Tippfehler in erteilter Kündigung korrigieren?

  • Hi,

    ich habe diesen Monat meinem Untermieter gekündigt (nach §573a), aber gemerkt, dass in der Kündigung ein dummer Tipp-/Sinnfehler drin ist: In der Information zum Widerspruchsrecht nach §574 steht, dass ihm kein Widerspruchsrecht zusteht, wenn es natürlich ein Widerspruchsrecht heißen sollte (war ursprünglich eine Kündigung nach §543 die dann angepasst wurde. Das wurde dann übersehen). Wie korrigiert man das üblicherweise? Ich hatte an eine unterschriebene Mitteilung ala "Korrektur zum Kündigungsschreiben vom 08.05." gedacht mit dem entsprechenden korrigiertem Absatz. Ist das ausreichend?

    Außerdem: verändert sich deswegen irgendetwas an den gesetzten Fristen? Da die Kündigung nach §573a erfolgt, würde eine Korrektur jetzt nach noch vor den zwei Monaten Widerrufsfrist erfolgen.

    Dazu noch eine Bonusfrage (;)), wegen der ich keinen eigenen Thread eröffnen wollte: Was passiert eigentlich wenn man bereits einen Vertrag mit einem neuen Untermieter hat, aber der aktuelle Untermieter Widerspruch einlegt? Ist der zukünftige Untermieter in evtl. rechtliche Streitigkeiten eingeschlossen oder außen vor?

    3 Mal editiert, zuletzt von antilope (15. Mai 2014 um 02:02)

  • ich habe diesen Monat meinem Untermieter gekündigt (nach §573a),


    War das Zimmer möbliert? Dann gilt der § 573a BGB nicht. Und dann gibt es auch keine Widerspruchsrecht des Untermieters.

    Falls er doch gilt, muss seine erfolgte Anwendung auch im Kündigungsschreiben vermerkt sein (steht im selben Paragr. im Absatz 3). Hast Du das gemacht?
    Zudem verlängert sich bei seiner Anwendung die Kündigungsfrist um 3 Monate.

    Außerdem: verändert sich deswegen irgendetwas an den gesetzten Fristen? Da die Kündigung nach §573a erfolgt, würde eine Korrektur jetzt nach noch vor den zwei Monaten Widerrufsfrist erfolgen.


    Welche Widerrufsfrist?
    Oder meinst Du die Widerspruchsfrist des Untermieters bis 2 Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses?
    Falls ja: Da die Kündigungsfrist bei Anwendung des § 573a BGB mind. 6 Monate beträgt, dürfte die Widerspruchsfrist kein Problem sein.

    Ob und wie Du die Kündigung am besten korrigierst hängt wohl auch davon ab, ob sie überhaupt wirksam ist.
    Jedenfalls ist eine Kündigung nach § 573a BGB, die heute geschrieben wird, genauso gut wie eine in einer Woche und wie die vom 08.05.. Die ersten drei Werktage des Monats sind nämlich interessant.

    Dazu noch eine Bonusfrage (;)), wegen der ich keinen eigenen Thread eröffnen wollte: Was passiert eigentlich wenn man bereits einen Vertrag mit einem neuen Untermieter hat, aber der aktuelle Untermieter Widerspruch einlegt? Ist der zukünftige Untermieter in evtl. rechtliche Streitigkeiten eingeschlossen oder außen vor?


    Wenn Du einen festen Mietvertrag mit einem Folgemieter hast, den Du nicht einhälst (Stichwort Mietbeginn), dann ist er ggf. in Rechtsstreitigkeiten mit Dir eingeschlossen, ja. :p

  • Wegen dem Tippfehler:

    Einfach einen Nachtrag schreiben das es sich um einen Tippfehler handelt und natürlich ... ein Widerspruchsrecht ... heißen muß.

    An der Kündigungsfrist, die übrigens mindestens 6 Monate beträgt wenn Du nach § 573a kündigst, ändert das nichts.


    Zitat

    Was passiert eigentlich wenn man bereits einen Vertrag mit einem neuen Untermieter hat, aber der aktuelle Untermieter Widerspruch einlegt?

    Dann hat man als Vermieter die A-Karte.


    Zitat

    Ist der zukünftige Untermieter in evtl. rechtliche Streitigkeiten eingeschlossen oder außen vor?

    In Streitigkeiten zwischen gekündigtem Mieter und Vermieter ist er nicht eingeschlossen.

    Erst wenn der VM dem neuen Mieter die Mietsache zu Mietbeginn nicht zur Verfügung stellen kann, weil der gekündigte Mieter nicht ausgezogen ist.

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