2 Jahresmietvertrag rechtens!?

  • Hallo zusammen,

    da ich in dem Forum schon einges gesucht habe zu meiner Situation, aber keine direkte Aussage kam, da die Thread-Ersteller nicht mehr geantwortet haben, werde ich es mal versuchen Rat zu bekommen.

    Mein anliegen wie folgt:

    Meine Ex Freundin und ich haben einen Mietvertrag abgeschlossen der über 2 Jahre gelten soll. Nun wie das Schicksal nun mal spielt kam es zu einer Trennung.

    Weder Sie noch ich können die Miete alleine aufbringen und so habe ich versucht Informationen einzusammeln, die aber alle noch recht sperlich sind.

    Gerne gebe ich euch den Passus des Mietvertrags:


    §2 Mietzeit
    1. Das Mietverhältnis beginnt am 01.12.2012. Der Mietvertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist des §573 c BGB zum Monatsende gekündigt werden, jedoch erstmals zum 30.11.2014.
    Die gesetzliche Kündigungsfrist des Mieters für die Mieträume beträgt derzeit 3 Monate. Die Kündigung muß schriflich jeweils zum Monatsende erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Zugang des Kündigungsschreibens an.

    2. Der Vermieter haftet nicht für die rechtzeitige Bereitstellung der Räume zum vertraglichen Gebrauch, soweit den Vermieter hieran kein Verschulden trifft, insbesondere bei Verzug des Bezugstermins wegen anhaltenden Baumaßnahmen.

    3. Die Regelung des § 545 BGB wonach das Mietverhätltnis als auf unbestimme Zeit verlängert gilt, wenn der Mieter nach dem Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fortsetzt, wird ausgeschlossen. Setzt der Mieter den gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis als nicht verlängert.

    §3 Außerordentliches Kündigungsrecht

    1. Die Parteien können das Mietverhältnis aus den gesetzlichen Gründen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Begründungszwang mit sofortiger Wirkung kündigen.

    Ich denke ich habe so viel Information in den Thread eingetragen wie benötigt. Ich hoffe doch sehr das sich jemand dem annimmt und mir bzw uns aus de Situation helfen kann.

    Ich Danke schonmal im Vorfeld.

    Pepillo


  • §2 Mietzeit
    1. Das Mietverhältnis beginnt am 01.12.2012. Der Mietvertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist des §573 c BGB zum Monatsende gekündigt werden, jedoch erstmals zum 30.11.2014.


    Hallo Pepillo,
    ich sehe das so, dass Ihr beide zusammen(!) den MV (erst) zum 30.11.2014 kündigen könnt. Der VM müsste spätestens lt. § 573 c BGB am 03.09.2014 im Besitz der von Euch beiden unterschriebenen Kündigung sein.
    Da Ihr ja wohl schon früher "wollt", könntet Ihr Euch sinnvollerweise um einen Aufhebungsvertrag mit dem VM bemühen.

  • Zitat

    §2 Mietzeit
    1. Das Mietverhältnis beginnt am 01.12.2012. Der Mietvertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist des §573 c BGB zum Monatsende gekündigt werden, jedoch erstmals zum 30.11.2014.

    Ist an sich rechtens.

    Jedoch nur wenn dieser Kündigungsverzicht für beide Parteien, also Mieter und Vermieter, gelten soll.

    Das geht aus der Formulierung nicht eindeutig hervor. Darum etwas strittig.


    Zitat

    §3 Außerordentliches Kündigungsrecht

    1. Die Parteien können das Mietverhältnis aus den gesetzlichen Gründen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Begründungszwang mit sofortiger Wirkung kündigen.

    Was ist daran unverständlich?

  • Das Ding verstehe ich nicht (muss nichts heißen, denn meine Erfahrungen mit sowas sind begrenzt).

    Einerseits steht da, es ist ein zeitlich unbegrenzter Mietvertrag.
    Dann steht da, dass (sinngemäß) keine der beiden Seiten vor dem 30.11.2014 kündigen kann.

    Das ist also ein zeitlich unbegrenzter Mietvertrag, bei dem beide Seiten für eine gewisse Zeit nicht kündigen dürfen. Ob das ein gültiger vereinbarter Verzicht auf das Recht der Kündigung (in diesem Zeitraum) ist, weiß ich nicht. Da gibt es ja durchaus auch Formulierungen, die rechtlich nicht haltbar sind.

    Dann jedenfalls wird versucht, aus dem unbefristeten Mietvertrag einen befristeten zu machen, indem gesagt wird, dass eine automatische Verlängerung nach Ablauf der Mietzeit ausgeschlossen wird. Welche Mietzeit? Es ist keine vereinbarte Mietzeit vorhanden! Ich mag mich täuschen, aber der zitierte §545 BGB hat hier m.E. deshalb gar keine Bedeutung.

    Das hilft Dir jetzt nicht direkt, denn Du willst ja nicht noch länger da wohnen, sondern möglichst schnell da raus. Aber zumindest steht der Vertrag ja irgendwie auf etwas wackeligen Beinen, wenn ich mich nicht irre.

    Vielleicht hilft Dir das ja insgesamt, den Vermieter davon zu überzeugen, sich in gegenseitigem Einvernehmen schon in 3 Monaten zu trennen. Er müsste ja Angst haben, dass sonst einer von Euch ewig da wohnen bleibt. Anscheinend wollte er das ja verhindern mit der "Schein-Befristung" des Vertrags.

  • Jedoch nur wenn dieser Kündigungsverzicht für beide Parteien, also Mieter und Vermieter, gelten soll.


    Das ist, glaube ich, das kleinste Problem. Der §573c BGB gilt für beide Parteien. Somit beschränkt der Wortlaut des Vertrags auch (für mich jedenfalls) eindeutig beide Seiten, wenn ... ja wenn es denn so rechtlich korrekt formuliert ist. Ich habe da so viel Pro und Contra drüber gelesen (Herr Guugel mal nach "Mietvertrag Kündigungsverzicht" befragt), da schwirrt mir der Kopf.

  • Ersteinmal Danke für die schnellen und zahlreichen Antworten.

    Ich habe mir schon gedacht das er irgendwie ein bissl gegen sich selber spricht, also der Vertrag an sich.
    Habe heute nach einem Aufhebungsvertrag angefragt, da hieß es geht nicht....was möglich wäre ist selber einen Nachmieter zu suchen.

    Nun allerdings weil irgendwie für mich als Laie beides drinne steht, zum einen 3 Monate normal und dann gebunden an 2 Jahre, verstehe ich nicht ganz wie und was ich nun machen kann und muss mich auf den Vermieter verlassen. Der wiederum wird mir, was völlig als VM verständlich ist, sagen dass es nicht möglich ist früher rauszukommen.

    Habe einen bekannten heute von mir nochmals kontaktiert der nun nen Scan vorliegen hat.

    Trotzallem wäre ich für Ratschläge außer "Frag den VM" sehr dankbar, bitte nicht falsch verstehen.

    Es grüßt

    Pepillo

  • Ist an sich rechtens.

    Jedoch nur wenn dieser Kündigungsverzicht für beide Parteien, also Mieter und Vermieter, gelten soll.

    Das geht aus der Formulierung nicht eindeutig hervor. Darum etwas strittig.


    Was ist daran unverständlich?

    Sorry für den evtl nun vorliegenden Doppelpost.
    @ anitari
    Ich wollte nur alles was die Kündigung angeht mit reinschreiben, bevor evtl aufkommende Frage auftreten.

  • Trotzallem wäre ich für Ratschläge außer "Frag den VM" sehr dankbar, bitte nicht falsch verstehen.


    Verstehen wir schon, denke ich. Außerdem haste das ja schon getan.

    Wie ich bereits sagte: Das Internet ist voll von solchen Sachen. Der Link, den anitari eben gepostet hat, der klingt auch irgendwie danach, als würdest Du eher nicht aus der Nummer rauskommen. Aber unsere Rechtsprechung ist voll von Einzelfallbetrachtungen, d.h. evtl. wäre es besser, mit dem Mietvertrag mal beim Fachanwalt aufzuschlagen.

    Wenn da ein Anwalt mal eine halbe Stunde drüber schaut, wirst Du sicher nicht gleich arm dabei; und vielleicht kann der dann wirklich sagen, was Sache ist. Wenn irgendwas an dem Vertrag oder an der Klausel anfechtbar ist, sollte der Anwalt das eigentlich sehen können.

  • 1. Das Mietverhältnis beginnt am 01.12.2012. Der Mietvertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist des §573 c BGB zum Monatsende gekündigt werden, jedoch erstmals zum 30.11.2014.

    Aus meiner Sicht bezieht sich die Aussage aus das "Mietverhältnis" und nicht auf eine der daran beteiligten Parteien. Das heißt: Es gilt für alle Parteien.

    Aber eine Konsultation bei Ihren fachkundigen Nachbarn ist trotzdem zu empfehlen.

  • Also laut Fachanwalt, sieht es erstmal so aus als ob eine 3 Monatskündigungsfrist bestehen bleibt.


    Ja sicher bleibt sie (grundsätzlich) bestehen ... und ist nach dem 30.11.2014 anwendbar.

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