Hallo Andreas,
vielen Dank für deine Antwort. Die zwei Klauseln zur Schönheitsreparatur lauten:
Der Mieter hat sich an den Instandhaltungskosten für alle mitvermieteten Anlagen und Einrichtungen, die dem häufigen Gebrauch unterliegen, zu beteiligen. Dazu gehören: Fenster- und, Türbeschläge, Rollläden, Lichtschalter, Steckdosen, Sicherungen und Klingeltaster, Schlösser, Wasserhähne, Heizkörperventile, Klosettspüler, Wasch- und Abflussbecken, Öfen, Herde, Thermen und ähnliche Einrichtungen.
Die Kosten sind je Reparaturmaßnahme auf max. 85,00 EURO begrenzt und dürfen im Jahr insgesamt den Betrag von 8% der Jahresbruttomiete nicht überschreiten.
Der Mieter übernimmt die während der Mietdauer erforderlichen Schönheitsreparaturen. Die Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. Im Allgemeinen sind Schönheitsreparaturen in folgenden Zeitabständen erforderlich:
der Feuchträumen alle 5 Jahre,
der Wohn-, Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten alle 8 Jahre,
der sonstigen Räume alle 10 Jahre.
Die Laufzeit vorgenannter Fristen wird vom Zeitpunkt des Mietbeginns und späterhin von der letzten Renovierung an gerechnet. Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht ausgeführt werden.
Ich wohne seit 3 Jahren in der Wohnung und habe diese zum Einzug renoviert (gestrichen) und nach meiner Meinung sehr pfleglich behandelt.