Ich habe folgendes Anliegen:
Ich bin am 23. Juli 2013 aus meiner Wohnung ausgezogen. Die Kaution, die ich erhalten sollte, betrug 600 Euro. Jetzt, also mehr als sechs Monate später, haben wir erst unsere Nebenkostenabrechnung vom Vermieter erhalten, die er gleich mit der Kaution verrechnet hat. Es bleiben nur noch 109 Euro über! Der Vermieter hat für die Nebenkosten 250 Euro abgezogen und dazu 256 Euro für die Reparaturen eines verstopften Abflussrohres. Ich bin entsetzt! Meine Frage: Darf der Vermieter für die Reparaturen des Abflussrohres Geld vom Mieter, der schon über ein halbes Jahr nicht mehr dort wohnt, abziehen?
Vermieter zieht Abflussrohr-Reparatur von Kaution ab
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Henrikos -
31. Januar 2014 um 15:24 -
Erledigt
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Hm, sie haben doch bestimmt Belege mit Reparaturdatum dazu bekommen, oder?
Wenn Sie für die Verstopfung des Rohres verantwortlich waren, ist es absolut in Ordnung, wenn der Vermieter die Kosten hierfür von der Kaution abzieht...
Genauso verhält es sich mit den Nebenkosten - aufgeführte Zählerstände mit Ihrem Übergabeprotokoll abgleichen - bei Unklarheiten Belegeinsicht erbitten.
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Nein, der Vermieter hat die Handwerkerrechnung für das verstopfte Abflussrohr nicht beigefügt.
Wie kann der Vermieter denn nachweisen, das ich für das verstopfte Rohr verantwortlich bin?
Vielleicht erfolgte die Reparatur schon lange nachdem die neuen Mieter eingezogen waren. -
Wie kann der Vermieter denn nachweisen, das ich für das verstopfte Rohr verantwortlich bin?
Vielleicht erfolgte die Reparatur schon lange nachdem die neuen Mieter eingezogen waren.Genau deshalb hatte ich auf die Handwerkerrechnung und das Datum verwiesen. Lassen Sie sich diese Rechnung zeigen,
dann sehen Sie das Leistungsdatum.Liegt es unmittelbar nach Ihrem Auszug, dürften wohl Sie schuld sein, ist es später könnte man auch von der Schuld der neuen
Mieter ausgehen. -
Ich werde ihm um die Nachreichung der Rechnung bitten.
Aber allgemeine Frage: Muss der Vermieter die Kosten für Reparaturen nach dem Auszug nicht bis zu 6 Monate nach dem Auszug vorlegen?Und ist ein verstopftes Rohr nicht Vermietersache?
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Ich werde ihm um die Nachreichung der Rechnung bitten. Auch wenn die Gefahr besteht, dass er notfalls mit dem "Handwerker seines Vertrauens" das Rechnungsdatum etwas nach vorne verlegt...
Mit solchen Äußerungen sollten Sie hier lieber etwas vorsichtig sein. Auch ein Internetforum ist kein rechtsfreier Raum. Hier eine Art "Urkundenfälschung" als wahrscheinlich in den Raum zu stellen, könnte auch böse nach hinten los gehen...
Und ist ein verstopftes Rohr nicht Vermietersache?
Nicht zwingend - auch hier gilt im Zweifel das Verursacherprinzip. Kommt also ganz drauf an, was das Rohr verstopft hat...
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Okay, danke für die Antworten. Ich werde mich mal darum kümmern.
Aber was ich trotzdem noch wissen wollte: Muss er nicht solche Reparaturen zeitnah und nicht mehr als sechs Monate nach dem Auszug anzeigen?
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Aber allgemeine Frage: Muss der Vermieter die Kosten für Reparaturen nach dem Auszug nicht bis zu 6 Monate nach dem Auszug vorlegen?Nein, das ist nicht richtig. Gem §556 BGB, hat die Abrechnung der Nebenkosten bis spätestens 12 Monate nach Ende der Abrechnungsperiode zu erfolgen.
Man kann als Mieter aber eine Teilauszahlung der Kaution verlangen, sofern dem Vermieter aus dem Restbetrag noch eine ausreichende Sicherheit für die zu erwartenden Forderungen verbleibt.
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Und noch eine Frage: Hätte der Vermieter nicht mir als Vormieter die Möglichkeit geben müssen, das verstopfte Rohr zu reinigen?
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Ich denke nicht.
Meiner Meinung nach darf der Vermieter durchaus die Schadensbeseitigung durch einen qualifizierten Handwerker
vornehmen lassen.Eine rechtliche Grundlage dazu kann ich allerdings nicht bieten...
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Okay, eine letzte Frage: Der Vermieter hat auf die Kaution keine Zinsen an uns zurückgezahlt. Darf er das?
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Nein, das darf er nicht. Die während der Mietzeit aufgelaufenen Zinsen muss der Vermieter Ihnen auszahlen.
Allerdings sollten Sie hier keine allzugroßen Erwartungen haben. Bei einem derzeitig durchschnittlichen Sparbuchzins von 0,30% p.a.,
sind das bei EUR 600,00 gerade mal EUR 1,80 pro Jahr... -
Nein, das ist nicht richtig. Gem §556 BGB, hat die Abrechnung der Nebenkosten bis spätestens 12 Monate nach Ende der Abrechnungsperiode zu erfolgen.
FALSCH! Du schmeisst hier zwei Sachen durcheinander. Reparaturen und ggf. die Belastung des Mieters als potentiellem Verursacher haben nichts mit einer Betriebskostenabrechnung zu tun. Betriebskosten sind regelmäßig wiederkehrende Kosten, nur diese können umgelegt werden Für Instandsetzungen ist zunächst ausschliesslich der Vermieter zuständig, es sei denn es ist ein Verschulden des Mieters und der Vermieter kann das nachweisen, dann kann er es dem Mieter aufbürden, hat aber mit Betriebskosten dann überhaupt nix zu tun.
Dafür greift dann BGB § 548 und die Ansprüche des Vermieters verjähren nach 6 Monaten.
Insofern hat der TE vollkommen recht.Man kann als Mieter aber eine Teilauszahlung der Kaution verlangen, sofern dem Vermieter aus dem Restbetrag noch eine ausreichende Sicherheit für die zu erwartenden Forderungen verbleibt.
Das bezieht sich dann auch nur noch auf ausstehende Betriebskostenabrechnungen. -
Zitat
Nein, das ist nicht richtig. Gem §556 BGB, hat die Abrechnung der Nebenkosten bis spätestens 12 Monate nach Ende der Abrechnungsperiode zu erfolgen.
Das ist doch Unsinn, denn hier geht es nicht um die Abrechnung von vereinbarten Betriebskosten, sondern um eine Arbeit, für die der Vermieter die Notwendigkeit beweisen muss. Und so lange das nicht geschehen ist, muss auch die Rechnung nicht bezahlt werden, bzw. ist die Kaution in voller Höhe auszuzahlen.
Notfalls muss man dem Vermieter mit einem Mahnbescheid auf die Sprünge helfen.
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Was bisher noch garnicht diskutiert wurde, ist, dass bei Mietende zunächst immer erst der (Ex-)Mieter ~14 Tage Gelegenheit haben muss, Mängel zu beseitigen. Erst dann kann der VM das auf Kosten des Ex-Mieters.
Ob das auch in den sechs Monaten nach Rückgabe der Mietsache für versteckte Mängel auch noch gilt, weiss ich nicht, nehme es aber an, falls der Ex-Mieter noch greifbar ist.
Sind die sechs Monate vorbei, darf der VM nur noch einen angemessenen Betrag wg. der noch zu erwartenden Betriebskostennachforderung zurückbehalten.
Im vorliegenden Fall habe ich den Eindruck, dass sich der Ex-VM bereichern will. Latürnich ist die Kaution bis zu iher Abrechnung zu verzinsen. -
Danke für die bisherigen Antworten!
Ich habe den Vermieter nun aufgefordert, mir eine Kopie der Handwerkerrrechnung für die Reparatur am Abflussrohr zukommen zu lassen.
Was soll ich machen, falls er dieses in den nächsten Tagen nicht tut?
Und falls er es tut: Worauf muss ich bei der Rechnung achten? -
Zitat
Was soll ich machen, falls er dieses in den nächsten Tagen nicht tut?
Und falls er es tut: Worauf muss ich bei der Rechnung achten?Hallo! Du bekommst in diesem Forum Tipps und Ratschläge. Weitergehende Anleitungen wäre unerlaubte Rechtsberatung. Ist es denn so schwer, den eigenen Verstand einzusetzen, zumal du ja auch in einem anderen Forum Ratschläge bekommen hast.
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Was mich auch stutzig macht:
2012 haben wir für das gesamte Jahr 94 Euro an Nebenkosten nachbezahlt.
2013 hat er uns für 7 Monate nun 250 Euro aufgebürdet! Dort sind plötzlich Gartenpflege, Schornsteinfegergebühren etc. dabei, die im Jahr 2012 noch nicht auftauchten. -
Ist okay, werde mich dann wohl an einen Anwalt wenden müssen.
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Zitat
Was mich auch stutzig macht:
Und mich macht stutzig, dass du erwartest, dass hier im Forum jemand eine allwissende Kristallkugel besitzt, um in deinen Mietvertrag und die Abrechnung der Betriebskosten zu sehen.
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