Hallo zusammen,
wir haben vor diesen Monat umzuziehen, jetzt blick ich aber durch die ganzen BGH-Urteile nicht mehr durch was ich nun renovieren "muss" und was nicht.
Ich wohne seit 14.3.2004 in dieser Wohnung und habe die Wohnung von meiner Mutter damals Nahtlos übernommen ohne das Renovierungen usw gemacht wurden/nötig waren.
Hier mal der Auszug aus meinem Mietvertrag:
1. Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen durchzuführen.
2. Unter Schönheitsreparaturen werden insbesondere verstanden: das fachgerechte Streichen oder Tapezieren der Decken und Wände, das Streichen, Lackieren bzw. Lasieren der Fenster (innen) und Türen (Wohnungeingangs- und Balkontüren innen), der Heizkörper einschließlich der Heizungsrohre.
Der übliche Turnus für die Durchführung der Schönheitsreparaturen beträgt in der Regel bei Nassräumen (Küchen, Duschen, Bädern und WC´s) 3 Jahre, bei Wohn-/Schlafräumen 5 Jahre, bei Nebenräumen 7 Jahre. Entscheidend ist jedoch der jeweilige Zustand, so dass dieser Turnus sich verlänger oder vekürzen kann. Eine Anfangsrenovierung schuldet der Mieter nicht. Die Fristen beginnen mit dem Anfang des Mietverhältnisses bzw. der letzten Durchführung der Schönheitsreparaturen zu laufen.
3. Endet das Mietverhältnis vor Fälligkeit der Schönheitsreparaturen, ist der Mieter verpflichtet, anteilige Kosten für Schönheitsreparaturen entsprechend dem Kostenvoranschlag eines vom Vermieter bestimmten Malerfachbetreibes wie folgt zu zahlen:
Besteht das Mietverhältnis nach Auszug schon länger als ein Jahr oder liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, zahlt der Mieter 33% bei mehr als zwei Jahren 66% der Kosten für die Renovierung der Nassräume. Bei den übrigen Räumen sind nach mehr als einem Jahr 20% nach mehr als zwei Jahren 40% nach mehr als drei Jahren 60% und nach mehr als vier Jahren 80% der erforderlichen Renovierungskosten zu zahlen.
Der vom Vermieter eingeholte Kostenvoranschlag ist für den Mieter nicht verbindlich, er ist berechtigt, einen eigenen Kostenvoranschlag einzuholen.
Der Mieter ist jedoch berechtigt, diese Zahlungsverpflichtung abzuwenden, indem er die Schönheitsreparaturen selbst fachgerecht ausführt oder ausführen lässt.
Beendigung der Mietzeit:
1. Bei übermäßiger Abnutzung ist der Mieter, unabhängig von Schönheitsreparaturen Abs.2 verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen.
Die Reinigung der Wohnung, insbesondere die fachgerechte Reinigung der Fußbäden und Bodenbeläge, ist durchzuführen.
2. Auf Verlangen des Vermieters sind vom Mieter angebrachte Tapeten zu entfernen.
So was muss ich nun machen? Muss ich überhaupt was machen... wegen dem BGH-Urteil von 2007?
Vielen Dank schonmal =) und sry das ich soviel geschrieben habe aber ich wusste nicht was alles wichtig ist und wollte nichts auslassen ![]()
lg Sandy