Streichen bei Auzug? Unklare Auffassung über Wortlaut im Mietvertrag

  • Einen recht schönen guten Tag,

    für gewöhnlich habe ich beim Verlassen meiner alten Wohnung, diese immer gestrichen um sämtlichen Komplikationen aus dem Weg zu gehen. Da ich das in dem aktuellen Fall aus zeitlichen Gründen (Todesfall, Kind im Anmarsch, Jobwechsel) jedoch einfach nicht schaffe und das Verhältnis zu meinem Vermieter eh eher dürftig ist, würde ich nun doch ganz gerne darauf verzichten (sofern möglich).

    Nun habe ich mir überall im Netz Beispiele und Infos zu der aktuellen Rechtslage rausgesucht und bin auch in vielerlei Hinsicht fündig geworden, jedoch werde ich aus der Formulierung meines Mietvertrags und den damit fast passenden Beispielen aus dem Netz, nicht wirklich schlau und hoffe nun, hier ein paar aufschlussreichere Infos finden zu können.

    Ich habe seit knapp 3 Jahren in der Wohnung gelebt. Dank Hund und nicht gerade wenigen Feiern, gibt es nach dieser Zeit nun durchaus einige verschmutze Stellen an den Wänden, insbesondere im wohnungsinternen Treppenaufgang.

    Nun sagt mir aber jeder etwas anderes ... "ja, renovieren!" "nein, nur besenrein", etc ...

    Wie sieht die Sachlage in Hinblick auf die aktuelle Rechtslage aus, wenn die Formulierung im Mietvertrag wie folgt aussieht:

    Im Allgemeinen sind Schönheitsreparaturen erforderlich:

    a) Küchen, Bäder, Duschen alle drei jahre;
    b) Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre;
    c) andere Nebenräume alle sieben Jahre

    Der Nachweis über laufend durchgeführte Schönheitsreparaturen ist durch den Mieter zu erbringen.

    Soweit der Mieter während des laufenden Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen nicht ausführt, mithin die Regelfristen abgelaufen sind und es konkreten Renovierungsbedarf erfordert, hat der Mieter bei Vertragsbeendigung die Schönheitsreparaturen durchzuführen.

    Wird das Mietverhältnis vor Ablauf der nach dem Fristplan dargestellten Regelfristen beendet, so beteiligt sich der Mieter zeitanteilig und unter Beachtung seiner individuellen Beanspruchung der Mietsache an den Kosten der Renovierung. Dem Mieter ist es freigestellt, anstelle der Zahlung der Kostenbeteiligung die Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten vorzunehmen.

    Ich hoffe Ihr habt Rat ...

    Beste Grüße,
    Sebastian

  • und es konkreten Renovierungsbedarf erfordert, hat der Mieter bei Vertragsbeendigung die Schönheitsreparaturen durchzuführen.

    Kann leider auch nicht anders. Da werden Sie wohl in die Hände spucken müssen.

  • Sebastian:

    "Im Allgemeinen sind Schönheitsreparaturen erforderlich:
    a) Küchen, Bäder, Duschen alle drei jahre;
    b) Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre;
    c) andere Nebenräume alle sieben Jahre"
    - halte ich für unverbindliche Empfehlungen.
    M.E. kann der VM lediglich die Rückgabe der Mietsche sauber, besenrein und ohne Beschädigungen verlangen, nicht jedoch komplett frisch gestrichen. Ausserdem wäre interessant, was im Übergabeprotokoll vom Mietbeginn vereinbart wurde.

  • Ich sehe das nicht ganz so deutlich und beziehe mich auf denselben Link wie in Mainschwimmers Antwort.

    Erstmal müsste sichergestellt sein, dass der Fristenplan alleine wegen des "Im Allgemeinen" in der Einleitung als weich (anstelle von starr) anzusehen ist. Reicht die Floskel nicht, ist das ein starrer Fristenplan, der unwirksam ist. In ihm stehen zumindest starre Zeiten drin. Er erweckt für mich den Eindruck, als werde dem Mieter dort nicht die vom Gesetzgeber geforderte Flexibilität gewährt. Zudem wird im weiteren Mietvertragtext dieser Teil als Regelfristen bezeichnet und deren Termin zum steuernden Kriterium für weitere Klauseln verwendet. Außerdem wird ein "Nachweis über laufend durchgeführte Schönheitsreparaturen" vom Mieter verlangt. Auch das klingt nicht danach, als bräuchte der Mieter, wie m.E. vom Gesetz verlangt, lediglich bei Bedarf solche Arbeiten durchführen.

    Ob eine etwaige Unwirksamkeit der ersten beiden Absätze auch den dritten Absatz zunichte machen würde, weiß ich leider nicht. Wenn der von Kolinum zitierte Teil für sich alleine Gültigkeit besitzt und durch die vorhergehende Einbindung der "Regelfristen" nicht beeinträchtigt (= unwirksam) wird, dann müsste wohl tatsächlich nach Bedarf gemalert werden.

    Den letzten Absatz mit der Quotenklausel halte ich ebenfalls für diskussionswürdig, denn Gerichte haben einige solcher Klauseln kassiert.

    Einmal editiert, zuletzt von AjaxMH (11. März 2014 um 11:00)

  • Noch einmal: Die Frsten sind weich, also nicht zu beanstanden. Auch die sogenannte Abgeltungsklausel:

    so beteiligt sich der Mieter zeitanteilig und unter Beachtung seiner individuellen Beanspruchung der Mietsache an den Kosten der Renovierung. Dem Mieter ist es freigestellt, anstelle der Zahlung der Kostenbeteiligung die Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten vorzunehmen.

    wurde in dieser Form vom BHG nicht bemängelt, weil auch hier auf die individuelle Beanspruchung abgestellt wird und der Mieter die Schönheitsreparaturen selbst ausführen kann.


  • Wenn der von Kolinum zitierte Teil für sich alleine Gültigkeit besitzt..........

    Nicht ganz, mein Freund. Ich zitierte:und es konkreten Renovierungsbedarf ......

    Das heißt: Beide Kriterien müssen gegeben sein. Fehlt eine, dann ist die gesamte Klausel ungültig. Wichtig und entscheidend ist hier der Zudammenhang, bestimmt durch das kleine Wörtchen UND.

  • Nicht ganz, mein Freund. Ich zitierte:und es konkreten Renovierungsbedarf ......
    Das heißt: Beide Kriterien müssen gegeben sein. Fehlt eine, dann ist die gesamte Klausel ungültig. Wichtig und entscheidend ist hier der Zudammenhang, bestimmt durch das kleine Wörtchen UND.


    Hey Koli, Du hast Freunde...?
    Abba mal abgesehen davon, auch ich meine, dass der Fragesteller noch mal Glück gehabt hat...:o

  • Nicht ganz, mein Freund. Ich zitierte:und es konkreten Renovierungsbedarf ......


    Ich weiß, was du zitiert hast, und ich schrieb, dass wenn der zitierte Teil nicht durch die davorstehenden (nicht zitierten) Teile im Mietvertrag in seiner Gültigkeit und Aussage torpediert wird, er maßgebend ist und der Mieter deshalb schönheitsreparieren müsste.

    Ich habe Dir also nirgendwo widersprochen.

    Ich habe lediglich in meinem Posting meine Zweifel an dem gesamten Klauselkonstrukt angemeldet, weil (zumindest) ich die Fristenregelung dort nicht unbedingt als weich ansehe und - falls ich damit recht haben sollte - die Bezugnahmen auf diese Fristen in den anderen Klauseln diese anderen Klauseln auch unwirksam machen könnten.

  • Vorab vielen Dank für Euren Einsatz, obgleich ich nun leider trotz allem nicht viel schlauer bin :D
    Ich denke ich werde nun doch zum Pinsel greifen und bedürftige Räume streichen, auch wenn ich derzeit wirklich nicht weiß, wann ich dafür noch Zeit aufbringen soll, aber der bevorstehende Nachwuchs, einhergehend mit der Organisierung einer Beerdigung und der Ausstattung einer neuen Wohnung ... das sind leider alles Kostenfaktoren, die es mir derzeit nicht erlauben auf die 1500 € Kaution zu verzichten, zumal ich bei diesem Vermieter jetzt schon weiß, dass es auch mit einer neu sanierten Wohnung ein Kampf wird, diese problem- und diskussionslos zurückzubekommen.

    Wie verhält es sich eigentlich mit Laminat? Ich habe vor Kurzem irgendwo gelesen, dass dieser Bodenbelag nach 3 Jahren als "abgenutzt" gilt und etwaige Schäden seitens VM nicht mehr bemängelt werden dürfen?! Meine fette Katze hat vor einiger Zeit dank Körperfülle einen offenen Karton mit einer Schlagbohrmaschine von einem 2m Schrank verdrängt. Der Aufprall hat eine ziemlich derbe Kerbe von gut einem cm in den Boden geschlagen ... selbstverständlich schön Mittig im Raum in vollem Sichtbereich ...

    Und Danke noch mal für Eure Hinweise :)

    Grüße,
    Sebastian

  • Wie verhält es sich eigentlich mit Laminat? Ich habe vor Kurzem irgendwo gelesen, dass dieser Bodenbelag nach 3 Jahren als "abgenutzt" gilt


    Laminat ist noch nicht einmal nach zehn Jahren auf Null angekommen.

  • Zitat

    Ich habe vor Kurzem irgendwo gelesen, dass dieser Bodenbelag nach 3 Jahren als "abgenutzt" gilt und etwaige Schäden seitens VM nicht mehr bemängelt werden dürfen?!


    Das war wohl eine Märchenstunde. Bei einer durchschnittlichen Lebensdauer von 10 Jahren hätte das Laminat noch einen Restwert von 70%, also wird dein Kater den Schaden übernehmen müssen. Oder du meldest das deiner Privathaftpflichtversicherung, ohne den Kater als Übeltäter zu outen.

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