Auf der Suche nach Formfehlern bei Gewerbemietvertrag fündig .... oder doch nicht ?

  • Guten Abend,

    möchte früher aus meinem Gewerbemietvertrag raus, da ich preiswertere und schönere Räume gefunden habe. Der Vermieter stellt sich stur und schikaniert mich stattdessen massiv. Die Situation ist angespannt. Habe gelesen, daß, wenn das Gebäude einem Ehepaar gehört auch beide auf dem Mietvertrag unterschreiben müssen. Auf meinem MV steht aber nur die Unterschrift des Ehemanns. Allerdings habe ich in dem 30-seitigen MV folgende Klausel gefunden, deren Bedeutung mir nicht ganz klar ist:
    "Willenserklärungen müssen bei einer Mehrheit von Mietern oder Vermietern von oder gegenüber allen Vertragsparteien abgegegen werden. Die einzelnen Vertragspartner verpflichten sich jedoch hiermit unter Vorbehalt des schriftlichen Widerrufs jeweils gegenüber dem anderen Vertragsteil bis auf weiteres gegenseitig zur Entgegennahme oder Abgabe solcher Erklärungen. Diese Vollmacht gilt insebesondere für die Entgegennahme einer Kündigung, sowie einer Vereinbarung über Mieterhöhungen, nicht jedoch für Kündigungen und für den Abschluss von Mietaufhebungsverträgen."

    Bedeutet das nun, daß es ok und somit kein Formfehler ist, wenn nur ein Hausbesitzer den MV unterschrieben hat?

    Dank im Voraus!
    Rosa

  • möchte früher aus meinem Gewerbemietvertrag raus, da ich preiswertere und schönere Räume gefunden habe. Der Vermieter stellt sich stur und schikaniert mich stattdessen massiv. Die Situation ist angespannt. Habe gelesen, daß, wenn das Gebäude einem Ehepaar gehört auch beide auf dem Mietvertrag unterschreiben müssen. Auf meinem MV steht aber nur die Unterschrift des Ehemanns. Allerdings habe ich in dem 30-seitigen MV folgende Klausel gefunden, deren Bedeutung mir nicht ganz klar ist:
    "Willenserklärungen müssen bei einer Mehrheit von Mietern oder Vermietern von oder gegenüber allen Vertragsparteien abgegegen werden. Die einzelnen Vertragspartner verpflichten sich jedoch hiermit unter Vorbehalt des schriftlichen Widerrufs jeweils gegenüber dem anderen Vertragsteil bis auf weiteres gegenseitig zur Entgegennahme oder Abgabe solcher Erklärungen. Diese Vollmacht gilt insebesondere für die Entgegennahme einer Kündigung, sowie einer Vereinbarung über Mieterhöhungen, nicht jedoch für Kündigungen und für den Abschluss von Mietaufhebungsverträgen."
    Bedeutet das nun, daß es ok und somit kein Formfehler ist, wenn nur ein Hausbesitzer den MV unterschrieben hat?


    Hallo Rosa,
    dieses wäre keine Frage an ein Forum, sondern eher an einen versierten Fachanwalt.

  • Zitat

    Habe gelesen, daß, wenn das Gebäude einem Ehepaar gehört auch beide auf dem Mietvertrag unterschreiben müssen.

    Falsch gelesen. Jeder Eigentümer kann auch allein Verträge abschließen. Wird von Anwälten sogar oft empfohlen.

  • Guten Abend,

    möchte früher aus meinem Gewerbemietvertrag raus, da ich preiswertere und schönere Räume gefunden habe. Der Vermieter stellt sich stur und schikaniert mich stattdessen massiv.


    - Also erst Verträge abschließen und sie dann nicht erfüllen wollen... sehr vorbildlich! Und wie böse, dass der Vertragspartner auf die Erfüllung des Vertrages beharrt... Wo kommt man denn da hin! Unmöglich! Am Besten, Du zerreisst den Vertrag, verbrennst ihn und behauptest dann einfach, es hätte nie einen Vertrag gegeben!

    Die Situation ist angespannt. Habe gelesen, daß, wenn das Gebäude einem Ehepaar gehört auch beide auf dem Mietvertrag unterschreiben müssen. Auf meinem MV steht aber nur die Unterschrift des Ehemanns.


    - Das ist auch okay so. Beide sind als Eigentümer berechtigt Verträge abzuschließen. Es ist nicht zwingend notwendig, dass beide unterschreiben.

    Allerdings habe ich in dem 30-seitigen MV folgende Klausel gefunden, deren Bedeutung mir nicht ganz klar ist:
    "Willenserklärungen müssen bei einer Mehrheit von Mietern oder Vermietern von oder gegenüber allen Vertragsparteien abgegegen werden. Die einzelnen Vertragspartner verpflichten sich jedoch hiermit unter Vorbehalt des schriftlichen Widerrufs jeweils gegenüber dem anderen Vertragsteil bis auf weiteres gegenseitig zur Entgegennahme oder Abgabe solcher Erklärungen. Diese Vollmacht gilt insebesondere für die Entgegennahme einer Kündigung, sowie einer Vereinbarung über Mieterhöhungen, nicht jedoch für Kündigungen und für den Abschluss von Mietaufhebungsverträgen."

    Bedeutet das nun, daß es ok und somit kein Formfehler ist, wenn nur ein Hausbesitzer den MV unterschrieben hat?


    Nein. Das ist eine Klausel, die speziell darauf ausgerichtet ist, wenn es mehrere Mieter gibt, z. B. eine WG oder eine Lebensgemeinschaft. Dann muss der Vermieter nur einem der Mieter ein Schreiben zukommen lassen, um dem Rechtsanspruch genüge zu tun.

    Der Vertrag ist somit absolut okay und darf auch gerne eingehalten werden. Wenn es woander schöner ist, ist das eben für die vertragliche Mietzeit unter PP (persönliches Pech) abzuheften. Nur Kulanz, die aber nicht einforderbar wäre, könnte einen Aufhebungsvertrag bewirken.

  • Wer hindert Sie daran in die anderen Räume zu ziehen? Nur die Miete für den alten Vertrag müssen Sie selbstverständlich weiterzahlen.

    Verträge schließt man um Sie einzuhalten. Was würden Sie sagen, wenn der Vermieter sagt, ab morgen brauche ich die Räume selbst, sie müssen ausziehen.
    Machen Sie dem Vermieter doch ein gutes Angebot. Evtl ist er ja dann zu einer Vertragsauflösung bereit.

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