Kündigung wegen nicht bewohnter Wohnung

  • Hallo,
    Wir sind seit 40 Jahren Mieter einer Wohnung bei einer gemeinnützigen Wohnungsbaugenossenschaft. Seit zwei Jahren bewohnen wir die Wohnung nur noch einige Male im Jahr, da wir vorübergehend aus beruflichen Gründen eine zusätzliche Wohnung haben. Nun bekamen wir die Kündigung mit der Begründung, die Wohnung würde von uns nicht mehr bewohnt. Wir wissen aber noch nicht, ob wir endgültig umziehen werden, und wollten unsere alte Wohnung, in die wir sehr viel Geld investierten eigentlich noch behalten! Ist die Kündigung in so einem Fall rechtswirksam oder macht es Sinn Einspruch einzulegen.
    Wir waren all die Jahre wirklich vorbildliche Mieter und haben uns nie etwas zu Schulden kommen lassen und fühlen uns mehr als ungerecht behandelt!

    Viele Grüße
    Angelika

    2 Mal editiert, zuletzt von Kokolores (30. Januar 2014 um 15:32)

  • BGB § 573 - Ordentliche Kündigung des Vermieters

    (1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

    (2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
    1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
    2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
    3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.

    (3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

    (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Eine Begründung infolge teilweiser Nutzung der Wohnung kann ich nicht erkennen und dürfte unwirksam sein.

    Einmal editiert, zuletzt von Kolinum (30. Januar 2014 um 17:28)

  • Hallo Berny,
    In der Kündigung steht, dass wir die Wohnung "nachweislich" nicht zu Wohnzwecken nutzen" und und deshalb fristgerecht zum 30.04.2014 gekündigt wird. Du schreibst zwar, dass wir nicht mal Widerspruch einlegen bräuchten, wir wissen aber leider nicht, ob unsere Genossenschaft nicht andere Kündigungsmöglichkeiten hat, als ein privater Vermieter. Uns würde auch noch interessieren, ob nicht erst mal eine Abmahnung hätte erfolgen müssen und wie es mit der Kündigungsfrist bei mehr als 40jährigem Mietverhältnis aussieht?
    Danke auf jeden Fall für die leichte Beruhigung die sich bei mir durch die Antworten eingestellt hat.
    Grüße
    Angelika

  • Lassen Sie sich das begründen, was Ihr Vermieter unter "nachweislich" versteht und er wird es Ihnen dann nachweisen, wenn er kann.
    Prüfen Sie selbst, ob Sie Ihren Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis auch während Ihrer Abwesenheit immer nachgekommen sind.

  • Unseren Pflichten sind wir schon nachgekommen. Mein Mann war mindestens einmal wöchentlich in der Wohung und hat nach der Post gesehen und nötige Arbeiten im Garten verrichtet und auch ab und zu dort übernachtet. Was uns noch mehr interessiert ist die Kündigungsfrist! Beträgt die wirklich nur 3 Monate Obwohl wir schon so lange dort wohnen!

  • BGB § 573c - Fristen der ordentlichen Kündigung

    (1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.

    Wären bei Ihnen 9 Monate

  • Danke! Das habe ich auch so gelesen, aber kann es sein, dass der Nutzungsvertrag unserer Genossenschaft über dem Mietrecht steht oder ist es umgekehrt, dass das allgemeine Mietrecht Vorrang hat?
    Grüße Angelika

  • In der Kündigung steht, dass wir die Wohnung "nachweislich" nicht zu Wohnzwecken nutzen" und und deshalb fristgerecht zum 30.04.2014 gekündigt wird. Du schreibst zwar, dass wir nicht mal Widerspruch einlegen bräuchten, wir wissen aber leider nicht, ob unsere Genossenschaft nicht andere Kündigungsmöglichkeiten hat, als ein privater Vermieter.


    Nee, ungleich vor dem Gesetz sind andere...
    Sag' mal, WAS für einen Mietvertrag habt Ihr denn nun? Wohnraum-, Gewerbe- oder was sonst für einen?

  • Wir sind Mitglieder einer gemeinnützigen Wohnungsbaugenossenschaft und haben einen Nutzungsvertrag für Wohnraum der normalerweise niemals von Seiten der Genossenschaft, bzw. des Vorstandes gekündigt wird. nur bei einem groben Verstoß gegen die Genossenschaftsordnung und auch dann nur, wenn vorher eine Abmahnung erfolglos war, kann dem Genossen gekündigt werden! Wir haben aber nach unserer Meinung weder gegen die Genossenschaftsordnung verstoßen (zumindest nicht wissentlich) noch haben wir eine Abmahnung erhalten!
    Grüße
    Angelika

  • Wir sind Mitglieder einer gemeinnützigen Wohnungsbaugenossenschaft und haben einen Nutzungsvertrag für Wohnraum der normalerweise niemals von Seiten der Genossenschaft, bzw. des Vorstandes gekündigt wird. nur bei einem groben Verstoß gegen die Genossenschaftsordnung und auch dann nur, wenn vorher eine Abmahnung erfolglos war, kann dem Genossen gekündigt werden! Wir haben aber nach unserer Meinung weder gegen die Genossenschaftsordnung verstoßen (zumindest nicht wissentlich) noch haben wir eine Abmahnung erhalten!


    Hmm, ÜBER dem BGB dürfte Euer Nutzungsvertrag jedenfalls nicht stehen. Ich würde dieser Kündugung widersprechen und noch einmal nachhaken bzgl. der Gründe UND ob das alles soo nötig bzw. sinnvoll bzw. WEM nützlich ist. Oder ob sich da irgendein Mitarbeiter profilieren möchte...? Falls erfolglos, zum Fachanwalt, der solche Materie bearbeitet.
    Mehr fällt mir leider dazu nicht ein, ausser, dass Du uns sehr gerne über den Fortgang der Sache informieren möchtest.

  • Hallo,
    Jetzt geht es in die zweite Runde:( wir haben gegen die Kündigung Widerspruch eingelegt und jetzt einen Brief bekommen, in dem steht, dass sie den Widerspruch zur Kenntnis genommen haben, aber es bei der ausgesprochenen Kündigung bleibt! Der Vorstand der Genossenschaft ging mit keinem Wort auf unsere Argumente ein. Wir haben in unserem Widerspruch geschrieben, dass das in der Satzung unserer Genossenschaft vorgeschriebene Prozedere ( Gespräch, Abmahnung usw.) nicht eingehalten wurde, dass wir eine Kündigungsfrist von 9 Monaten haben und nicht nur 3 und dass wir außerdem aufgrund eines Urteils des BGH (Nutzungsrecht aber keine Nutzungspflicht für Wohnungen) der Meinung sind, dass die Kündigung nicht Rechtens ist. Was meint ihr, sollten wir nun zu einem Anwalt gehen, oder einfach den Termin verstreichen lassen und abwarten was passiert. Mein Mann hat mit einem der Vorstände telefoniert und die Kündigungsfrist angesprochen, worauf der gute Mann meinte, er sei kein Jurist und ob das ( die 9-montägige Frist) so stimmt wisse er nicht! Und diese Aussage kommt vom Vorstand einer Wohnungsbaugenossenschaft der mehrere 100 Wohnungen betreut!

    Grüße
    Angelika

  • Kokolores:

    "Jetzt geht es in die zweite Runde:( wir haben gegen die Kündigung Widerspruch eingelegt und jetzt einen Brief bekommen, in dem steht, dass sie den Widerspruch zur Kenntnis genommen haben, aber es bei der ausgesprochenen Kündigung bleibt! Der Vorstand der Genossenschaft ging mit keinem Wort auf unsere Argumente ein. Wir haben in unserem Widerspruch geschrieben, dass das in der Satzung unserer Genossenschaft vorgeschriebene Prozedere ( Gespräch, Abmahnung usw.) nicht eingehalten wurde, dass wir eine Kündigungsfrist von 9 Monaten haben und nicht nur 3 und dass wir außerdem aufgrund eines Urteils des BGH (Nutzungsrecht aber keine Nutzungspflicht für Wohnungen) der Meinung sind, dass die Kündigung nicht Rechtens ist."
    - Das ist völlig normal, dass die Leute "da oben" keine Ahnung haben. Die delegieren Problemfälle an die Hausjuristen.

    "Was meint ihr, sollten wir nun zu einem Anwalt gehen, oder einfach den Termin verstreichen lassen und abwarten was passiert."
    - ICH würde es so machen.

    "Mein Mann hat mit einem der Vorstände telefoniert und die Kündigungsfrist angesprochen, worauf der gute Mann meinte, er sei kein Jurist und ob das ( die 9-montägige Frist) so stimmt wisse er nicht! Und diese Aussage kommt vom Vorstand einer Wohnungsbaugenossenschaft der mehrere 100 Wohnungen betreut!"
    - Auch das ist völlig normal, dass die Leute "da oben" keine Ahnung haben. Die delegieren Problemfälle an die Hausjuristen.

  • "Was meint ihr, sollten wir nun zu einem Anwalt gehen, oder einfach den Termin verstreichen lassen und abwarten was passiert."
    - ICH würde es so machen.


    Was denn? Das links vom "oder" oder das rechts vom "oder"?

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