Hi,
ich habe diesen Monat meinem Untermieter gekündigt (nach §573a), aber gemerkt, dass in der Kündigung ein dummer Tipp-/Sinnfehler drin ist: In der Information zum Widerspruchsrecht nach §574 steht, dass ihm kein Widerspruchsrecht zusteht, wenn es natürlich ein Widerspruchsrecht heißen sollte (war ursprünglich eine Kündigung nach §543 die dann angepasst wurde. Das wurde dann übersehen). Wie korrigiert man das üblicherweise? Ich hatte an eine unterschriebene Mitteilung ala "Korrektur zum Kündigungsschreiben vom 08.05." gedacht mit dem entsprechenden korrigiertem Absatz. Ist das ausreichend?
Außerdem: verändert sich deswegen irgendetwas an den gesetzten Fristen? Da die Kündigung nach §573a erfolgt, würde eine Korrektur jetzt nach noch vor den zwei Monaten Widerrufsfrist erfolgen.
Dazu noch eine Bonusfrage (;)), wegen der ich keinen eigenen Thread eröffnen wollte: Was passiert eigentlich wenn man bereits einen Vertrag mit einem neuen Untermieter hat, aber der aktuelle Untermieter Widerspruch einlegt? Ist der zukünftige Untermieter in evtl. rechtliche Streitigkeiten eingeschlossen oder außen vor?