Kaution und Nebenkostenabrechnung

  • Ich habe ein Zimmer für 6 Monate untergemietet und dafür eine Kaution von 3 Monatsmieten bezahlt. Es war im Mietvertrag festgelegt, dass wir uns die Nebenkosten 50/50 teilen ("Es wird vereinbart, dass der Untermieter sich zu 50% aus den Nebenkosten für Strom und Gas beteiligt"). Außerdem stand dort auch, dass ich die Kaution innerhalb von 3 Monaten zurück bekomme ("Wenn dem Hauptmieter kein fälliger Gegenanspruch aus dem Untermietverhältnis zusteht, ist der Kautionsbetrag einschließlich Zinsen nach Beendigung des Untermietverhältnisses und Auszug des Untermieters innerhalb von 3 Monaten laut § 6 Abs. 2 zurückzuzahlen. "). Diese drei Monate enden am 31.04.

    Der Vermieter verweist darauf, dass die Abrechnung der Stadtwerke erst im Juni/Juli kommt und verwehrt daher die Rückzahlung der Kaution (Höhe der Kaution: 3*330€, wobei 330€ = 240€ Kaltmiete + 90€ Nebenkostenpauschale). Kann ich auf eine Teilrückzahlung der Kaution bestehen? Muss ich außer den genannten Strom und Gas Nebenkosten auch Teile weiterer Nebenkosten tragen? Ich bin mit dem Vermieter sehr unzufrieden gewesen und daher nicht gewillt ihm entgegen zu kommen. Daher auch die Frage hier.

    Ich würde mich sehr über eine Einschätzung freuen!

  • Hallo DanWer,

    "Es war im Mietvertrag festgelegt, dass wir uns die Nebenkosten 50/50 teilen ("Es wird vereinbart, dass der Untermieter sich zu 50% aus den Nebenkosten für Strom und Gas beteiligt"). Außerdem stand dort auch, dass ich die Kaution innerhalb von 3 Monaten zurück bekomme ("Wenn dem Hauptmieter kein fälliger Gegenanspruch aus dem Untermietverhältnis zusteht, ist der Kautionsbetrag einschließlich Zinsen nach Beendigung des Untermietverhältnisses und Auszug des Untermieters innerhalb von 3 Monaten laut § 6 Abs. 2 zurückzuzahlen. "). Diese drei Monate enden am 31.04."
    - Besser 30.04.? OK.

    "Der Vermieter verweist darauf, dass die Abrechnung der Stadtwerke erst im Juni/Juli kommt und verwehrt daher die Rückzahlung der Kaution"
    - Soweit richtig.

    "Kann ich auf eine Teilrückzahlung der Kaution bestehen?"
    - Ja, kannst Du in der Höhe, die durch eine evtl. zu erwartende Nachzahlung nicht angetastet werden würde. Voraussetzung, dass keine (evt. versteckte) Schäden an der Mietsache existieren.

    "Muss ich außer den genannten Strom und Gas Nebenkosten auch Teile weiterer Nebenkosten tragen?"
    - Kommt auf die mietvertraglichen Vereinbarungen an.

  • Berny danke dir schon mal für deine Antwort!

    Ich habe eine Rückzahlung von 720€ = 3*Kaltmiete vorgeschlagen, sodass noch 270€ = 3*monatliche Nebenkostenpauschale, woraufhin der Vermieter meinte, er könne mir zunächst 400€ überweisen. Macht es Sinn weiter auf einer höheren Rückzahlung zu beharren oder soll ich es besser dabei belassen?

    Bezüglich weiteren Nebenkosten steht folgendes im Vertrag:
    § 3 Betriebs- und Nebenkosten
    (1) Der Untermieter hat neben der Grundmiete die anteiligen Betriebskosten im Sinne des § 2 Betriebskostenverordnung zu tragen. Auf die Betriebskosten ist eine monatliche Vorauszahlung von EUR 90,00 zu leisten.
    (2) Ändern sich die Vorauszahlungen/Pauschalen des Hauptmietvertrages, so gelten die Ände-rungen auch im Verhältnis des Hauptmieters zum Untermieter. Der Hauptmieter kann er-höhte Zahlungen vom Untermieter erst verlangen, wenn er die Erhöhung im Hauptmietver-hältnis schriftlich nachweist.
    (3) Die Abrechnung der Betriebskostenvorauszahlungen richtet sich nach den Vorschriften des Hauptmietvertrages. Es wird vereinbart, dass der Untermieter sich zu 50% aus den Nebenkosten für Strom und Gas beteiligt. Dies betrifft insbesondere die Jahresabrechnung des Energieversorgers. Eine Abrechnung findet immer Turnusmäßig statt. Der Hauptmieter hat keinen Einfluss über den Abrechnungszeitraum.

    Es heißt ich habe mich an den Betriebskosten zu beteiligen, wird jedoch nur auf Gas und Strom explizit eingegangen. Kann man da differenzieren, oder gilt die 50% Regelung auch für die restlichen Kosten?

  • ("Wenn dem Hauptmieter kein fälliger Gegenanspruch aus dem Untermietverhältnis zusteht, ist der Kautionsbetrag einschließlich Zinsen nach Beendigung des Untermietverhältnisses und Auszug des Untermieters innerhalb von 3 Monaten laut § 6 Abs. 2 zurückzuzahlen. "). Diese drei Monate enden am 31.04.


    Und wie lautet § 6 Abs. 2 ?

    Ich frage deshalb, weil: Wenn dort nichts "wichtiges" mehr drin steht, so würde ich sagen, dass Dir die Rückzahlung der Kaution Ende April zusteht.

    Ich denke das, weil in Mietverträgen oftmals schlicht nur die Kautionshöhe vereinbart ist. Für das ganze Drumherum sind dann geltende Gesetze und Urteile anzuwenden. Dazu gehören dann z.B. , dass eine Kaution in 3 Monatsraten gezahlt werden darf und dass der Vermieter ein gewisses Rückbehaltungsrecht ausüben darf etc. pp..

    Nun kann man im Mietvertrag aber auch zusätzliche Vereinbarungen zur Kaution treffen. Und das habt Ihr getan. Wenn also derzeit kein Gegenanspruch des Vermieters besteht, also keiner "fällig" ist, so müsste die Kaution m.E. zurückbezahlt werden.

    Das ändert ja nichts daran, dass eine etwaige Nebenkostenbeteiligung/-nachzahlung, dann, wenn der Untervermieter sie beziffern kann, vom Untermieter gezahlt werden muss. Aber auf eine über die 3 Monate hinausgehende Sicherung dieser möglichen zukünftigen Ansprüche durch Kautionseinbehalt hat der Vermieter m.E. deutlich verzichtet.

  • Ich poste einfach mal den vollständigen Paragraphen
    § 6 Sicherheitsleistung
    (1) Der Untermieter leistet zu Beginn des Mietverhältnisses dem Hauptmieter zur Sicherung der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Untermietverhältnis eine Kaution in Höhe von 3 Monatsmiete(n), also von EUR 990,00
    (2) Der Hauptmieter wird die Kautionssumme nach Erhalt getrennt von seinem Vermögen anle-gen. Die Kautionssumme ist zumindest mit dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündi-gungsfrist üblichen Zinssatz zu verzinsen. Die Zinsen stehen dem Untermieter zu und erhöhen die Sicherheit.
    (3) Über die Kaution ist nach Beendigung des Mietverhältnisses abzurechnen. Wenn dem Hauptmieter kein fälliger Gegenanspruch aus dem Untermietverhältnis zusteht, ist der Kau-tionsbetrag einschließlich Zinsen nach Beendigung des Untermietverhältnisses und Auszug des Untermieters innerhalb von 3 Monaten laut § 6 Abs. 2 zurückzuzahlen

    Meines Erachtens nichts "wichtiges". Danke!

  • Die Frage die für mich verbleibt ist, ob ich mehr als die 400€ die er mir Angeboten hat fordern kann und wenn ja, wie ich das am besten anstelle?

    Vielen Dank für die Unterstützung!

  • Die Frage die für mich verbleibt ist, ob ich mehr als die 400€ die er mir Angeboten hat fordern kann und wenn ja, wie ich das am besten anstelle?


    Kann ich persönlich Dir nicht beantworten, weil ich - wie beschrieben - der Ansicht bin, dass Du die ganze Kaution verlangen kannst.

  • DanWer:

    "Bezüglich weiteren Nebenkosten steht folgendes im Vertrag:
    § 3 Betriebs- und Nebenkosten
    (1) Der Untermieter hat neben der Grundmiete die anteiligen Betriebskosten im Sinne des § 2 Betriebskostenverordnung zu tragen."
    - Ich kann bis jetzt nicht erkennen, dass "anteilig" irgendwo näher definiert ist.

    "Es wird vereinbart, dass der Untermieter sich zu 50% aus den Nebenkosten für Strom und Gas beteiligt. Dies betrifft insbesondere die Jahresabrechnung des Energieversorgers."
    - Damit dürfte klar sein, dass es sich nur hierum handelt.

    "Es heißt ich habe mich an den Betriebskosten zu beteiligen, wird jedoch nur auf Gas und Strom explizit eingegangen. Kann man da differenzieren, oder gilt die 50% Regelung auch für die restlichen Kosten?"
    - M.E. nicht.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!