Elektrischer Rollladen defekt - Kleinreparaturklausel

  • Hallo zusammen,

    wir wohnen seit 1,5 Jahren in der Mietwohnung und nun ist in der Küche der elektrische Rollladen insoweit defekt, dass er nur noch bis zu Hälfte hochfährt.
    Nun haben wir ein Schreiben aufgesetzt in dem wir dem Vermieter diesen Schaden melden und ihn auffordern, diesen Schaden innerhalb einer Frist x beheben zu lassen.
    Auch haben wir mal in unseren Mietvertrag geschaut und unter § 15 (Kleinreparaturen) folgendes entdeckt:

    Der Inhalt kann nicht angezeigt werden, da Sie keine Berechtigung haben, diesen Inhalt zu sehen.

    Einerseits sind wir ohnehin der Meinung, dass ein elektrischer Rollladen nicht dem häufigen Zugriff des Mieters unterliegt (die Teile sind ja im Rollladenkasten bzw. Unterputz) und wenn ich es im Netz richtig gelesen habe müsste die Kleinreparaturklausel ohnehin unwirksam sein, da die 300 Euro pro Einzelfall gar nicht zulässig ist und ein Betrag für das Kalenderjahr nicht eingetragen ist.

    1. Sind wir hier im Recht?
    2. Sind wir aufgrund der unwirksamen Klausel überhaupt verpflichtet irgend etwas zu bezahlen?

    Für Eure Hilfe im voraus besten Dank.

    LG
    Tina

  • 1. Sind wir hier im Recht?
    2. Sind wir aufgrund der unwirksamen Klausel überhaupt verpflichtet irgend etwas zu bezahlen?


    Über zulässige Höhen einer Einzelreparatur entscheiden ja Gerichte. Im Gesetz steht die Höhe nirgends. Allerdings dürften 300,-- € definitiv zu hoch sein.

    Wenn die ganze Klausel durch den überzogenen Einzelhöchstbetrag und/oder durch den fehlenden Jahresgesamtbetrag unwirksam ist, ist sie schlicht nicht vereinbart und dann muss m.W. der Mieter (nach Mietrecht) niemals etwas zahlen.

    Ob das hier der Fall ist, erscheint mir wahrscheinlich. Aber nach wirklichen Urteilen dazu habe ich jetzt nicht gesucht.

  • Über zulässige Höhen einer Einzelreparatur entscheiden ja Gerichte. Im Gesetz steht die Höhe nirgends. Allerdings dürften 300,-- € definitiv zu hoch sein.

    Wenn die ganze Klausel durch den überzogenen Einzelhöchstbetrag und/oder durch den fehlenden Jahresgesamtbetrag unwirksam ist, ist sie schlicht nicht vereinbart und dann muss m.W. der Mieter (nach Mietrecht) niemals etwas zahlen.

    Ob das hier der Fall ist, erscheint mir wahrscheinlich. Aber nach wirklichen Urteilen dazu habe ich jetzt nicht gesucht.

    Ich schließe mich Dir voll und ganz an. Es gibt dazu viele Urteile, die man jetzt suchen könnte, wenn man wollte. Aber ich glaube, im Schnitt liegt man stets unter 100,00 EUR pro Einzelfall.

  • Hallo sonnenschein,

    auch ich halte diese "Kleinreparaturklausel" für unwirksam und würde dem VM per Einwurfeinschreiben diesen Schaden mitteilen und auffordern, ihn zeitnah zu beheben. Dabei auf § 535 BGB Bezug nehmen.

    Einmal editiert, zuletzt von Berny (28. Mai 2014 um 23:23)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!