Kündigung und Nachmieteer

  • Hallo zusammen,

    ich möchte mit meinem Freund zusammenziehen und daher meine Wohnung kündigen. Ich habe eine Mail an meine Hausverwaltung geschrieben und gefragt ob ich auch einen Nachmieter stellen kann. Mir wurde geantwortet das ich selbstverständlich einen Nachmieter suchen kann. Zusätzlich sollte ich noch drauf achten das die Miete dann für den neuen Mieter erhöht wird.

    Ich habe nun die Wohnung zum 15.03.2014 gekündigt und in der Kündigung einen Nachmieter vorgeschlagen. Ich habe anschließend einen Brief von der Hausverwaltung bekommen das meine Kündigung erst zum 31.05.2014 angenommen wurde und die Neuvermietung durch eine Immobilienfirma erfolgt. Mein vorgeschlagener Nachmieter könne sich ja dort für die Wohnung bewerben.

    Habe ich irgendwelche Möglichkeiten dagegen vorzugehen? Ich würde auch zum Anwalt gehen sofern ich damit etwas erreichen könnte. Kann mir bitte jemand sagen ob es sinn hat zum Anwalt zu gehen?

    Vielen Dank

    Viele Grüße

  • Zitat

    Ich habe nun die Wohnung zum 15.03.2014 gekündigt

    Das geht schon mal nicht. Wohnungen können nur zum Monatsende gekündigt werden.

    Zitat

    das meine Kündigung erst zum 31.05.2014 angenommen wurde

    Korrekt, denn das sind die gesetzlich vorgeschriebenen 3 Monate.

    Zitat

    Mein vorgeschlagener Nachmieter könne sich ja dort für die Wohnung bewerben.

    Auch korrekt. Der Vermieter ist in seiner Entscheidung frei, wem er die Wohnung vermietet.

    Zitat

    ob es sinn hat zum Anwalt zu gehen?

    Wenn du Geld zum Fenster raus werfen willst, dann ja.

  • Das hier habe ich bei immoscout gelesen:

    Wenn ein Mieter vor Ablauf der Kündigungsfrist ausziehen möchte, kann er versuchen, eigenständig einen Nachmieter zu finden. Den Anspruch einen Nachmieter zu stellen, hat man jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen: auch der Vermieter muss mit dem Mieterwechsel einverstanden sein. Lehnt dieser den vorgeschlagenen Nachmieter allerdings ab, muss er dafür triftige Gründe haben.

    Eine Vereinbarung zur Beendigung des Mietvertrages und dem Einzug eines Nachmieters zu den bestehenden Konditionen kann zwischen Mieter und Vermieter auch einvernehmlich geregelt werden. Der Vermieter muss jedoch nicht jeden Nachmieter akzeptieren. Zu den wichtigsten Kriterien gehört, dass der Nachmieter nachweislich in der Lage ist, die Miete zu zahlen. Ein weiterer triftiger Grund, einen Nachmieter abzulehnen, liegt vor, wenn

    die begrenzte Aufenthaltserlaubnis des Nachmieters das Vertragsverhältnis gefährden könnte
    der Nachmieter genehmigungspflichtige Haustiere mitbringt
    der Nachmieter die Wohnung gewerblich nutzen will, dieser Verwendungszweck im bestehenden Vertrag aber nicht vorgesehen ist

  • Ich kann das nicht so ganz glauben das man immer zum ende des Monats kündigen muss. Auch unsere neue Wohnung mieten wir zum 16.03.2014 an. Der Vormieter hat zum 15.03.2014 gekündigt.

  • TE beschwert sich per PN darüber, dass ich meine dummen Kommentare unterlassen solle und schreibt weiter, dass sie lesen könne.

    Krachmache. Ich bezweifel nicht, dass du lesen kannst. Aber am Verstehen musst du noch kräftig üben, denn daran mangelt es dir gewaltig.

  • Zitat

    Ich kann das nicht so ganz glauben das man immer zum ende des Monats kündigen muss.


    Was du glaubst solltest du in der Kirche mit deinem Gott ausmachen. Im Mietrecht ist glauben falsch am Platz.

    Und noch was. Was du bei immoscout gelesen hast, ist genau das, was ich auch geschrieben habe. Nachmieterstellung nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vermieters und nicht, wenn es der Mieter sich so wünscht.

    Letzter Versuch: § 573c BGB
    Fristen der ordentlichen Kündigung

    (1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.

    Wenn du den Gesetzestext nicht verstehst, dann frag die Nachbarin.

  • Ich kann das nicht so ganz glauben das man immer zum ende des Monats kündigen muss. Auch unsere neue Wohnung mieten wir zum 16.03.2014 an. Der Vormieter hat zum 15.03.2014 gekündigt.

    Glauben ist schlecht, Wissen ist immer besser. Der Gesetzestext wurde Ihnen bereits zitiert.
    Einen gesetzlichen Mietbeginn gibt es nicht; jedoch eine gesetzliche Kündigungsfrist.

  • Zitat

    Kann mir bitte jemand sagen ob es sinn hat zum Anwalt zu gehen?

    Bei Kündigung eines ganz "normalen" unbefristeten Mietvertrages nicht.

    Selbst wenn unter den vorgeschlagenen Kandidaten ein möglicher Nachmieter wäre, hätte der Vermieter bis zu 3 Monate Zeit um zu prüfen ob und ab wann er mit diesem einen Vertrag abschließt.

    Übrigens muß der VM im Normalfall auch nicht begründen Warum er den einen oder anderen vorgeschlagenen Nachmieter ablehnt.

    Einmal editiert, zuletzt von anitari (24. Februar 2014 um 12:52)

  • Ich habe nun die Wohnung zum 15.03.2014 gekündigt und in der Kündigung einen Nachmieter vorgeschlagen. Ich habe anschließend einen Brief von der Hausverwaltung bekommen das meine Kündigung erst zum 31.05.2014 angenommen wurde und die Neuvermietung durch eine Immobilienfirma erfolgt. Mein vorgeschlagener Nachmieter könne sich ja dort für die Wohnung bewerben.


    Das ist eigentlich erstmal gar nicht so unnormal, wie ich finde.

    Deine Kündigung wurde kündigungsfristgemäß zum Ende Mai 2014 angenommen. Wenn nichts besonderes geschieht, endet Dein Mietverhältnis (erst) dann. Nun kann aber ja der Nachmieter sich für die Wohnung melden und dort sagen, dass er bereit ist, die Wohnung zu Mitte März zu übernehmen (und Du dann auch ausziehen würdest etc. pp.). Wenn der Vermieter sich darauf einlässt, so kann er mit Dir immer noch einen Mietaufhebungsvertrag zu dem Termin machen.

    Es ist ja klar, dass der Dich nicht aus dem Vertrag lässt, bevor er nicht die Unterschrift des Nachmieters hat.

    Ein Recht auf diese Nachmietersache hast Du nur dann, wenn eine Nachmieterklausel im Mietvertrag steht. Je nachdem wie die ausgeführt ist, unterliegt der Vermieter dann gewissen Regeln, innerhalb derer er den Nachmieter ablehnen kann. Wenn bei Euch nichts im Mietvertrag darüber steht, kannst Du nur hoffen, dass der Vermieter gerne schon ab Mitte März eine höhere Miete (vom Nachmieter) kassieren möchte, anstatt erst ab Juni.

  • Das ist eigentlich erstmal gar nicht so unnormal, wie ich finde.

    Deine Kündigung wurde kündigungsfristgemäß zum Ende Mai 2014 angenommen. Wenn nichts besonderes geschieht, endet Dein Mietverhältnis (erst) dann. Nun kann aber ja der Nachmieter sich für die Wohnung melden und dort sagen, dass er bereit ist, die Wohnung zu Mitte März zu übernehmen (und Du dann auch ausziehen würdest etc. pp.). Wenn der Vermieter sich darauf einlässt, so kann er mit Dir immer noch einen Mietaufhebungsvertrag zu dem Termin machen.

    Es ist ja klar, dass der Dich nicht aus dem Vertrag lässt, bevor er nicht die Unterschrift des Nachmieters hat.

    Ein Recht auf diese Nachmietersache hast Du nur dann, wenn eine Nachmieterklausel im Mietvertrag steht. Je nachdem wie die ausgeführt ist, unterliegt der Vermieter dann gewissen Regeln, innerhalb derer er den Nachmieter ablehnen kann. Wenn bei Euch nichts im Mietvertrag darüber steht, kannst Du nur hoffen, dass der Vermieter gerne schon ab Mitte März eine höhere Miete (vom Nachmieter) kassieren möchte, anstatt erst ab Juni.


    Und genau so ist es. Ich habe dort noch mal genauer nachgefragt. Mein Nachmieter muss nur alle Unterlagen einreichen und es wird eine Bonitätsprüfung durchgeführt. Sobald dann ein neuer Vertrag zustande kommt kann ich frühzeitig aus meinem Mietvertrag raus.

  • Glauben ist schlecht, Wissen ist immer besser. Der Gesetzestext wurde Ihnen bereits zitiert.
    Einen gesetzlichen Mietbeginn gibt es nicht; jedoch eine gesetzliche Kündigungsfrist.

    ohhh welch schlauer Kommentar

  • Sobald dann ein neuer Vertrag zustande kommt kann ich frühzeitig aus meinem Mietvertrag raus.

    Mit Betonung auf sobald. Es kommt aber nicht darauf an das ein Vertrag zustande kommt, sondern wann Mietbeginn ist.

    Das kann vor Ihrem Mietende sein, muß es aber nicht.


    Bonitätsprüfung, wenn der Interessent nicht schon eine Aktuelle Schufaauskunft vorlegt, kann allein schon ca. 4 - 6 Wochen dauern.


    Zitat

    Und genau so ist es.

    Was ist genau so?

  • Krachmache,

    Name gleich Programm?

    "Mir wurde geantwortet das ich selbstverständlich einen Nachmieter suchen kann. Zusätzlich sollte ich noch drauf achten das die Miete dann für den neuen Mieter erhöht wird."
    - Die HV hat korrekt - und auch vorsorglich reagiert.

    "Ich habe nun die Wohnung zum 15.03.2014 gekündigt und in der Kündigung einen Nachmieter vorgeschlagen. Ich habe anschließend einen Brief von der Hausverwaltung bekommen das meine Kündigung erst zum 31.05.2014 angenommen wurde"
    - Die HV hat recht. Gründe wurden Dir bereits erläutert.

    "Mein vorgeschlagener Nachmieter könne sich ja dort für die Wohnung bewerben."
    - i.O.

    "Habe ich irgendwelche Möglichkeiten dagegen vorzugehen? Ich würde auch zum Anwalt gehen sofern ich damit etwas erreichen könnte. Kann mir bitte jemand sagen ob es sinn hat zum Anwalt zu gehen?"
    - Natürlich hat es Sinn, einen Anwalt zu konsultieren - und zu bezahlen, denn ihm fehlen womöglich noch einige Euronen bzw. Fränkli, um das Chalet in der Schweiz zu finanzieren.

    "Wenn ein Mieter vor Ablauf der Kündigungsfrist ausziehen möchte, kann er versuchen, eigenständig einen Nachmieter zu finden. Den Anspruch einen Nachmieter zu stellen, hat man jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen: auch der Vermieter muss mit dem Mieterwechsel einverstanden sein. Lehnt dieser den vorgeschlagenen Nachmieter allerdings ab, muss er dafür triftige Gründe haben."
    - ... welche er jedoch nicht offenzulegen hat.

    "Eine Vereinbarung zur Beendigung des Mietvertrages und dem Einzug eines Nachmieters zu den bestehenden Konditionen kann zwischen Mieter und Vermieter auch einvernehmlich geregelt werden. Der Vermieter muss jedoch nicht jeden Nachmieter akzeptieren."
    - ... wie ich bereits schrieb.


  • - Natürlich hat es Sinn, einen Anwalt zu konsultieren - und zu bezahlen, denn ihm fehlen womöglich noch einige Euronen bzw. Fränkli, um das Chalet in der Schweiz zu finanzieren.


    oft fällt einem nach längerem Überlegen jemand ein, den man im Bekanntenkreis fragen könnte, der nicht sofort eine Gebühr für eine Auskunft haben möchte

    lg
    Rudolpho

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