Hallo,
ich bitte um die Hilfe beim folgenden Sachverhalt.
Mein Vertrag beinhaltet unwirksame Klausel sowohl zu Schönheitsreparaturen als auch zu Abgeltungsklausel. Ich wohne in meiner Wohnung seit 8 Jahren und will bald ausziehen.
Jedoch haben einige Tapeten ausser Haufen Abnutzungspuren auch Schäden (an paar Stellen von Kindern abgerissen).
Unabhängig davon, ob PHV es bezahlen könnte (vermutlich schon) , wäre der Schadenanspruch des Vermieters zulässig? Hier sehe 2 wiedersprüchlichen Sachen
1) Laut BGH ist es angemessen, nach Zustand jede 5 Jahren neu zu tapezieren (bei Raufasetapeten ist es echt notwendig), da der Vermieter es auf mich unwirksam abgewälzt hat, muss er dies selber tun und kann von mir bereits jetzt dazu verdonnert werden, auch kurz vorm Auszug (klar er wird es nicht machen und mir ist es jetzt egal). Somit muss es ohne hin die alten Tapeten abreissen und neu tapezieren un die extra Schäden verursachen keine Zusatztkosten. Im ählichen Fall wurde in diese Richtung bereits entschieden Beim Auszug Tapeten abgerissen obwohl der Mieter die Tapeten ganz abgerissen hat.
2) Es gibt Lebensdauertabelle (habe jetzt nur welche für die Schweiz gefunden) Lebensdauertabelle und die Raufasertapeten haben da 10 Jahre (was ich nicht glauben kann, solche von mittlerer Qualität halten nach mehrfacher Überstreichung solange nicht, werden schnell schmutzig). In dem Falle müsste ich bei der "neu für alt" Regelung ca 20% bezahlen.
Welche Ansicht ist euer Meinung nach die richtige?