Vermieterwechsel - diverses: Dachboden / bauliche Veränderungen

  • Guten Tag,
    folgender hoffentlich nicht zu verwirrender Sachverhalt lässt mich heute auf Hilfe aus dem Forum hoffen:

    Es geht um ein 2familienhaus, das ehemals vollständiges Eigentum von Person A war.
    Person A verkaufte das EG an Familie B, die diese Wohnung seither als Eigentumswohnung nutzt. Das 1. OG wurde an Familie C vermietet. Zum EG gehört der Garten des Hauses, zum 1. OG der Dachboden. Dies besagt auch der mit Familie C abgeschlossene Mietvertrag. Nun wurde das 1. OG von Person A an Person D verkauft, Person D steigt also als neuer Vermieter in die Rechte und Pflichten des mit Person A abgeschlossenen Mietvertrags der Familie C ein.

    Person D (neuer Vermieter) erhöht zunächst einmal die Miete um 20% (schriftlich). Weiterhin lässt Person D nebenbei mündlich fallen, dass der Ausbau des Dachbodens zu weiteren Vermietungszwecken geplant sei und daher der Dachboden geräumt werden müsse. Dies wie gesagt nur mündlich. Ein neuer Mietvertrag wurde nicht abgeschlossen/unterzeichnet, es gilt also meines Wissens nach nach wie vor der alte Mietvertrag, in welchem unter "vermietete Räumlichkeiten" auch der Dachboden mit angegeben ist.

    Folgende Fragen:
    1. Kann Person D (neuer Vermieter) von Familie C verlangen, den Dachboden zu räumen (und das in rein mündlicher Form), ohne dass die Beschneidung der genutzten Räumlichkeiten finanziellen Niederschlag findet, ja die Miete sogar im Gegenteil gleichzeitig noch erhöht wird? Und v.a. auch unter Berücksichtung der Gültigkeit des noch bestehenden Mietvertrags?
    2. Im Kaufvertrag, den Familie B (Eigentümer EG) mit Person A (ehemaliger Eigentümer des Hauses) geschlossen hatte ist vermerkt, dass von allen Parteien keine baulichen Veränderungen am Haus vorgenommen werden dürfen und werden, sofern diese Veränderungen Teile des Hauses betreffen, die für beide Parteien (EG und OG) von Relevanz sind. Der Ausbau des Dachbodens soll nämlich auch eine Veränderung des Daches beinhalten (das ja für beide Parteien von Relevanz sein dürfte), da der Dachboden bislang nur über ein kleines Fenster verfügt. Daher sollen ins Dach weitere Fenster eingebaut werden, aber nicht einfache Dachfenster, sondern - und mir fällt leider gerade der Name dafür nicht ein - die Art von Fenster, bei der wie bei einer Art Giebel "aus dem Dach heraus" gebaut wird, sodass die Fenster wiederum senkrecht wie "normale" Fenster eingefasst werden können. Ich hoffe, die Beschreibung ist für eine Vorstellung der baulichen Veränderungen ausreichend. Kann also mit dem Zusatz im Kaufvertrag mit Familie B und unter Berücksichtigung, dass der Dachboden ja eigentlich an Familie C vermietet ist dieses Bauvorhaben stattfinden?

    Ich bin für Antworten und rechtliche Hinweise sehr dankbar,
    viele Grüße

  • Diese Art von Fenstern im Dach nennt man "Gauben".

    Aus meiner Sicht kann das Vorhaben stattfinden. Die gesetzliche Grundlage hierzu:

    BGB § 573b - Teilkündigung des Vermieters

    (1) Der Vermieter kann nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume oder Teile eines Grundstücks ohne ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 kündigen, wenn er die Kündigung auf diese Räume oder Grundstücksteile beschränkt und sie dazu verwenden will,
    1. Wohnraum zum Zwecke der Vermietung zu schaffen oder
    2. den neu zu schaffenden und den vorhandenen Wohnraum mit Nebenräumen oder Grundstücksteilen auszustatten.

    (2) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.

    (3) Verzögert sich der Beginn der Bauarbeiten, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen.

    (4) Der Mieter kann eine angemessene Senkung der Miete verlangen.

    (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


    Punkt 1: Das wäre gesetzeskonform.

    Punkt 2: Vereinbarungen im Kaufvertrag wegen Veränderung der Bausubstanz haben mit dem Mietvertrag nichts zu tun. Bauliche Veränderungen am Haus betreffen nur die beiden Eigentümer.

    Für den Mieter gilt also BGB 573b.

  • Aus meiner Sicht kann das Vorhaben auch stattfinden, wenn eine Baugenehmigung vorliegt und die Eigentümerversammlung dem zugestimmt hat. Beides liegt aber nicht im Einflussbereich des Mieters.

  • vielen Dank für die Antworten!

    Hätte ich tatsächlich noch dazu erwähnen sollen: Die Eigentümer des EG sind bislang mit Veränderungen die zum Ausbau des Dachbodens zu einer weiteren Mietpartei führen sollen nicht einverstanden. Das würde also bislang ein scheitern des Bauvorhabens bedeuten, sehe ich das richtig?

  • Nun wurde das 1. OG von Person A an Person D verkauft, Person D steigt also als neuer Vermieter in die Rechte und Pflichten des mit Person A abgeschlossenen Mietvertrags der Familie C ein.


    was steht denn in diesem Kaufvertrag bzgl. baul. Veränderungen. Ich denke mal Person D hat vor Erwerb Informationeneingeholt bzgl. Ausbau DG inwiefern und ob das möglich ist.

  • vielen Dank für die Antworten!

    Hätte ich tatsächlich noch dazu erwähnen sollen: Die Eigentümer des EG sind bislang mit Veränderungen die zum Ausbau des Dachbodens zu einer weiteren Mietpartei führen sollen nicht einverstanden. Das würde also bislang ein scheitern des Bauvorhabens bedeuten, sehe ich das richtig?

    Absolut richtig.

  • Die Eigentümer des EG sind bislang mit Veränderungen die zum Ausbau des Dachbodens zu einer weiteren Mietpartei führen sollen nicht einverstanden. Das würde also bislang ein scheitern des Bauvorhabens bedeuten, sehe ich das richtig?


    Das wäre Baurecht, kein Mietrecht.

  • zum Thema Baurecht vs. Mietrecht
    stimmt, soweit hatte ich garnicht gedacht. Gut, dann führt das wohl für diesen Rahmen zu weit. War auch nur eine Frage am Rande, aber zumindest mein gesunder Menschenverstand flüstert mir, dass das Dach beide Eigentümerparteien betrifft und daher die im Kaufvertrag vermerkte Klausel an dieser Stelle greift.

    Nochmal kurz der Überblick über die anderen Ergebnisse
    - Dachboden kann separat gekündigt werden, ABER
    a) nur schriftlich (die bislang lediglich mündlich erfolgte Erwähnung dürfte daher bestandslos sein)
    b) mit einer Frist von "spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats" nach Zugang der schriftlichen Kündigung
    - Die Einschränkung der vom Mieter genutzten Fläche hat mit einer angemessenen Mietsenkung einher zu gehen, d.h. Entzug des Dachbodens PLUS gleichzeitige MietERHÖHUNG ist eher fragwürdig und muss so nicht hingenommen werden

    Habe ich das alles richtig erfasst? Gibt es noch Ergänzungen/habe ich etwas vergessen?

    Wenn nun Person D (neuer Vermieter) mit einem neuen Mietvertrag beide schlechteren Bedingungen des Mietverhältnisses für den Mieter durchsetzen möchte (Mieterhöhung plus gleichzeitige Flächenbegrenzung), muss doch die Ablösung des alten Mietvertrags durch den neuen in beiderseitigem Einverständnis stattfinden, oder? Was könnte geschehen, wenn Familie C (Mieter 1. OG) diesem neuen Mietvertrag ohne entsprechende Anpassung wenigstens eines der Punkte (Mieterhöhung oder Dachbodenentzug) nicht zustimmen würde?


  • Wenn nun Person D (neuer Vermieter) mit einem neuen Mietvertrag beide schlechteren Bedingungen des Mietverhältnisses für den Mieter durchsetzen möchte (Mieterhöhung plus gleichzeitige Flächenbegrenzung), muss doch die Ablösung des alten Mietvertrags durch den neuen in beiderseitigem Einverständnis stattfinden, oder?

    Ein neuer Mietvertrag geht nur im beiderseitigen Einvernehmen.

    Zitat

    Was könnte geschehen, wenn Familie C (Mieter 1. OG) diesem neuen Mietvertrag ohne entsprechende Anpassung wenigstens eines der Punkte (Mieterhöhung oder Dachbodenentzug) nicht zustimmen würde?

    Dann könnte der Vermieter klagen.

  • alles klar, vielen Dank!

    Nur noch eine letzte Sache, da ich sicher gehen möchte, dass ich auch das richtig mitbekommen habe:
    Ist es denn richtig, dass die Kündigung des Dachbodens schriftlich (falls relevant: Der gültige Mietvertrag existiert auch schriftlich, ebenso wie die darin enthaltene Angabe, dass der Dachboden an Familie C vermietet ist) erfolgen muss? Oder ist der mündliche Hinweis von Person D (neuer Vermieter) bereits ausreichend?

  • Lieber Rudolpho
    ich muß Sie leider schon wieder korrigieren.


    wieso leider, ist doch prima, wenn Sie es besser wissen. Nur so können wir den Usern helfen.

    Zitat

    Was in dem Kaufvertrag des Eigentümers steht, geht den Mieter einen Dreck an.


    aber da haben Sie mich falsch verstanden, ich sprach davon dass der EIGENTÜMER weiß was im Kaufvertrag steht und dementsprechend weiß welche Arbeiten er vornehmen darf...........ach ja darf ich Sie auch kurz korrigieren: ist für den Mieter nicht von Interesse.............klingt besser oder?

  • zum Thema Baurecht vs. Mietrecht
    stimmt, soweit hatte ich garnicht gedacht.


    Diebezgl. wärest Du in einem Vermieterforum besser aufgehoben bzw. beraten.
    Und noch etwas: Dein Beitrag wäre erheblich besser nachvollziehbar, wenn der geneigte Leser sich nicht die Grossbuchstaben merken müsste oder sollte.


  • War auch nur eine Frage am Rande, aber zumindest mein gesunder Menschenverstand flüstert mir, dass das Dach beide Eigentümerparteien betrifft und daher die im Kaufvertrag vermerkte Klausel an dieser Stelle greift.


    Das Dach betrifft nicht nur beide Eigentümer es gehört auch beiden ( sofern es sich hier Wohneigentum nach WoEigG handelt ).
    Lassen Sie sich mal vom EG-Eigentümer die Teilungserklärung zeigen. Danach hilft ein Blick in das WoEigG.

  • Die Antworten haben sehr weitergeholfen, daher nochmal danke an dieser Stelle.

    Aber eine Sache wurde noch nicht beantwortet und da sie mehr sehr wichtig ist hier noch einmal die letzte noch offene Frage:
    Muss der Dachboden schriftlich gekündigt werden (Mietvertrag und Eintrag, dass Dachboden an Mieter des 1. OG vermietet ist, erfolgte schriftlich) oder ist ein mündlicher Hinweis, der Dachboden müsse geräumt werden, als Kündigung rechtsgültig?

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