Tapeten-Schäden

  • Hallo,
    ich bitte um die Hilfe beim folgenden Sachverhalt.

    Mein Vertrag beinhaltet unwirksame Klausel sowohl zu Schönheitsreparaturen als auch zu Abgeltungsklausel. Ich wohne in meiner Wohnung seit 8 Jahren und will bald ausziehen.
    Jedoch haben einige Tapeten ausser Haufen Abnutzungspuren auch Schäden (an paar Stellen von Kindern abgerissen).
    Unabhängig davon, ob PHV es bezahlen könnte (vermutlich schon) , wäre der Schadenanspruch des Vermieters zulässig? Hier sehe 2 wiedersprüchlichen Sachen
    1) Laut BGH ist es angemessen, nach Zustand jede 5 Jahren neu zu tapezieren (bei Raufasetapeten ist es echt notwendig), da der Vermieter es auf mich unwirksam abgewälzt hat, muss er dies selber tun und kann von mir bereits jetzt dazu verdonnert werden, auch kurz vorm Auszug (klar er wird es nicht machen und mir ist es jetzt egal). Somit muss es ohne hin die alten Tapeten abreissen und neu tapezieren un die extra Schäden verursachen keine Zusatztkosten. Im ählichen Fall wurde in diese Richtung bereits entschieden Beim Auszug Tapeten abgerissen obwohl der Mieter die Tapeten ganz abgerissen hat.
    2) Es gibt Lebensdauertabelle (habe jetzt nur welche für die Schweiz gefunden) Lebensdauertabelle und die Raufasertapeten haben da 10 Jahre (was ich nicht glauben kann, solche von mittlerer Qualität halten nach mehrfacher Überstreichung solange nicht, werden schnell schmutzig). In dem Falle müsste ich bei der "neu für alt" Regelung ca 20% bezahlen.

    Welche Ansicht ist euer Meinung nach die richtige?

  • Hallo,
    ich bitte um die Hilfe beim folgenden Sachverhalt.
    ...
    Welche Ansicht ist euer Meinung nach die richtige?


    Deine. Hast ja bereits selbst ge-/be-antwortet.

  • Zitat

    Mein Vertrag beinhaltet unwirksame Klausel sowohl zu Schönheitsreparaturen als auch zu Abgeltungsklausel.

    Woher weißt du?

    Zitat

    und kann von mir bereits jetzt dazu verdonnert werden,


    Wer hat dir das erzählt?

    Zitat

    Es gibt Lebensdauertabelle (habe jetzt nur welche für die Schweiz gefunden)


    Da deine Wohnung aber nicht in der Schweiz ist, kannste solche Tabellen getrost vergessen, denn in Deutschland gibt es so etwas selbst ansatzweise nicht.

  • Ich kann die BGH Urteile lesen , kenne Anforderungen und Unterschiede zwischen starren und weichen Fristen, Anforderungen an die Abgeltungsklausel ,Urteile zu Farbkalusel u.s.w. Da ist alles 1 zu 1 wie in meinem Vertrag bereits von BGH für unwirksam erklärt worden (habe mir Sachverhalt und Urteil ausgedrückt). Klar kann der Richter plötzlich anders entscheiden, was nicht im Sinne der einheitlichen Rechtssprechung wäre, aber da gibt es Berufungen, ich glaube nicht, dass Oberlandesgericht dem Urteil von BGH nicht folgen wird

    Aber zurück zu meinem Fall
    Zu erst kann ich aus dem Urteil Beim Auszug Tapeten abgerissen nicht entnehmen, wie alt die Tapeten waren, als die abgerissen wurden (es steht nur alt&mehrfach überstrichen), daher hatte ich Zweifel. Wenn die über 10 Jahren alt sind, dann ist es was anderes, als bei mir. Meine sind gar nicht überstrichen, ich wusste, dass ich keine Schönheitsreparaturen leisten soll und die kleinen Schäden und generelle Abnutzungen die jetzt vor kurzem entstanden sind, stören mich nicht, zu mal ich längst vorhabe, Wohnung zu wechseln.
    Gibt es deusche Lebensdauer Tabelle? Ich lese nur vereinzelte Urteile, wo steht ,dass sich z.B. Liminatboden nach 10 Jahren abwohnt. Aber nichts über Tapeten. 10 Jahre für Raufasertapeten scheinen mir wirklich zu hoch. Wenn BGH meint, dass jede 5 Jahre neu tapezieren in Ordnung geht und ich nach ca 8.5 Jahren aussziehe, dann würde ich sagen, der Vermieter muss eher neu tapezieren.

    Einmal editiert, zuletzt von Iglesias (24. März 2014 um 13:58)

  • Und wie soll ein Richter entscheiden, ob sich die Sache abgewöhnt hat und ob ein Schaden entstanden ist? Doch nicht jedes Mal einen Experten die gleiche Schätzung machen lassen? Es müssen schon irgendwelche Erfahrungswerte existieren. Klar will Vermieter immer Schadenersatz, die meisten wollen nicht mal "neu für alt" berechnen, sondern wollen die Sache auf die Kosten von Mieter komplett ersetzen.
    Es ist ja nicht im Sinne der Sache, jedes Mal das Gericht entscheiden zu lassen, ob der Mieter für den Schaden der 8 Jahre alten Tapete aufkommen muss und wenn ja, zu wie viel %, wenn der Vermieter Schadenersatz fordert , man PHF nicht hat oder die nicht zahlt und der Mieter mit den Forderungen nicht einverstanden ist.

    2 Mal editiert, zuletzt von Iglesias (24. März 2014 um 15:32)

  • Zitat

    Es müssen schon irgendwelche Erfahrungswerte existieren.

    Wenn du es weiß, dann such bitte danach. Aber so lange du der Meinung bist, dass die Schönheitsreparaturenklausel in deinem Mietvertrag nicht gültig und weiterhin der Meinung bist, dass du diese Klausel für dich behalten kannst, dann tuts mir Leid für dich. Dann ist hier für mich Ende der Vorstellung.

  • Aber so lange du der Meinung bist, dass die Schönheitsreparaturenklausel in deinem Mietvertrag nicht gültig und weiterhin der Meinung bist, dass du diese Klausel für dich behalten kannst.

    Mich hat keiner danach gefragt, dass ich diese Klausel hier posten muss (kurz geht es um starre Fristen,dass ich verpflichtet bin in den genannten Abständen zu renovieren ohne die "in der Regel", "im Allgemeinen" etc zu benutzen in Abgeltungsklasel sind auch starre Formel, ohne dass der tatsächliche Zustand berücksichtig wird), und meine Frage bezog eher darauf ob ich den Schaden begleichen muss und als zusätzliche Frage wie die Gerichte Lebensdauer für Tepeten/Laminat etc berechnen, was wichtig ist, um Schadenersatz "alt für neu" auszurechnen

  • Wenn du es weiß, dann such bitte danach. Aber so lange du der Meinung bist, dass die Schönheitsreparaturenklausel in deinem Mietvertrag nicht gültig und weiterhin der Meinung bist, dass du diese Klausel für dich behalten kannst, dann tuts mir Leid für dich. Dann ist hier für mich Ende der Vorstellung.


    P.S. zusätzlich enthält mein Mietvertrag folgenden Standard-Satz

    "Die Durchführung der Schönheitsreparaturen obliegt dem Mieter. Diese umfassen insbesondere das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Pflegen der Fußböden, das Streichen der Innentüren und Außentüren von innen, des sonstigen Holzwerks sowie das Streichen der Heizkörper und Versorgungsleitungen innerhalb der
    Mieträume in neutralen Farbtönen. Parkettböden sind versiegelt zu halten, Teppichböden zu reinigen."


    und alleine " in neutralen Farbtönen" reicht aus, um die ganze Klausel zu Schönheitsreparaturen unwirksam zu machen
    siehe http://www.mieterschutz-hamburg.de/assets/compone…VIIIZR16608.pdf

    siehe Seite 7

    Dies gilt zunächst für die allgemeine Abwälzung der Schönheitsreparaturen in § 9 Ziffer 2 des Mietvertrags
    . Diese ist, wie die Revision zu Recht rügt, deshalb gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil sie auch für während
    der Mietzeit auszuführende Schönheitsreparaturen eine bestimmte Farbwahl ("neutrale Farbtöne") vorschreibt. Eine Fo
    rmularklausel, die den Mieter auch während der Mietzeit generell zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen
    Farbwahl verpflichtet und ihn dadurch in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs einschränkt, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters besteht, benachteiligt den Mieter unangemessen (Senatsurteil
    vom 18. Juni 2008 - VIII ZR 224/07, NJ W 2008, 2499, Tz. 17, vgl. auch Senatsurteil vom 22. Oktober 2008 – VIII ZR 283/ 07, NZM 2008, 926, Tz. 15). Dies ist bei der hier zu beurteilenden Klausel der Fall, denn sie verlangt – allgemein –
    eine Dekoration in neutralen Farbtönen und enthält keine Beschränkung auf den im Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung geforderten Zustand. Die formularmäßige unangemessene Einengung des Mieters in der Art der Ausführung
    der Schönheitsreparaturen führt zur Unwirksamkeit der Abwälzung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparatur
    en schlechthin (Senatsurteil vom 18. Juni 2008, aaO, Tz. 19).


    Bei mir wird in extra Satz noch gefordert, in neutralen Farbtönen die Wohnung zurückzugeben. Alleine das wäre noch ok, aber die obere Klausel bezieht sich eindeutig auf die Mietzeit

    Ähnliche Urteile

    http://www.ra-zehnter.de/BGH-VIII-ZR-344-08.pdf
    http://www.ra-zehnter.de/BGH-VIII-ZR-224-07.pdf

    2 Mal editiert, zuletzt von Iglesias (24. März 2014 um 18:00)

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