Eigentümerwechsel & Eigenbedarf

  • Guten Tag alle zusammen,

    im Thema Mietrecht kenne ich mich bisher kaum aus, habe zu meinem Anliegen aber schon ein bisschen gegoogelt. Kann allerdings mit diesen Ergebnissen unsere Lage nicht genau einschätzen und habe mich daher hier angemeldet.

    Meine Freundin und ich wohnen seit 1,5 Jahren in einem 5-Parteien-Haus. Wir sind die einzige Mieter, in allen anderen Wohnungen wohnen die Eigentümer. Nun haben uns unsere Vermieter (diese wohnen nicht in diesem Haus) mitgeteilt, dass sie die Wohnung verkaufen werden. Vielleicht haben wir Glück und die neuen Käufer vermieten an uns weiter. Diese Woche kommen aber schon die ersten Besichtiger, die wohl selber hier wohnen wollen. Damit ich von Anfang unsere Situation einschätzen kann, hier meine Fragen.

    Ich weiß, dass wir mit dem Kauf erst mal übernommen werden müssen, laut Mietvertrag (befristet bis Mitte 2015). Sobald der Grundbucheintrag erfolgt ist und die Kaufurkunde notariell beglaubigt, dürfte ja der neue Käufer eine Kündigung mit Eigenbedarf stellen. Gibt es hier eine feste Regelung, mit welcher Frist diese Kündigung ausgestellt wird? Denn wenn wir in z.B. 1 Monat keine neue Wohnung finden, kann der uns doch schlecht vor die Türe setzen?
    Ebenso habe ich von einem Mietaufhebungsvertrag gelesen. Falls es bei der Besichtigung schon zu der Frage kommt, ob wir einen solchen erarbeiten können, worauf sollten wir dann achten? Wie sollte man den Zeitraum wählen, bis zu welchem man ausgezogen ist? Wie hoch sollte/darf die Abfindung sein, die man verhandeln kann? Was ist evtl. sonst wichtig?

    Würde mich sehr freuen, wenn ihr uns hier ein wenig helfen könntet in der Vorbereitung auf die unangenehmen folgenden Wochen...

    Vielen Dank
    sOlli

  • Was genau heißt befristet?

    Befristet bis Mitte 2015 weil ...?

    Oder gegenseitiger Kündigungsverzicht bis Mitte 2015?

    Wenn befristet endet der Vertrag Mitte 2015. Eine fristgerechte Kündigung ist nicht nötig und auch nicht möglich. Auch nicht wegen Eigenbedarf.

    Wenn gegenseitiger Kündigungsverzicht kann der Vermieter frühestens zu Mitte 2015 oder ab Mitte 2015 wegen Eigenbedarf kündigen.

    Kündigungsfrist richtet sich nach der Wohndauer. Bis 5 Jahre 3 Monate, 5 - 8 Jahre 6 Monate und ab 8 Jahre 9 Monate.


    Aufhebungsvertrag, Abfindung usw. ist reine Verhandlungssache.

    Vereinbaren könnte man hier das der neue Eigentümer z. B. die Umzugskosten und die evtl. Provision zahlt.

  • Hallo anitari,

    vielen Dank für deine Antwort.
    Im Mietvertrag (Sigel-Einheitsmietvertrag) steht unter:
    2. Mietvertrag --> 3. Er läuft auf bestimmte Dauer von 3 Jahren. Er endet somit am 01.03.2015, ohne dass es einer Erklärung seitens einer Partei bedarf.

    Wenn die Wohnung nun jemand kauft und es somit einen neuen Eigentümer gibt, dann muss dieser ja den Mietvertrag genau so übernehmen. Bedeutet die Befristung, dass der neue nicht auf Eigenbedarf kündigen darf?

    Danke auch für die Info zum Thema Mietaufhebungsvertrag. Wenn es soweit kommt, dann ist das ja tatsächlich eine feine Sache.

    Danke sehr!
    sOlli

  • Zitat

    3. Er läuft auf bestimmte Dauer von 3 Jahren. Er endet somit am 01.03.2015, ohne dass es einer Erklärung seitens einer Partei bedarf.

    Kein Grund, wie z. B. weil der VM die Wohnung dann wieder selbst nutzen will, dazu?

    Wenn nicht ist die Klausel unwirksam, sprich der Vertrag unbefristet und kann jeder Zeit von beiden Parteien fristgerecht gekündigt werden.


    Zitat

    Bedeutet die Befristung, dass der neue nicht auf Eigenbedarf kündigen darf?

    Wenn denn die Befristung wirksam wäre, könnte der neue Eigentümer, egal aus welchem Grund, überhaupt nicht fristgerecht kündigen. Ihr allerdings auch nicht, müßtet aber am 28.2.2015 ausziehen.

    Aber wie gesagt, ohne Angabe eines von 3 gesetzlich anerkannten Gründen gemäß http://dejure.org/gesetze/BGB/575.html ist die Befristung unwirksam.

  • Zitat

    3. Er läuft auf bestimmte Dauer von 3 Jahren. Er endet somit am 01.03.2015, ohne dass es einer Erklärung seitens einer Partei bedarf.

    Diese Klausel ist in dieser Form nicht gültig, weil der Grund für die Befristung fehlt. Hier hat der VM aus Geiz ein altes Formular genommen. Wenn der neue Eigentümer das merkt, ist dieser Vertrag ein unbefristeter und kann jederzeit mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden.

  • Hallo zusammen,

    danke für die Erklärung.
    In der Tat ist nicht weiter ausgeführt, wieso es diese Befristung gibt. Eigentlich schade, denn so hätten wir sicherlich eine bessere Chance zur Aushandlung des Mietaufhebungsvertrages.

    Das heißt also nun, uns dürfte fristgerecht mit 3 Monaten wegen Eigenbedarfs gekündigt werden? Also nix mit Mietaufhebungsvertrag :(

    Ich gehe mal davon aus, dass es nichts bringt, sich vorab auf die Mietdauerbefristung zu berufen, da der neue Käufer dies ja sicherlich prüfen lässt...

    Denke also, die Situation ist nun klar und ich kenne unsere Situation!
    Vielen Dank für die Untersützung!
    sOlli

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