
    Und wenn es einen Vermieter auf die Palme bringt, na ja.. den Mieter freuet es und die sind in Überzahl :)

    Und was Mainschwimmer angeht, der scheint nur eine Entscheidung der BGH zu kennen, nämlich "starre Fristen sind unwirksam". Habe seine Meinung zu vielen eingescannten Mietvertärgen hier im Forum gelesen, wo er meinte, dass der wirksam ist, war es aber nicht und manchmal aus mehreren Gründen. Aber Hauptsache man anwortet auf jede Note :)

    Weit aus dem Fenster herausgelehnt und tief gefallen!
    Auch wenn Mainschwimmer und ich unsere Meinungsverschiedenheiten hatten, so würde ich Mainschwimmer Sachkenntnis bescheinigen und denke, dass er sehr gut zwischen gültiger und ungültiger SchönRep.-Klausel entscheiden kann.

    Auch wenn ich Dir jetzt den Sachverhalt juristisch erklären könnte, würde ich es nicht. Du bist ein Typ Mieter, der selber einem Richter versuchen würde das Mietrecht zu erklären. Die Energie spare ich mir für Menschen, die nicht ohne Schutzhelm mit dem Kopf durch die Wand wollen.

  • Dann gib die Antwort und füge die Paragraphen bei, damit wir weiter diskutieren. Einfach "ich denke, dass da so ist" reicht mir nicht aus :)

    Ich fange an

    Deliktsf

    "Deliktsunfähigkeit Minderjähriger"

    "Eine Person, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist nicht deliktsfähig § 828 BGB. Sie ist also für einen fahrlässig oder vorsätzlich angerichteten Schaden nicht verantwortlich und kann somit auch nicht haftbar gemacht werden."

    Aufsichtspflichtverletzung

    Sollten die Erziehungsberechtigten jedoch ihre Aufsichtspflicht (§ 832 BGB) verletzt haben, so können diese unter Umständen zur Verantwortung gezogen werden. Verantwortung besteht dann nicht, wenn der Aufsichtspflichtige seiner Aufsichtspflicht genügend nachgekommen und der Schaden dennoch eingetreten ist.

    Zusätzlich auch http://dejure.org/gesetze/BGB/828.html

    Einmal editiert, zuletzt von Iglesias (5. Juni 2014 um 10:03)

  • Für meinen Sachverhalt mit der Schönheitsreparatur muss man mir nichts mehr erklären. Mein Vermieter hat meiner Interpretation zugestimmt und der bei mehr als 1000 Wohnungen in vielen Ständen sicherlich nicht blöde ist und kann die Rechtsberatung auch machen. Da er mich darum gebeten hat, über den Fall nicht besonders laut zu sprechen (weil das gleich wohl bei allen Verträgen drin steht), sagt schon einiges aus. Bei den neuen Verträgen hat er die unwirksame Klausel noch 2009 korrigiert.
    Aber anderen können Sie natürlich sagen, dass die Klausel gültig ist.

    Einmal editiert, zuletzt von Iglesias (5. Juni 2014 um 10:05)

  • Also ICH kann Dir sagen, dass eine Sachbeschädigung nichts mit den Schönheitsreparaturen zu tun hat.

    Sachbeschädigungen sind:
    knallbunte Wände, unübliche Tapeten, gemusterte Tapeten, übermäßig viele Bohrlöcher (laut BGH sind 70 in einer Wohnung gerade noch okay), zerkratzte Wände, bunt bemalte Wände, übermäßig zerkratzte Böden (z. b. durch rollenden Bürostuhl ohne Unterlage)

    Selbst wenn es keine Regelung für SchönReps gibt oder die Regelung zu SchönReps unwirksam ist, muss der Mieter Sachbeschädigungen beseitigen. Wer die gemacht hat spielt keine Rolle, da der Mieter die Verantwortung für die Wohnung hat.
    Was er NICHT muss: die ganze Wohnung renovieren.
    WAS er kann: bei zerkratzer Tapete die beschädigte Bahn austauschen. Das eicht vollkommen aus.

    Haftpflichtversicherungen des Mieters:
    Diese zahlt nämlich nicht bei normaler Abnutzung (Vermieterrisiko), sondern NUR bei übermäßiger Abnützung, da diese durch den Mieter Verursacht wurde (z. B. beschädigte Fliesen, beschädigte Fenster, Brandlöcher in Teppiche, etc.)

  • Er hat der Interpretation des BGH gefolgt, dessen Urtreil er komplett hatte. Jeder blinde konnte nachlesen, dass die für unwirksam erklärte Klausel bei mir 1 und 1 im Mietvertrag drint steht und als Ergebniss stellt BGH fest, dass es zu Unwirksamkeit der Verpflichtung zur Schönheitsreparaturen führt. Im anderen Urteil wurde die Teilbakrkeit der Schönheitsreparaturen verneint.

    Ja er konnte beim Amtsgericht klagen, die werden was anderes als BGH kaum entscheiden, im besten Falle nach oben zur Prüfung reichen, am Ende bestätigt der BGH sein eigenes Urteil und der Vermieter trägt kosten für alle Instanzen. Diesen Weg hätte er wählen können, hat aber zugegeben, dass er keine Chance hat.

  • "Also ICH kann Dir sagen, dass eine Sachbeschädigung nichts mit den Schönheitsreparaturen zu tun hat."

    Wow, was für eine Erleuchterung! Das habe ich nicht behauptet. Ich verstehe nicht, wieso meine frühere Tapetenfragen damit vermischt wird. Sachbeschädigung der Tapeten durch Kind lag in meinem Fall nicht vor, die waren massiv abgenutzt!! Nur die unwirksame Verpflichtung zur Schönheitsrapaturen. Ich bin ausgezogen, musste dafür nicht zahlen und gut ist. Meine Tapeten haben übrigens durchschnittliche Lebensdauer mehr als erreicht, sodass der Vermieter die eher neu anbringen musste. Es war nur die Frage, ob er dies im Rahmen der Schönheitsreparaturen auf mich abwälzen kann, was nicht möglich war.

    Dieser Fall ist fiktiv! Und Sie schreiben, dass für die Sachbeschädigungen der Mieter haftet, dann ist es ja richtig. Ist nur wichtig ,wer die Beschädigung verursacht hat. Das Kind ist auch ein Mieter nur die Eltern haftet für die Schaden von Kindern an fremden Personen (in diesem Falle ist Vermieter geschädigt, weil seine Tapeten, Laminat, was auch immer geschädigt wurde), wenn sie ihre Aufsichstpflicht verletzt haben!

    Und mit solchen kriminällen Gedanken wie "ich beschädige was und schiebe auf das Kind" muss man nicht ankommen. Das Kind kann den Schaden auch mal selber verursachen, so selten ist es ja nicht

    2 Mal editiert, zuletzt von Iglesias (5. Juni 2014 um 10:38)

  • Ich ziehe die Frage aus meinem Vorposting zurück. Bin wieder eingephast ...

    Dieser Fall ist fiktiv! Und Sie schreiben, dass für die Sachbeschädigungen der Mieter haftet, dann ist es ja richtig. Ist nur wichtig ,wer die Beschädigung verursacht hat. Das Kind ist auch ein Mieter nur die Eltern haftet für die Schaden von Kindern an fremden Personen (in diesem Falle ist Vermieter geschädigt, weil seine Tapeten, Laminat, was auch immer geschädigt wurde), wenn sie ihre Aufsichstpflicht verletzt haben!


    Womit untermauerst Du das?

    Ich sehe das so:
    Du als Mieter hast die Sachherschaft über die Wohnung, Du bist der Besitzer. Dir wird also der Schaden zugefügt.

    Wie und ob Du ihn reguliert bekommst, kann Deinem Vermieter egal sein, denn dieser ist erst wieder im Spiel, wenn die Wohnung von Dir an ihn zurückgegeben wird. Ist die Wohnung dann beschädigt, bist Du als Mieter und Vertragspartner dafür haftbar. Den Vermieter muss m.E. nicht interessieren, wer wann die Schäden erzeugt hat.

    Wäre es anders, könnte ein Mieter auch jeden Schaden auf das 5-jährige Kind des Besuchers von vor 2 Jahren schieben. Was sollte dann Deiner Meinung nach der Vermieter tun müssen: Sich an den Besucher wenden und diesem nachweisen, dass der damals in der Wohnung des Mieters seine Aufsichtpflicht verletzt hat?

    Das kann ich nicht glauben ...

  • Ist die Wohnung dann beschädigt, bist Du als Mieter und Vertragspartner dafür haftbar. Den Vermieter muss m.E. nicht interessieren, wer wann die Schäden erzeugt hat.

    Ich möchte an dieser Stelle noch eine Ergänzung anfügen: Grundsätzlich hat der Mieter eine Obhutspflicht für die Mietsache. In den meisten Mietverträgen steht sogar geschrieben, dass der Mieter eventuelle Schäden an der Mietsache UNVERZÜGLICH an den Vermieter zu melden hat.
    Hat das Kind nun vor Monaten oder Jahren die Mietsache beschädigt und dies nicht dem Vermieter mitgeteilt, kann dies mietrechtliche Konsequenzen für den Mieter haben.

    Zitat

    Meine Tapeten haben übrigens durchschnittliche Lebensdauer mehr als erreicht

    Eine durchschnittliche Lebensdauer von Tapeten ist im deutschen Recht meines Wissens nicht geregelt.
    Ich habe Wohnungen, in denen die Tapeten auch nach 15 Jahren wie neu aussehen, ich habe aber auch solche, in denen die Tapeten schon nach einem halben Jahr hinüber waren.

    Zitat

    Ist die Wohnung dann beschädigt, bist Du als Mieter und Vertragspartner dafür haftbar. Den Vermieter muss m.E. nicht interessieren, wer wann die Schäden erzeugt hat.

    Sehe ich genauso. Meines Wissens wäre der Mieter dann in der Nachweispflicht, heißt er muss glaubhaft machen, dass ein Kleinkind den Schaden verursacht haben. Das dürfte kaum möglich sein.
    Der Vermieter muss grundsätzlich nur beweisen, dass der Schaden durch den Mieter/Vertragspartner entstanden ist, was nicht das Problem sein dürfte.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

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