Nachmieter abgesprungen

  • Guten Tag

    Am 04.02.2014 kündigte ich meine Mietwohnung zum 31.05.2014. Da ich schnellstmöglich umziehen wollte einigte ich mich mit meinem Vermieter, dass, wenn ein Nachmieter gefunden wird, ich früher ausziehen kann.

    Am 03.03.2014 fand sich ein Nachmieter und sagte mündlich zu. Am 05.03.2014 unterschrieben der Vermieter und der neue Mieter einen Mietvertrag. Die teilte mir der Vermieter mit.

    Daraufhin räumte ich die Wohnung und unterschrieb am 06.03.2014 einen neuen Mietvertrag.

    Am 07.03.2014 übergab ich nach der Endbesichtigung die Schlüssel dem Vermieter.

    Am 08.03.2014 hätte ein treffen zwischen mir, dem neuen Mieter und dem Vermieter stattfinden sollen, um den Mietauflösungsvertrag zu unterschreiben. An diesem Morgen rief mich der Vermieter an und teilte mir mit das der Nachmieter abgesprungen sei da er seine Arbeitsstelle verlor. Zudem sei es weiterhin meine Wohnung und ich muss bis zum 31.05.2014 miete zahlen.

    Jetzt meine Frage: Ist das rechtens? Ich bin umgezogen aufgrund der Aussage meines Vermieters das ein Mietvertrag unterschrieben sei. Diesen will er jetzt vernichten.

  • Zitat

    Ist das rechtens?

    Wenn Du nachweisen kannst das zwischen dem Nachmieter und Vermieter ein Mietvertrag zustande gekommen ist, nicht.

    Zitat

    Ich bin umgezogen aufgrund der Aussage meines Vermieters das ein Mietvertrag unterschrieben sei. Diesen will er jetzt vernichten.

    Dann hast Du leider die berühmte A..karte.

    Wäre es möglich den Nachmieter zu kontaktieren und ihn bitten zu bestätigen das es einen Vertrag gab? Evtl. hat er sogar ein Exemplar.

  • § 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln

    (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

    (1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.

    (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.

    (3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

    (4) ..........

    Ich denke, da haben Sie gute Karten. Mit der Übergabe der Wohnung an den Vermieter hat dieser die Auflösung des Mietvertrages akzeptiert. Das der neue Mieter, trotz Unterzeichnung eines Mietvertrages, abgesprungen ist, ist das Risiko des Vermieters. Er müsste sich dann an dem Vertragsbrüchigen wenden.

    2 Mal editiert, zuletzt von Kolinum (10. März 2014 um 10:07)

  • Der Nachmieter hat kein Exemplar. Hätte er am 08.03.2014 erhalten sollen...


    Wäre jetzt natürlich eventuell nachteilhaft für den Nachmieter selbst, aber vor Gericht - falls es so weit käme - könnte und müsste er die Geschichte ja bestätigen.

    Ganz wichtig ist meiner Ansicht nach auch, dass - wie schon von Kolinum geschrieben - es eine Endbesichtigung und Schlüsselübergabe gab.

  • Kolinum:

    "§ 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
    (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
    (1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.
    (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.
    (3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
    (4) .........."
    - Das, Koli, ist leider alles off-topic.

    "Mit der Übergabe der Wohnung an den Vermieter hat dieser die Auflösung des Mietvertrages akzeptiert."
    - Falsch. Der Mietvertrag/die Zahlpflicht endet erst zum Kündigungstermin ODER zum Termin eines Auflösungsvertrags.
    So, wie ich das sehe, hat der Fragesteller bis zum 31.05. Miete + Betriebskosten zu zahlen.

  • Das Problem ist das beide Parteien behaupten werden, dass es nie einen gültigen Mietvertrag gegeben hat. Aber danke für die schnelle Hilfe


    Und wie will der Vermieter erklären, dass er den Schlüssel von Dir angenommen hat?

    Unterstellst Du dem Nachmieter und dem Vermieter tatsächlich pauschal, dass sie, ggf. auch vor Gericht, lügen würden? Falls ja, weiß ich nicht, warum Du überhaupt hier angefragt hast ...

    Will sagen: Das gesprochene/gegebene Wort zählt. Du bist also - zumindest meiner Ansicht nach - im Recht. Wenn "nur" das Wort existiert und nichts schriftliches, ist es "nur" schwerer, die Wahrheit zu beweisen. Aber die Wahrheit ändert sich nicht, nur weil sie nicht auf Papier steht.

  • Weiß nicht wie es vor Gericht aussehen würde. Meine Überlegung ist nur wie ich vorgehe. Und falls ich rechtliche Schritte einlege ob ich im Recht bin. Wenn ich dem Vermieter jetzt sage er ist dafür verantwortlich und ich werde nicht mehr zahlen vernichtet er den Mietvertrag (Das hat er schon angedeutet). Deswegen meine Frage. Meiner Meinung nach gilt nach Unterzeichnung des Mietvertrages eine 3 monatige Kündigungsfrist, solange im Mietvertrag nichts anderes angegeben wurde. Und das würde bedeuten das der Nachmieter nicht 3 Tage nach Vertragsabschluss kündigen kann. Deshalb müssten sich die beiden Parteien einigen und ich wäre raus aus der Sache. Aber da ich mich rechtlich nicht so auskenne könnte das auch nur Wunschdenken von mir sein

  • Chris, du hast da grunsätzlich schon Recht - aber beweise das mal. Der Vermeiter und der Nachmieter werden beide sagen, es gab nur Vorgespräche, und noch keinen Vertragsabschluss.
    Du müsstest beweisen, daß dein Vermieter dich vorzeitig aus dem Vertrag entlassen hat, und du deshalb schon am 7.3. ausgezogen bist, statt bis zum 31.5. zu warten. Mit dem Aufhebungsvertrag hat der Nachmieter nichts zu tun, das ist eine Sache zwischn dir und deinem Vermieter. So, wie ich das sehe, habt ihr mit der Schlüsselübergabe einen mündlichen Mietaufhebnungsvertrag geschlossen. Das ist rechtlich möglich, muss aber im Zweifel beweisen werden, denn der Vermieter wird das natürlich nicht so sehen wollen, um von dir weiter die Miete verlangen zu können. Nur muss der Vermeiter sich dann einen Grund einfallen lassen, warum die Übergabe schon so zeitig erfolgte.

    Das kann er aber auch nur tun, so lange die Wohnung leer steht. Wenn der Vermieter selbt reingeht, um zB zu renovieren, musst du auch nichts mehr zahlen. Und wenn es doch einen Nachmieter gibt, natürlich auch nicht. der VM darf nicht doppelt kassieren.

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