Nach langer Recherche zu o.g. Thema und der Erkenntnis, daß die Pflicht zum Renovieren allein an der Formulierung des MV hängt, hier meine Frage im Forum:
Es handelt sich um eine nicht genutzte 2. Wohnung (ca. 20 Übernachtungen). Die Wohnung wurde vor Einzug von Vermieterseite renoviert (neu gestrichen und teilweise tapeziert).
Vorhanden sind nun 2 Bohrlöcher im Schlafzimmer von einem Verdunklungsrollo (kein Rolladen vorhanden), keine sonstigen Löcher da keine Bilder aufgehängt wurden, 3 kleine durch den Einzug entstandene Schrammen die übermalt sind.
Es handelt sich um einen Einheitsmietvertrag.
Punkt 7: Die Schönheitsreparaturen übernimmt der Mieter auf eigene Kosten. Der Verpflichtete hat die Schönheitsreparaturen fachgerecht vorzunehmen.
§20 Weitere Vereinbarungen: Die Wohnung wird renoviert übernommen ( Wände und Decken weiß) und muß bei Auszug ebenso verlassen werden.
Über fachkundige Kommentare würde ich mich herzlichst freuen.