Habe ich ein Anrecht auf personenunabhängige Untervermietung?

  • Liebe Forums-Kolleginnnen u. Kollegen,

    mein Vermieter versucht meine Anfragen auf Wunsch von Untervermietung von einem Zimmer seit Monaten aufgrund Schikane rauszuzögern.
    Ich habe diesbezüglich jetzt 2 Untermieter verloren, da der Vermieter auf meine Post nicht geantwortet hat.
    Dies bedeutete für mich natürlich, dass die aufwändige und zeitintentive Suche nach einem geeigneten Untermieter umsonst war und dass dazu noch ein finanzieller Schaden wegen entgangener Untermiete auf mich zukam.

    Habe vom Vermieter schriftlich, dass er meint, ich wäre zu wenig in der Wohnung und er würde mich gerne raushaben, da er die Wohnung dann teurer vermieten kann.

    Aus diesem Grund ständige Schikane und Ärger.

    Ich will und muss aber aus finanziellen Gründen ein Zimmer untervermieten und möchte dies nun lieber an Kurzzeitgäste von Airbnb oder von Wimdu.


    Kann der Vermieter diese Art der Untervermietung mir untersagen?

    Besten Dank für ne baldige Antwort

    Viele Grüße

  • Jede Untervermietung, wie in deinem Fall von dir gewünscht, bedarf der Zustimmung durch den Vermieter. Das ist im § 540 BGB geregelt.

    Verstößt du gegen diesen § bedeutet das, dass der Vermieter die fristlose Kündigung aussprechen kann.

  • Jede Untervermietung, wie in deinem Fall von dir gewünscht, bedarf der Zustimmung durch den Vermieter. Das ist im § 540 BGB geregelt.

    Verstößt du gegen diesen § bedeutet das, dass der Vermieter die fristlose Kündigung aussprechen kann.

    Da es sich aber nur um ein Zimmer handelt, ist auch § 553 BGB anzuwenden. Heißt, der Vermieter kann die Untervermietung nur mit guter Begründung verweigern, einfach so geht nicht. Die Erlaubnis braucht er natürlich trotzdem, kann sie evtl. aber auch einklagen.

    @TE:
    Also nochmal beweisbares Schreiben schicken mit Fristsetzung (z.B. 1 Woche), bis wann er antworten soll, und dass Du weitere rechtliche Schritte einleitest, wenn er nicht bis dann antwortet.
    Lies z.B. auch hier: Ratgeber zu Untervermietung (Rechte und Pflichten)

  • Heißt, der Vermieter kann die Untervermietung nur mit guter Begründung verweigern, [...]


    Das würde ich andersherum formulieren:
    Der Mieter hat nur bei vorliegenden guten Gründen ein Recht auf Untervermietung.

    In diesem Fall wird es wohl einzig davon abhängen, welche finanziellen Schwierigkeiten/Gründe der Mieter vorzuweisen hat. Ein einfaches "Ich hätte gerne mehr Geld" reicht da wahrscheinlich nicht. Persönliche oder familiäre Gründe scheinen ja schon auszuscheiden.

    Ich muss auch gestehen, dass ich - wäre ich der Vermieter - auch alles dransetzen würde, um mein Eigentum nicht in den Pool von gewerblichen Unterkunftvermittlern wandern zu sehen. Ich stelle mir da sowieso die Frage, ob das nicht eine Art gewerbliche Tätigkeit des Mieters darstellen würde, die der ganzen Thematik vielleicht eine völlig andere Farbe gibt.

  • Ob eine personenunabhängige Vermietung auch nur eines Zimmers über die Plattformen airbnb.de oder wimdu.de vom Vermieter genehmigt werden muss, will ich ganz ehrlich bezweifeln. Hier geht es mehr oder weniger um eine gewerbsmäßige Vermietung, für die der TE die Genehmigung einholen will.

  • Ob eine personenunabhängige Vermietung auch nur eines Zimmers über die Plattformen airbnb.de oder wimdu.de vom Vermieter genehmigt werden muss, will ich ganz ehrlich bezweifeln.


    Das kann missverstanden werden im Sinne von: Es bedarf keiner Genehmigung.

    Stattdessen:
    Es muss vom Vermieter eine Genehmigung eingeholt werden, aber er muss das nicht genehmigen. (Hoffe, so meintest Du es.)

  • Das würde ich andersherum formulieren:
    Der Mieter hat nur bei vorliegenden guten Gründen ein Recht auf Untervermietung.


    Ich hab das ganz bewusst so geschrieben und auch in der Literatur so gefunden. Das ist genau der Unterschied zwischen einzelne Zimmer und die ganze Wohnung. Hast Du denn mal den § 554 BGB angeschaut? "[...] kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen", drückt genau das aus, was ich geschrieben hatte, nämlich dass der Vermieter ohne gute Begründung nicht ablehnen darf. Die möglichen Gründe sind in Abs 1 auch genannt.

    Ich weiss das deshalb genauer, weil wir auch mal untervermietet hatten und uns daher genauer mit der Materie beschäftigt hatten. Bei uns war es allerdings die ganze Wohnung, da kann der Vermieter ohne Begründung ablehnen.

    Ich muss auch gestehen, dass ich - wäre ich der Vermieter - auch alles dransetzen würde, um mein Eigentum nicht in den Pool von gewerblichen Unterkunftvermittlern wandern zu sehen. Ich stelle mir da sowieso die Frage, ob das nicht eine Art gewerbliche Tätigkeit des Mieters darstellen würde, die der ganzen Thematik vielleicht eine völlig andere Farbe gibt.


    Gewerblich wäre es nur, wenn der Mieter aus der Untervermietung abzüglich aller Kosten noch einen Gewinn erwirtschaften würde oder zumindest eine Gewinnerzielungsabsicht hätte. Ist bei der Vermietung eines einzelnen Zimmers aber unwahrscheinlich, da müsste die Zimmermiete schon sehr hoch sein (mindestens Bruttowarmmiete der gesamten Wohnung + Abschreibung des Mobiliars).

  • Hast Du denn mal den § 553 BGB angeschaut? "[...] kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen", drückt genau das aus, was ich geschrieben hatte, nämlich dass der Vermieter ohne gute Begründung nicht ablehnen darf. Die möglichen Gründe sind in Abs 1 auch genannt.


    Eben.
    In Abs. 1 steht, dass beim Mieter "ein berechtigtes Interesse" entstehen muss. Die Möglichkeiten des berechtigten Interesses empfinde ich aber als relativ stark eingeschränkt, so dass ich sie als "gute Gründe" bezeichnet habe. Sobald diese "guten Gründe" vorliegen, kann der Vermieter ja gar nicht mehr ablehnen. Wie Du es ausgedrückt hast, verstehe ich es so, dass der Mieter nur sagen muss: "Ich habe Interesse", und schon braucht der Vermieter gute Gründe um abzulehnen. Der Vermieter braucht aber bei berechtigtem Interesse keine guten Gründe, um abzulehnen. Er kann dann nicht ablehnen.

    Zuvor hatte ich mir den von Dir verlinkten Artikel durchgelesen. Eine Zusammenfassung des Artikels würde ich genau so wieder schreiben: Wenn der Mieter gute Gründe hat, kann der Vermieter es ihm nicht verweigern.

    Wir meinen ja dasselbe, aber so herum, wie ich es beschreibe, trifft es - meiner schmalen Ansicht nach - die Lage besser. :)

    Gewerblich wäre es nur, wenn der Mieter aus der Untervermietung abzüglich aller Kosten noch einen Gewinn erwirtschaften würde oder zumindest eine Gewinnerzielungsabsicht hätte. Ist bei der Vermietung eines einzelnen Zimmers aber unwahrscheinlich, da müsste die Zimmermiete schon sehr hoch sein (mindestens Bruttowarmmiete der gesamten Wohnung + Abschreibung des Mobiliars).


    Du meinst -anders ausgedrückt -, dass hier in unserem Fall der Mieter (WilliWillsWissen) lediglich Nutzungsrecht und (anteilige) Mietkosten eines Zimmers quasi "weiterreicht", um diese (anteiligen) Mietkosten nicht selbst tragen zu müssen? Ja, klingt gut.

    Zu schade für mich, wenn ich der Vermieter wäre ... :(

    Einmal editiert, zuletzt von AjaxMH (12. Januar 2014 um 14:14)

  • Ob eine personenunabhängige Vermietung auch nur eines Zimmers über die Plattformen airbnb.de oder wimdu.de vom Vermieter genehmigt werden muss, will ich ganz ehrlich bezweifeln. Hier geht es mehr oder weniger um eine gewerbsmäßige Vermietung, für die der TE die Genehmigung einholen will.


    Sehe ich auch so, und Willis anderer Thread verstärken bei mir diese Vermutung-
    Ein Richter wird als erstes im Mietvertrag lesen: "Untervermietungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters."
    So what?

  • Liebe Forumsgemeinde, herzlichen Dank für Eure Meinungen und Denkanstösse. Mittlerweile hat sich bzgl. der Untervermietproblematik ein klein wenig getan. Ich möchte aber noch einmal vorausschicken, dass ich nicht die ganze Wohnung an Touristen vermieten möchte. Ich wohne weiterhin in der Wohnung und möchte nur ein Zimmer aus beweisbaren finanziellen Gründen untervermieten. Nach ewigem Hin-und Her und zahlreichen Anwaltsschreiben hat mein schikanöser Vermieter verstanden, dass er mir die Untervermietung gewähren muss. Dies versucht er aber weiterhin mit aller Macht mir so schwierig wie möglich zu machen. Jetzt macht er die Untervermietung davon abhängig, dass er vorher noch mit 2 seiner Mitarbeitern bei mir eine Wohnungsbegehung und eine Kellerbesichtigung vornehmen möchte, um (nur ein Vorwand) den vertragsgemäßen Zustand meiner Wohnung zu begutachten.
    Dies kostet mir einen Arbeitstag ohne Verdienstausfall, dto. für meinen Zeugen und bringt null komma nix. Wer sich informiert, der weiss,dass der Vermieter dazu kein Recht hat. Nur bei wenigen, eng gefassten Gründen, hätte er ein Recht auf eine Wohnungsbegehung.
    Jetzt nun die Frage an Euch! muss ich mir diese immer fortschreitenden und nie endenden Schikanen überhaupt gefallen lassen?
    Da nachweislich der Vermieter mit aller Macht versucht, eine berechtigte Untervermietung zu verhindern, stapelt sich mein monatlicher Verlust schon seit 8 Monaten (seit der ersten Anfrage auf UV).
    Kann ich diesen Untermietverlust gerichtlich geltend machen?
    Welchen Tip hätte der Eine od. Andere für mich, wie ich nun fortfahren könnte?
    Besten Dank für alle Antworten
    V.G. vom Willi

  • Hallo Willi,
    um EINE Besichtigung der Mietsache pro Jahr wirste nicht herumkommen. Mein VM würde bestenfalls eine weitere Person in Begleitung haben dürfen. Vorankündigung mindestens zwei Wochen vorher.

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