Mietfortzahlung nach Wohnungsübergabe auf Wunsch Vermieter

  • Hallo,

    ich hoffe ihr könnt mir hier mit einer Einschätzung helfen:

    Wir haben einen Mietvertrag gekündigt mit Fristende 30.04.2017 - und haben diesen Tag auch bestätigt bekommen!

    Da wir bereits Mitte Februar in unsere neue Wohnung gezogen sind waren wir mit allen arbeiten bereits am 25.02. fertig in der alten Wohnung!

    Auch ein potenzieller Nachmieter für 15.03 bzw. spätestens 01.04 wurde schon gefunden. Deswegen hat uns der Vemieter gebeten eine Wohnungsübergabe bereits zum 28.02. zu machen!

    Da hatten wir natürlich nichts dagegen, da wir hier "Sparpotential" gesehen haben.

    So wurde die Wohnung - auch schriftlich im Protokoll so vermerkt - samt Schlüssel und Co. bereits am 28.02. übergeben, damit der Vermieter sie noch einmal sanieren und umgestalten kann...und Sie dem Nachmieter zum 15.03 bzw. 01.04 anzubieten....

    Quasi:

    - Rückgabe der Wohnung auf Wunsch des Vermieters zum 28.02.17
    - Kein Zutritt mehr zu den angemieteten Wohnräumen
    - Selbst mit Schlüssel nicht mehr bewohnbar, da saniert wird/wurde

    Jetzt schreibt uns der Vermieter er will trotzdem noch die komplette März Miete mindestens haben!

    Meiner Auffassung nach ist das nicht rechtsgültig - unabhängig davon wann der neue Mieter einzieht!

    Freu mich auf eure Einschätzung...

  • Wenn am 28.02. die Wohnung zurück gegeben und das auch noch schriftlich festgehalten wurde, dann endete auch die Pflicht zur Zahlung der Miete. Hier hat sich der Vermieter selbst ins Knie geschossen, deshalb wird er versuchen sich an der Kaution schadlos zu halten.

    Ihr solltet Beweise über die jetzt laufenden Renovierungsarbeiten sammeln, damit für den Fall der Fälle dem Vermieter der Wind aus den Segeln genommen wird.

  • Dem VM steht die Miete (in voller Höhe) bis Mietende nur dann zu, wenn die Mietsache noch nicht neu bezogen wurde UND/ODER darin (noch) keine Renovierungsarbeiten durchgeführt wurden.
    Die Rückgabe der Mietsache hat an den VM zu erfolgen, NICHT an den Nachfolgemieter.

  • Dem VM steht die Miete (in voller Höhe) bis Mietende nur dann zu, wenn die Mietsache noch nicht neu bezogen wurde UND/ODER darin (noch) keine Renovierungsarbeiten durchgeführt wurden.
    Die Rückgabe der Mietsache hat an den VM zu erfolgen, NICHT an den Nachfolgemieter.

    Hallo,

    so sehe ich das auch, dabei ist es unerheblich ob der Vermieter oder der Mieter den Vorschlag der vorzeitigen Übergabe gebracht hat, ist kein neuer Mieter eingezogen und es finden wie Berny schreibt darin keine Arbeiten statt, muss bis Mietende der Mietzins entrichtet werden.

    Einzig und das könnte man ins Felde führen, ist bereits eine Ablesung durchgeführt worden, könnte der Mieter die Vorauszahlungen einbehalten wenn er nachweislich, was ja nach Rückgabe der Schlüssel leicht möglich ist, keinen Zugriff auf die gemietete Sache mehr hat.

    Gruß
    BHShuber

  • Einzig und das könnte man ins Felde führen, ist bereits eine Ablesung durchgeführt worden, könnte der Mieter die Vorauszahlungen einbehalten wenn er nachweislich, was ja nach Rückgabe der Schlüssel leicht möglich ist, keinen Zugriff auf die gemietete Sache mehr hat.


    Wasserzähler mglw. ja, Heizung wohl eher nicht...:eek:


  • Aber es wurden vom Vermieter bereits Renovierungen durchgeführt!
    Tapetenentfernung, neu Verspachteln aller Wände, Streichen (war nicht unser Part laut MV) und neue Sicherungen im Sicherungskasten, sowie Politur der Böden...wieso spielt das eine Rolle?


    Weil durch diese Tätigkeiten der VM die Mietsache wieder an sich genommen hat und somit vom Mieter keinen Mietzins (mehr) verlangen kann.

    PS: Kannst Du auch damit leben, wenn Du nicht jeden Satz mit Ausrufezeichen abschliesst...?

  • Weil durch diese Tätigkeiten der VM die Mietsache wieder an sich genommen hat und somit vom Mieter keinen Mietzins (mehr) verlangen kann.

    PS: Kannst Du auch damit leben, wenn Du nicht jeden Satz mit Ausrufezeichen abschliesst...?

    Der Auffassung war ich auch. Zu mal ich sowieso der Meinung war: Verlangt der Vermieter die Wohnung zurück - vorzeitig - auf seinen Wunsch - sollten keine Ansprüche mehr bestehen. Und wenn er dann auch noch renoviert....erst recht nicht...wie auch immer man diese Renovierungsarbeiten auslegt.

    Wann endet dann der Mietzins: Mit Rückgabe oder mit ersten Tag der Renovierungsarbeiten?

    PSS: Ja, habe ich in diesem Beitrag. :D

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!