Recht des Vermieters auf Zutritt zur Wohnung

  • Unter welchen Voraussetzungen kann Vermieter Zutritt zur Wohnung verlangen?
    Im konkreten Fall hat die Hausverwaltung des Hauseigentümers eine Besichtigung
    aller Wohnungen der Wohnanlage zusammen mit einem sog. Bausachverständigen
    angekündigt. Diese Ankündigung erfolgte ohne weitere Begründung, ob der sog.
    Sachverständige wegen vermuteter oder tatsächlicher Baumängel gleich alle
    Wohnungen begutachten müsse. Kann man dieses Zutrittsverlangen verweigern,
    wenn nicht konkret begründet wird, weshalb die Hausverwaltung zusammen mit
    einem Bausachverständigen die Wohnungen inspizieren müsse?
    Manchmal werden Bausachverständige von Eigentümern auch für die Erstellung
    von Wertgutachten über das ganze Haus (z.B. für bevorstehenden Verkauf einer
    Anlage) eingesetzt. Ist der Vermieter auch in diesem Fall zum Wohnungszutritt
    berechtigt - oder ergeben sich Anhaltspunkte für Wertschätzung eines Hauses
    nicht auch durch äußeren Augenschein sowie durch Bebauungspläne bei Erstellung
    der Anlage? Und kann man sich dann auch auf letzteres berufen und Wohnungszutritt
    ebenfalls verweigern als Mieter?

  • Unter welchen Voraussetzungen kann Vermieter Zutritt zur Wohnung verlangen?


    Eines von viiiiielen "Vermieter Zutritt"-Suchergebnissen bei Herrn Guugel: Haus- und Grundbesitzerverein und Umgebung e.V.

    [...]ob der sog. Sachverständige wegen vermuteter oder tatsächlicher Baumängel gleich alle Wohnungen begutachten müsse.


    Ob und was in und mit den anderen Wohnungen geschieht, sollte Dir egal sein können.

    Kann man dieses Zutrittsverlangen verweigern,
    wenn nicht konkret begründet wird, [...]?


    Vielleicht kann man das. Dann wird der Vermieter wohl im nächsten Brief einen Satz mehr schreiben, dessen Inhalt ihm die Besichtigung ermöglicht. Siehe dazu den Link oben.

    [...] oder ergeben sich Anhaltspunkte für Wertschätzung eines Hauses
    nicht auch durch äußeren Augenschein sowie durch Bebauungspläne bei Erstellung
    der Anlage?


    Wenn man von aussen oder in irgendwelchen Plänen den derzeitigen Zustand innen erkennen kann, dann ja. :rolleyes:

  • Das Besichtigungsrecht des Vermieters
    Grundsätzlich gilt: Der Mieter übt das
    Hausrecht in seiner Wohnung aus. Dieses
    Hausrecht gilt auch gegenüber dem Vermieter. Nur aus besonderem Anlass steht
    dem Vermieter ein Recht zur Besichtigung und zum Betreten der Wohnung zu.
    Wann darf der Vermieter die Wohnung
    besichtigen?
    Ein Besichtigungsrecht des Vermieters besteht
    nur dann, wenn sachliche Gründe vorliegen. In
    folgenden Fällen darf der Vermieter, selbstverständlich nur nach Ankündigung und mit Erlaubnis, die Wohnung betreten:
    • um die Wohnung Kaufinteressenten
    zu zeigen,
    • zur Vorbereitung von Modernisierungs- bzw. Instandhaltungsmaßnahmen,
    • zur Erforschung einer Schadensursache,
    • bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für drohende Schäden,
    • bei begründetem Verdacht der vertragswidrigen Nutzung (z.B.: unerlaubte Tierhaltung),
    • zum Ablesen der Messvorrichtungen,
    • zum Vermessen der Wohnung,
    • um die Wohnung Nachmietinteressenten zu zeigen, sofern das Mietverhältnis gekündigt wurde

    Quelle http://www.mieterschutzverein-frankfurt.de/fileadmin/user…_Vermieters.pdf

    Zitat

    Manchmal werden Bausachverständige von Eigentümern auch für die Erstellung
    von Wertgutachten über das ganze Haus (z.B. für bevorstehenden Verkauf einer
    Anlage) eingesetzt. Ist der Vermieter auch in diesem Fall zum Wohnungszutritt
    berechtigt -

    Ja.

    Übrigens wenn eine Immo finanziert ist verlangt die Bank aller paar Jahre, bei mir sind es 3, eine Begutachtung durch einen Gutachter.


    Zitat

    oder ergeben sich Anhaltspunkte für Wertschätzung eines Hauses
    nicht auch durch äußeren Augenschein sowie durch Bebauungspläne bei Erstellung
    der Anlage?

    Nein. Ein Haus kann außen top aussehen, innen aber völlig marode sein.

    Was ist denn der Grund das Du Dich so vehement gegen die Besichtigung stellst?

    Unerlaubte Tierhaltung, Untervermietung bzw. Zuzug weiterer Personen oder gewerbliche Nutzung?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!