Das übliche Thema: Auszug und Renovierung

  • Hallo zusammen,

    mein Umzug steht mit allem Streß bevor und nun muss ich mich auch noch um Renovierungen kümmern. Folgendes steht im Mietvertrag:

    Endet das Mietverhältnis, bevor Schönheitsreparaturen erstmals oder erneut fällig geworden sind, so ist der Mieter verpflichtet die anteiligen Kosten der Schönheitsreparaturen an den Vermieter zu bezahlen:
    [INDENT]Bei durchschnittlicher Abnutzung beträgt die Quote je voll abgelaufenes Jahr

    • für Küchen und Bäder 20%

    • für Wohn- und Schlafräume 12%

    der vollen Renovierungskosten.
    Bei unterdurchschnittlicher Abnutzung berechnet sich die Quote nach dem kürzesten Zeitraum, dem die Abnutzung entspricht.
    [/INDENT]

    Weiterhin steht auch drin, dass ich die Renovierung selbst übernehmen kann.

    Nun meine Frage: Ist das rechtens, die Renovierungskosten in dieser Quote auf mich abzuwälzen? Und wer bestimmt den Grad der Abnutzung?
    Muss ich zwingend jeden Raum streichen, oder kann ich, wenn der Anstrich noch ordentlich ist, auch darauf verzichten? Oder muss ich dann damit rechnen, hohe Malerrechnungen von der Kaution abgezogen zu bekommen?

    Vielen Dank schon mal und viele Grüße,
    Chandler

    Einmal editiert, zuletzt von Chandler (24. März 2014 um 14:12)

  • Der BGH hat dieses Jahr dafür gesorgt, dass ein Großteil sogenannter Abgeltungsklauseln ungültig sind.
    Was interessant wäre: Wie lautet die komplette Klausel zu den Schönheitsreparaturen (wenn diese bereits ungültig ist, ist diese Abgeltungsklausel auch ungültig), wie lange lebst Du in der Wohnung, hast Du die Wohnung schon einmal renoviert und gibt es darüber Belege (Rechnungen,...)?

    Die Frage ist, ob der Terminus "bei durchschnittlicher Abnutzung" klar genug als Abnutzungsabhängig erkannt werden kann... Da würde ich mich jetzt, auch als erfahrener Hausverwalter, nicht festlegen wollen...

  • Hallo Andreas,

    vielen Dank für deine Antwort. Die zwei Klauseln zur Schönheitsreparatur lauten:

    Der Mieter hat sich an den Instandhaltungskosten für alle mitvermieteten Anlagen und Einrichtungen, die dem häufigen Gebrauch unterliegen, zu beteiligen. Dazu gehören: Fenster- und, Türbeschläge, Rollläden, Lichtschalter, Steckdosen, Sicherungen und Klingeltaster, Schlösser, Wasserhähne, Heizkörperventile, Klosettspüler, Wasch- und Abflussbecken, Öfen, Herde, Thermen und ähnliche Einrichtungen.
    Die Kosten sind je Reparaturmaßnahme auf max. 85,00 EURO begrenzt und dürfen im Jahr insgesamt den Betrag von 8% der Jahresbruttomiete nicht überschreiten.


    Der Mieter übernimmt die während der Mietdauer erforderlichen Schönheitsreparaturen. Die Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. Im Allgemeinen sind Schönheitsreparaturen in folgenden Zeitabständen erforderlich:
    der Feuchträumen alle 5 Jahre,
    der Wohn-, Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten alle 8 Jahre,
    der sonstigen Räume alle 10 Jahre.
    Die Laufzeit vorgenannter Fristen wird vom Zeitpunkt des Mietbeginns und späterhin von der letzten Renovierung an gerechnet. Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht ausgeführt werden.

    Ich wohne seit 3 Jahren in der Wohnung und habe diese zum Einzug renoviert (gestrichen) und nach meiner Meinung sehr pfleglich behandelt.

    2 Mal editiert, zuletzt von Chandler (26. März 2014 um 23:31)

  • Chandler,

    "Die zwei Klauseln zur Schönheitsreparatur lauten:
    Der Mieter hat sich an den Instandhaltungskosten für alle mitvermieteten Anlagen und Einrichtungen, die dem häufigen Gebrauch unterliegen, zu beteiligen. Dazu gehören: Fenster- und, Türbeschläge, Rollläden, Lichtschalter, Steckdosen, Sicherungen und Klingeltaster, Schlösser, Wasserhähne, Heizkörperventile, Klosettspüler, Wasch- und Abflussbecken, Öfen, Herde, Thermen und ähnliche Einrichtungen.
    Die Kosten sind je Reparaturmaßnahme auf max. 85,00 EURO begrenzt und dürfen im Jahr insgesamt den Betrag von 8% der Jahresbruttomiete nicht überschreiten.
    "
    - Das ist die sog. Kleinreparaturklausel.

    "Der Mieter übernimmt die während der Mietdauer erforderlichen Schönheitsreparaturen. Die Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. Im Allgemeinen sind Schönheitsreparaturen in folgenden Zeitabständen erforderlich:
    der Feuchträumen alle 5 Jahre,
    der Wohn-, Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten alle 8 Jahre,
    der sonstigen Räume alle 10 Jahre.
    Die Laufzeit vorgenannter Fristen wird vom Zeitpunkt des Mietbeginns und späterhin von der letzten Renovierung an gerechnet. Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht ausgeführt werden.

    Ich wohne seit 3 Jahren in der Wohnung und habe diese zum Einzug renoviert (gestrichen) und nach meiner Meinung sehr pfleglich behandelt."
    - Nachweislich? Eine Verbesserung kann der VM m.E. nicht verlangen. Die Zeiträume sind m.E. nicht bindende Empfehlungen.
    Ich meine, dass Du die Mietsache besenrein und ohne Beschädigungen zurückzugben hast.


  • - Nachweislich? Eine Verbesserung kann der VM m.E. nicht verlangen.

    Nachweislich hat sogar der Vormieter bei Auszug renoviert. Ich war mit dem Ergebnis nicht ganz zufrieden und habe dann nochmals ordentlich gestrichen. Mit Fotos von der Wohnungsübergabe ist alles protokolliert worden.

    Auch an dich, Berny, ein großes Dankeschön für die Hilfe.

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