Mietvertrag: Mietpreis vor Einzug nachträglich erhöht - alles rechtens?

  • Hallo,
    ich bin neu in diesem Forum und weiß nicht, ob dies das richtige Unterforum ist, deshalb bitte ich um Nachsicht.
    Zu folgendem Fall habe ich Fragen: Wir haben vor einigen Wochen einen Mietvertrag unterschrieben. Eine Kopie davon wollte uns der Vermieter zusenden. Nun meldete sich der Vermieter und meinte, er hätte sich bei dem Eintragen der Kaltmiete in den Vertrag vertan und die Kaltmiete läge etwas höher (wie dies im Inserat auch angegeben war), dies habe er nun im Mietvertrag und auf der Kopie geändert. Nun haben beide Parteien zunächst natürlich den Vertrag mit der niedrigeren Kaltmiete unterschrieben.

    Frage 1) Ist das Vorgehen des Vermieters so ohne weiteres möglich? Was wäre, wenn wir dem nicht zustimmen würden?
    Frage 2) Wenn die zuvor festgesetzte Miete Gültigkeit hat, wie sinnvoll wäre es, darauf zu pochen?

    Danke im Voraus für eure Hilfe!

  • Wenn ein schriftlicher Vertrag vorgesehen war und diesen der Mieter bereits unterschrieben hat, kann der Vermieter diesen nur mit Zustimmung des Mieters korrigieren. Wenn Sie dem nicht zustimmen, könnte der Vermieter seinerseits die Unterschrift verweigern und es käme kein Vertrag zustande.

    Sie können dann natürlich nicht auf die zuvor mündlich ausgehandelte Miete pochen, erst mit der beiderseitigen Unterzeichnung wird der Vertrag überhaupt wirksam.

  • Zunächst einmal danke für die schnelle Antwort! Der Vertrag wurde vor Ort von Mietern und Vermieter unterschrieben. Erst mit Erhalt der Kopie des Mietvertrags wurde dort der Betrag der Kaltmiete gestrichen und durch den korrekten, höheren Betrag ersetzt mit dem Vermerk, der Vermieter habe sich bei Vertragsabschluss 'vertan'. Den ursprünglichen Vertrag, in dem der Mietbetrag angeblich falsch aufgeführt war, hatte der Vermieter somit bereits unterschrieben.

  • Beide Antworten sind eindeutig. "Vertan" ist vertan und nicht mehr zu ändern. Aber nach einem Jahr kann der Vermieter das dann "richtig" stellen. Allerdings wäre das Porzellan schon vor Einzug zerschlagen.
    Sollte er sich bockig zeigen, weisen Sie ihn auf eine etwa strafrechtliche Handlung hin (Urkundenfälschung).

    Einmal editiert, zuletzt von Kolinum (26. November 2013 um 17:44)

  • Zunächst einmal danke für die schnelle Antwort! Der Vertrag wurde vor Ort von Mietern und Vermieter unterschrieben. Erst mit Erhalt der Kopie des Mietvertrags wurde dort der Betrag der Kaltmiete gestrichen und durch den korrekten, höheren Betrag ersetzt mit dem Vermerk, der Vermieter habe sich bei Vertragsabschluss 'vertan'. Den ursprünglichen Vertrag, in dem der Mietbetrag angeblich falsch aufgeführt war, hatte der Vermieter somit bereits unterschrieben.

    Der Vermieter kann zwar den Vetrag nicht einseitig abändern, allerdings kann er ihn im Ganzen oder in Teilen gem. § 119 BGB anfechten. Ein Rechtsstreit wäre dann wohl die Folge. Ich würde daher die Korrektur akzeptieren.

  • Eine Kopie davon wollte uns der Vermieter ...


    Entschuldige bitte, aber in welcher Welt lebst Du?
    Ein Vertrag oder bspw. auch Wohnungsübergabeprotokoll o. dgl. wird grundsätzlich zweifach ausgefertigt und von beiden Parteien unterschrieben. Dann hat jede Partei ihr eigenes Exemplar.
    Das hier vorgetragene müffelt mir sehr nach dem im § 263 StGB geschilderten Tatbestand.

  • STGB § 263 - Betrug

    (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.


    STGB § 267 - Urkundenfälschung

    (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

  • Ich kann hier weder eine Betrugs- noch eine Täuschungsabsicht erkennen. Hier soll ein Irrtum korrigiert werden. Sollte die Whg zu dem höheren Mietpreis angeboten worden sein und wurde zwischen VM und M auch Einigkeit über diesen Mietpreis erziehlt, so ist diese Vereinbarung wirksam. Sollte lediglich ein Fehler im MV -in Form eines falschen Mietpreises Einzug gehalten haben - der Mieter sich aber urplötzlich nicht mehr an die ursprüngliche Vereinbarung erinnern kann, dann würde mir schon eher was zu §263 StGB einfallen.

  • Die Krux ist aber "dies habe er nun im Mietvertrag und auf der Kopie geändert".

    Ein möglicher Irrtum ist die eine Sache. Die Fälschung des bereits unterzeichneten Vertrages eine andere Sache.

  • Ich kann hier weder eine Betrugs- noch eine Täuschungsabsicht erkennen. Hier soll ein Irrtum korrigiert werden.


    Warum hat der Teufel seine Grossmutter erschlagen?
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    Sie wusste keine Ausrede...

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