Untermiete - Nebenkosten

  • Liebes Forum,

    wir haben von September 13 bis Januar 14 eine Wohnung in einem Untermietverhältnis bewohnt. Da wir höhere Verbrauchswerte als die Hauptmieter hatten, haben wir basierend auf der letzten Betriebskostenabrechnung eine Nachzahlung berechnet. Uns geht es nun darum, dass wir den Rest unserer Kaution zurückbekommen. Obwohl im Untermietvertrag nichts von dem Recht der Einbehaltung der Kaution seitens der Hauptmieter zum Zweck der Betriebskosten festgehalten ist, wollen wir nun schon eine erste Zahlung leisten.
    Aus Erfahrung zeigt sich, dass die Einheiten für die Verbrauchswerte jährlich steigen, deshalb wollen wir nun eine Zusatzvereinbarung zu dieser Berechnung hinzufügen, in der wir festhalten, dass die Berechnung anhand der BKA vom Juni 2014 und Juni 2015 nachberechnet wird, falls die Kosten für Wasser und Heizung gestiegen sind.

    Wie kann man sowas formulieren? Gibt es da bereits Vorlagen?

    Über andere Tipps sind wir natürlich auch dankbar, was man sonst noch beachten sollte.

    LG

  • Seit wann erstellen Mieter eine Betriebskostenabrechnung?

    Was ist denn im Mietvertrag, wenn überhaupt, zu Betriebskosten vereinbart?

    Bitte den exakten Wortlaut oder die entsprechende Seite einscannen.

    Zitat

    Obwohl im Untermietvertrag nichts von dem Recht der Einbehaltung der Kaution seitens der Hauptmieter zum Zweck der Betriebskosten festgehalten ist,

    Muß es auch nicht. Es reicht das der BGH das so beschlossen hat.

  • fzecuas:

    "wir haben von September 13 bis Januar 14 eine Wohnung in einem Untermietverhältnis bewohnt. Da wir höhere Verbrauchswerte als die Hauptmieter hatten, haben wir basierend auf der letzten Betriebskostenabrechnung eine Nachzahlung berechnet."
    - M.W. nach macht sowas der VM, nicht der M.

    "Uns geht es nun darum, dass wir den Rest unserer Kaution zurückbekommen."
    - Endlich eine klare Aussage.

    "Obwohl im Untermietvertrag nichts von dem Recht der Einbehaltung der Kaution seitens der Hauptmieter zum Zweck der Betriebskosten festgehalten ist, wollen wir nun schon eine erste Zahlung leisten."
    - Hast Du Dich eigentlich schon mal über den Sinn einer Kaution (richtig: "Mietsicherheit") informiert?

    "Aus Erfahrung zeigt sich, dass die Einheiten für die Verbrauchswerte jährlich steigen, deshalb wollen wir nun eine Zusatzvereinbarung zu dieser Berechnung hinzufügen, in der wir festhalten, dass die Berechnung anhand der BKA vom Juni 2014 und Juni 2015 nachberechnet wird, falls die Kosten für Wasser und Heizung gestiegen sind."
    - Das zu berechnen ist alles VM-Angelegenheit.

    "Wie kann man sowas formulieren? Gibt es da bereits Vorlagen?"
    - Njet.

  • Danke für die Antworten.

    Im Untermietvertrag steht folgendes:
    Paragraf 2 - Miete und Nebenkosten, Unterpunkt 5:
    Die Abrechnung der Nebenkostenvorauszahlung richtet sich ebenfalls nach den Vorschriften des Hauptmietvertrags.

    Paragraf 3 Kaution:
    1. Der Untermieter zahlt an den Hauptmieter eine Kaution gem. Paragraf 551 BGB in Höhe von... mit Beginn des Mietvertrags, zur Sicherung aller Ansprüche aus dem Untermietverhältnis Der Hauptmieter ist zur Einbehaltung eines Teils der Kaution berechtigt (z.B. bei ausstehenden Mietzahlungen, Kosten für Beseitigung von Schäden am Mietobjekt, welche durch den Untermieter verursacht wurden etc.)
    2. Die Kaution wird zwei Monate nach Beendigung des Untermietverhältnisses zur Rückzahlung fällig.

    Das sind die für uns zutreffenden Passagen.

    Soweit ich eure Antworten gesehen habe, sollten wir gar keine Nebenkostenabrechnung jetzt machen. Denn der Hauptmieter muss ja jetzt auch keine Nachzahlungen leisten. Also sollten wir dann, wenn die BKA des Vermieters kommt, das auseinandernehmen und zahlen, richtig?
    Muss man eine extra Vereinbarung aufsetzen, aus der hervorgeht, dass wir die Nebenkostenabrechnungen auch erhalten und dann erst nachzahlen?

    LG

  • Danke für die Antworten.

    Im Untermietvertrag steht folgendes:
    Paragraf 2 - Miete und Nebenkosten, Unterpunkt 5:
    Die Abrechnung der Nebenkostenvorauszahlung richtet sich ebenfalls nach den Vorschriften des Hauptmietvertrags.

    Paragraf 3 Kaution:
    1. Der Untermieter zahlt an den Hauptmieter eine Kaution gem. Paragraf 551 BGB in Höhe von... mit Beginn des Mietvertrags, zur Sicherung aller Ansprüche aus dem Untermietverhältnis Der Hauptmieter ist zur Einbehaltung eines Teils der Kaution berechtigt (z.B. bei ausstehenden Mietzahlungen, Kosten für Beseitigung von Schäden am Mietobjekt, welche durch den Untermieter verursacht wurden etc.)
    2. Die Kaution wird zwei Monate nach Beendigung des Untermietverhältnisses zur Rückzahlung fällig.

    Das sind die für uns zutreffenden Passagen.

    Soweit ich eure Antworten gesehen habe, sollten wir gar keine Nebenkostenabrechnung jetzt machen. Denn der Hauptmieter muss ja jetzt auch keine Nachzahlungen leisten. Also sollten wir dann, wenn die BKA des Vermieters kommt, das auseinandernehmen und zahlen, richtig?
    Muss man eine extra Vereinbarung aufsetzen, aus der hervorgeht, dass wir die Nebenkostenabrechnungen auch erhalten und dann erst nachzahlen?

    LG

    Antworten gesehen/gelesen ja [X]

    Antworten verstanden nein [X]

    Zitat

    Die Abrechnung der Nebenkostenvorauszahlung richtet sich ebenfalls nach den Vorschriften des Hauptmietvertrags.

    Kennt Ihr diese "Vorschriften", stehen sie in Eurem Vertrag?

    Ich gehe mal davon aus nicht.

  • Kennt Ihr diese "Vorschriften", stehen sie in Eurem Vertrag?

    Ich gehe mal davon aus nicht.[/QUOTE]

    NEIN, sie sind uns nicht bekannt. Allerdings weiß ich, dass die HM genau wie wir 100 Euro Nebenkosten monatlich vorauszahlen und diese Zahlungen dann angepasst werden mit den BKA, die immer im Juni kommen. Die Zeiträume für die Berechnung der BKA sind immer 01.10. bis 30.09. So würde also jetzt im Juni 2014 für uns nur der Sept. 2013 fällig werden...

  • Ich bezweifele, dass dieser "Unter"mietvertrag überhaupt gültig ist, denn:
    Die Rechtsprechung kennt keine UnterMV, und demzufolger auch keine HauptMV. Somit dürfte der Passus im UMV, wo auf einen Passus im HMV Bezug genommen wird, gegenstandslos sein.
    Das Gesetz kennt nur Mietverträge.

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