Mietbeginn ab erhalt des Schlüssels?

  • Hallo

    hab da mal zwei Fragen.

    Mein Mann und ich haben eine Wohnung Anfang Mai angeschaut (mit einer Maklerin) und uns am 5.5. dazu entschlossen sie zu nehmen. Da die Wohnung leer stand und renoviert werden musste bekamen wir am 8.5. schon die Schlüssel (von der Maklerin). Wir haben Gestrichen, Tapeziert und Laminat verlegt. Vor 3 Tagen rief uns die Vermieterin an das sie die Kaution zwar bekommen hat aber nicht die Miete für Mai. Zudem meinte sie auch das bei Schlüssel Übergabe das Mietverhältnis beginnt.

    In unserem Mietvertrag steht beginn: 1.6.2014 unterschrieben von uns und den Vermietern. der Vermieter hatte mit dem Makler vereinbart Mieter ab Mai zu finden.

    Jetzt rief uns der Makler an und schlug vor 500 Euro unserer Kaution als Kaltmiete zu nehmen.

    jetzt ist die Frage...

    1. Darf er überhaupt Geld von der Kaution als Miete nehmen?
    2. Beginnt das Mietverhältnis wenn man den Schlüssel bekommt?

    (Wir wohnen nicht in der Wohnung - Kein Möbelstück drin - noch nie drin geschlafen oder sonstiges)

  • Ultimate202:

    "Da die Wohnung leer stand und renoviert werden musste bekamen wir am 8.5. schon die Schlüssel (von der Maklerin)."
    - Mit diesem Tag begann also der mündliche Mietvertrag (meinetwegen auch Nutzungsvertag).

    "Wir haben Gestrichen, Tapeziert und Laminat verlegt. Vor 3 Tagen rief uns die Vermieterin an das sie die Kaution zwar bekommen hat aber nicht die Miete für Mai. Zudem meinte sie auch das bei Schlüssel Übergabe das Mietverhältnis beginnt."
    - So isses.

    "In unserem Mietvertrag steht beginn: 1.6.2014 unterschrieben von uns und den Vermietern."
    - 08.-31.05. eben ohne schriftl. MV.

    "der Vermieter hatte mit dem Makler vereinbart Mieter ab Mai zu finden."
    - Geht Euch nichts an.

    "Jetzt rief uns der Makler an und schlug vor 500 Euro unserer Kaution als Kaltmiete zu nehmen."
    - 1. geht ihn das nichts an, 2. wäre sowas rechtswidrig/rechtsmissbräuchlich.

    "1. Darf er überhaupt Geld von der Kaution als Miete nehmen?"
    - Wer ist "er"? Der Maggler sowieso nicht.

    "2. Beginnt das Mietverhältnis wenn man den Schlüssel bekommt?"
    - Yes.

    "(Wir wohnen nicht in der Wohnung - Kein Möbelstück drin - noch nie drin geschlafen oder sonstiges)"
    - Noch nicht mal "Sonstiges"?:cool:

  • Aus: Mietrechts-Tipps

    Ein Nutzungsanspruch an der Mietwohnung steht dem Mieter ab Beginn der Mietzeit zu, der im Mietvertrag vereinbart wurde. Will der Mieter bereits früher einziehen, setzt dies das ausdrückliche Einverständnis des Vermieters voraus. Eine vorzeitige Schlüsselübergabe kommt einem solchen Einverständnis natürlich gleich. Ob für die Zeit einer vorfristigen Nutzung auch bereits Miete zu zahlen ist, muss gesondert vereinbart werden.

    Das Einverständnis des Vermieters (hier der Makler) wurde gegeben. Eine Mietzahlung ab Übergabe des Schlüssels in diesem Fall wurde nicht vereinbart. Ebensogut kann die "Vornutzung" auch aus Kulanzgründen erfolgt sein.
    Der Hinweis auf einen möglich mündlichen Vertrag halte ich für nichtig, da hier wesentlich Elemente eines solchen Vertrages fehlen, wie Dauer, Mietzahlung usw.).

  • Ich stimme Berny zu 100 % zu.

    Wenn ein zukünftiger Mieter die Schlüssel früher bekommen möchte, um z. B. zu renovieren, auszumessen, Möbel zu setzen, etc., dann fällt eine Nutzungsentschädigung an. Die Überlassung der Wohnung an den Mieter ist nicht unentgeltlich zu erwarten.
    Da würde ich mich als Vermieter auf den §612 (1) BGB beziehen. Da über die Höhe nichts gesagt wurde, würde ich die Höhe des anschließenden Mietvertrages als Basis nehmen.
    Ich würde jedoch nicht davon ausgehen, dass der Vermieter für den gesamten Monat eine Nutzungsentschädigung verlangen kann, sondern nur Tagesgenau, also ab dem Tag, an dem Ihr die Schlüssel bekommen habt.

    Wenn ich das neue BGH-Urteil zur Verwendung von Kautionen richtig verstehe, ist es nicht zulässig, während eines laufenden Mietverhältnisses Kautionen zum Ausgleich von Mietforderungen zu verwenden. Die Kaution darf nicht angefasst werden. So meine ich es im "Grundeigentum" gelesen zu haben. müsste ich aber auch erst wieder nachschlagen.

  • Die Überlassung der Wohnung an den Mieter ist nicht unentgeltlich zu erwarten.
    Da würde ich mich als Vermieter auf den §612 (1) BGB beziehen. Da über die Höhe nichts gesagt wurde, würde ich die Höhe des anschließenden Mietvertrages als Basis nehmen.


    ich sehe hier den Fehler beim Makler, weil er versäumt hat, die Mieter bei Schlüsselübergabe darüber zu informieren, das Kosten anfallen....:)

  • ich sehe hier den Fehler beim Makler, weil er versäumt hat, die Mieter bei Schlüsselübergabe darüber zu informieren, das Kosten anfallen....:)

    Meinst Du nicht, dass man damit rechnen muss, wenn man eine Leistung erhält, dass man auch eine Gegenleistung erbringen muss? Ein Vermieter ist ja kein barmherziger Samariter... zumindest in den meisten Fällen nicht... :D

  • Ein Vermieter ist ja kein barmherziger Samariter...


    na das kommt darauf an, wenn der Vermieter einen Makler beauftragt, dann werden die Dinge "vertraglich" geregelt oder? :)

  • na das kommt darauf an, wenn der Vermieter einen Makler beauftragt, dann werden die Dinge "vertraglich" geregelt oder? :)

    zwischen Vermieter und Makler ja, aber mit diesem "Werksvertrag" hat der Mieter ja im Grunde nichts zu tun... er ist ja nur die "Ware", die der Makler liefert. Und wenn der Mieter vor der Mietzeit die Wohnung nutzt - so denke ich - dass ein Vermieter auch die Nutzung entschädigt bekommen darf...

    (Natürlich ist der Mieter keine Ware sondern ein meist denkender Mensch... ich wollte hier nur einmal die Vertragsverhältnisse abstrahieren.)

  • na das kommt darauf an, wenn der Vermieter einen Makler beauftragt, dann werden die Dinge "vertraglich" geregelt oder? :)

    Ach... sorry... JETZT kapier ich, was Du mir damit sagen willst...
    Bei dem Privatvermieter wird das wohl mit einem extra Maklerauftrag / Vertrag geregelt.
    Aber z. B. bei uns handeln die Makler auf "Zuruf". Wir schicken denen nur die Freimeldung der Wohnung zu, was wir haben wollen an Miete und die Eckdaten der Wohnung, und dann legen die los. Also nur ein Auftrag. Alles andere ist "same business as usual".

  • Ob für die Zeit einer vorfristigen Nutzung auch bereits Miete zu zahlen ist, muss gesondert vereinbart werden.

    Das Einverständnis des Vermieters (hier der Makler) wurde gegeben. Eine Mietzahlung ab Übergabe des Schlüssels in diesem Fall wurde nicht vereinbart. Ebensogut kann die "Vornutzung" auch aus Kulanzgründen erfolgt sein.
    Der Hinweis auf einen möglich mündlichen Vertrag halte ich für nichtig, da hier wesentlich Elemente eines solchen Vertrages fehlen, wie Dauer, Mietzahlung usw.).

    Dem würde ich mich anschließen. Wenn der Vermieter nur die Vorauszahlungen der Betriebskosten fordert, wäre das was völlig anderes.
    Es kann schon sein, dass hier eine Art mündlicher Mietvertrag zustande gekommen ist (mit sehr viel guten Willen). Wurde hierbei aber auch über die Höhe der Miete, etc. gesprochen? Wenn es de facto zwei Verträge sind, warum muss dann die Mietzahlung des mündlichen Vertrages genauso hoch sein, wie die des schriftlichen Vertrages?
    Ein mündlicher Mietvertrag setzt immer voraus, dass sich beide Parteien über Mietobjekt, Mietzahlungen und Mietbeginn im Klaren sind. Das ist hier definitiv nicht der Fall.

    Eine Anmerkung am Rande: Ein mündlicher und befristeter Mietvertrag über einen Zeitraum von 3 Wochen? Das ist rechtlich völlig haltlos.
    Selbst eine Nutzungsentschädigung setzt eine Nutzungsvereinbarung voraus. Da die Mieter aber davon nichts wussten, dürfte es demnach auch keine Vereinbarung geben. In der bloßen Schlüsselübergabe sehe ich keine Zahlungsverpflichtung.

    Der Vermieter ist hier in der Nachweispflicht, dass ein Mietvertrag zustande gekommen ist. Das dürfte schwierig werden.

    Wenn ich das neue BGH-Urteil zur Verwendung von Kautionen richtig verstehe, ist es nicht zulässig, während eines laufenden Mietverhältnisses Kautionen zum Ausgleich von Mietforderungen zu verwenden.

    Als Ergänzung: Er darf sich nur nicht an der Kaution bedienen, wenn die Forderung strittig ist.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Okay, jetzt muss ich doch noch mal meinen Senf dazu geben.
    Wenn die Nutzung innerhalb des Zeitraums eines Mietverhältnisses stattfindet, spricht man von Miete.
    Wenn die Nutzung außerhalb des vereinbarten Zeitraumes stattfindet, spricht man von einer sogenannten Nutzungsentschädigung, die (immer???) in der Höhe der zu erwartenden Miete liegt.
    Das kommt immer dann zu tragen, wenn z. B. ein Mietverhältnis gekündigt wurde und der Mieter die Wohnung weiterhin nutzt. So ist die meist verwirrende Sprache der Gerichte. Nutzung ohne Vertrag = Nutzungsentschädigung, Nutzung mit Vertrag = Miete.
    Auch wenn ich persönlich wertmäßig keinen großen Unterschied sehe. Ich beuge mich der Rechtsprechung einfach.

    Meiner Meinung nach greift dies auch für die Nutzung ohne Vertrag vor dem Beginn der Mietzeit. Ein BGH Urteil aus den 60er Jahren hat das DAMALS auch so gesehen (BGH, Urteil v. 10.11.1965, VIII ZR 12/64), aber bei dem Alter wäre ich vorsichtig, ob es sich nicht selber überlebt hat. Da wird von einer indizierten Gebrauchsentschädigung gesprochen, wobei die später fällige Mietwert die Indexbasis darstellen soll... wie auch immer die das meinen... (ist ein Index nicht immer prozentual???)
    Leider finde ich keinen Volltext dazu...

    Ich finde es aber auch wirklich mutig, was Menschen alles mündlich vereinbaren, was eigentlich Vertragbestandteil sein sollte... Wer will sowas denn je beweisen?


  • Das kommt immer dann zu tragen, wenn z. B. ein Mietverhältnis gekündigt wurde und der Mieter die Wohnung weiterhin nutzt. So ist die meist verwirrende Sprache der Gerichte. Nutzung ohne Vertrag = Nutzungsentschädigung, Nutzung mit Vertrag = Miete.

    OK, da macht das durchaus Sinn, da das Mietverhältnis beendet war und der Mieter die Mietsache nicht herausrückt. Hier könnte dies aber bereits im Mietvertrag erwähnt sein oder sollte zumindest schriftlich nach Ablauf der Kündigungsfrist angekündigt werden (mache ich zumindest so).

    Kannst Du kurz schreiben, was dieses BGH-Urteil so grob beinhaltet? Mir ist das unbekannt (wenig überraschend bei dem Alter) und Google findet auch nichts.


    Wer will sowas denn je beweisen?

    Genau da liegt das Problem. Soll der Vermieter mal nachweisen, dass es hier eine Zahlungsverpflichtung gibt.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Ich denke, die Diskussion riecht eher nach Rechtsverdrehung.

    Mal ganz simpel:

    Wenn ich jemanden ein Zimmer zum Techtelmechtel zur Verfügung stelle (mündlicher Mietvertrag) und lediglich wortlos den Schlüssel überreiche und hinterher einfach mal so eine Tagesmiete fordere, würde hier ganz schön die Meinung geändert sein.

    1. Der Mieter kann nicht wissen, ob die Nutzung aus Kulanzgründen gestattet wurde (ich hatte das bereits erwähnt) oder auf finanzieller Basis geschieht

    2. Ist eine Nutzung vor dem eigentlichen Mietbeginn nicht automatisch einen mündlichen Mietvertrag gleichzusetzen.


    Nun, es darf weiter spekuliert werden!

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