Kautionsrückzahlung nach Übergabe mit Beanstandung

  • Hallo!

    Mich würde mal interesseieren, wie Eure Meinung zu folgenden Sachverhalt ist:

    vor 6 Monaten habe ich meine Wohnung mit einer Beanstandung übergeben. Wir waren uns über die Beanstandung nicht einig, aber im Endeffekt habe ich das Protokoll mit Beanstandung unterschrieben.
    Es handelt sich um eine lt. Vermieter ” übermäßige Beanspruchung des Kochfeldes”.

    Abgemacht wurde, dass der Vermieter mir die Rechnung über den Austausch/die Reperatur zukommen lässt, damit ich den Schaden über die Glasversicherung abrechnen kann. Das ist bis heute nicht passiert. Ich weiß, dass die Wohnung schnell neu vermietet und der Schaden nicht behoben wurde.

    Ich habe den Vermieter jetzt 2 mal aufgefordert die offene Kaution zu überweisen und mir die Nebenkostenabrechnung 11/12 zukommen zu lassen. Bisher habe ich keine Rückantwort erhalten.

    Nach meinen Recherchen im Internet bin ich der Meinung, dass die gegebene Frist von 6 Monaten ausreichend ist.

    Meine Fragen:

    Muss der Vermieter die Reperatur/ den Austausch der Beanstandung durch eine Rechnung belegen?

    Habe ich nach den 6 Monaten, in meinem Fall, Recht auf volle Rückzahlung der Kaution?

    Was machen, wenn der Vermieter nicht reagiert?

    Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen.

  • Zitat

    Muss der Vermieter die Reperatur/ den Austausch der Beanstandung durch eine Rechnung belegen?

    Ja

    Zitat

    Habe ich nach den 6 Monaten, in meinem Fall, Recht auf volle Rückzahlung der Kaution?

    Wenn er keine anderen Ansprüche, z. B. evtl. Nachzahlungen aus NK-Abrechnungen die noch nicht fällig sind, mehr hat ja.


    Zitat

    Was machen, wenn der Vermieter nicht reagiert?

    Ihn schriftlich und nachweisbar per Einwurfeinschreiben auffordern die Kaution + Zinsen binnen x Tagen auszuzahlen und belegen/begründen warum er wie viel einbehalten hat bzw. noch einbehält.

    Nach erfolglosem Verstreichen der Frist Mahnbescheid erlassen.

  • Danke für die schnelle Antwort!

    Dann werde ich Ihn nochmal per Einschreiben auffordern.

    Noch zwei Fagen:

    Wie gesagt, es ist noch eine NKA offen. Ich habe von Febraur 2012 bis Mai 2013 in der Wohnung gewohnt.
    Wann kann ich mit der NKA rechnen?

    Ich vermute, dass der Vermieter erst jetzt wieder auf den Mangel aufmerksam wird, wenn er "meine Akte" einsieht.
    Ist es jetzt zu spät mir die Kochplatte in Rechnung zu stellen? Vermutlich nicht..
    Ich befürchte, dass die Versicherung da nach dieser langen Zwischenzeit nicht mehr mitspielt. Aber das ist ein anders Thema...

    Danke!

    Einmal editiert, zuletzt von ruschkem (20. November 2013 um 09:45)

  • Zitat

    Ich habe von Febraur 2012 bis Mai 2013 in der Wohnung gewohnt.

    Das ist für die Betriebskostenabrechnung zuerst einmal nebensächlich. Wichtiger wäre es zu wissen, wie der Abrechnungszeitraum für die Kosten ist. Ist es das Kalenderjahr, oder ein anderer Zeitraum über 12 Monate?

  • Zitat

    Wann kann ich mit der NKA rechnen?

    Das kann nur der VM beantworten.

    Anspruch auf die Abrechnung hast Du frühestens 12 Monate + 1 Tag nach Ende des Abrechnungszeitraumes.

    Abrechnungszeitraum kann das Kalenderjahr aber jeder andere Zeitraum von 12 Monaten sein.

    Verdeckte Mängel/Schäden kann kann der Vermieter innerhalb von 6 Monaten nach Mietende noch geltend machen.

    Nun wage ich aber zu bezweifeln das ein übermäßig beanspruchtes Kochfeld bei Wohnungsübergabe nicht zu sehen war.


  • Ich habe von Febraur 2012 bis Mai 2013 in der Wohnung gewohnt. Wann kann ich mit der NKA rechnen?


    Bis spätestens 1 Jahr nach Beendigung des Abrechnungszeitraumes. Können Sie nun selbst errechnen.

    Zitat

    Ist es jetzt zu spät mir die Kochplatte in Rechnung zu stellen?


    Ich denke schon. Da es sich hier um einen offensichtlichen Mangel handelte, dürfte die Messe gesungen sein.
    Der Vermieter hatte ausreichend Zeit eine Reparatur zu veranlassen.
    Also Rechnung anfordern und den Rest der Kaution. Allerdings darf eine angemessener Teil der Kaution bis zur Betriebskostenabrecnung zurückbehalten werden.

  • Ich habe von Febraur 2012 bis Mai 2013 in der Wohnung gewohnt.


    Ich unterstelle mal, dass die Rückgabe der Mietsache am 31.05. war.
    Sicherheitshalber (vonwegen die schlafenden Hunde nicht zu wecken) würde ich ihm erst nach dem 30.11. schreiben.

  • Bis spätestens 1 Jahr nach Beendigung des Abrechnungszeitraumes. Können Sie nun selbst errechnen.

    Okay, danke


    Ich denke schon. Da es sich hier um einen offensichtlichen Mangel handelte, dürfte die Messe gesungen sein.
    Der Vermieter hatte ausreichend Zeit eine Reparatur zu veranlassen.
    Also Rechnung anfordern und den Rest der Kaution. Allerdings darf eine angemessener Teil der Kaution bis zur Betriebskostenabrecnung zurückbehalten werden.

    Problem ist, dass diese Kochplatte in allen Wohneinheiten verbaut ist. Bedeutet, dass der Vermieter mir sicher eine Rechnung über das Gerät vorlegen kann, unabhängig davon, ob genau diese Kochplatte in meiner ehem. Wohnung gewechselt wurde, oder nicht.
    Ich weiß aus erster Hand, dass der Mangel bis heute nicht behoben wurde, allerdings habe ich den Mangel damals, mit der Unterschrift im Übergabeprotokoll, angenommen.

    Ich unterstelle mal, dass die Rückgabe der Mietsache am 31.05. war.
    Sicherheitshalber (vonwegen die schlafenden Hunde nicht zu wecken) würde ich ihm erst nach dem 30.11. schreiben.

    Da habe ich mich schlecht ausgedrückt. Die Übergabe erfolgte am 30.04.
    Ich habe absichtlich 6 Monate Zeit gelassen bis ich Anfange Ihn zur Zahlung aufzufordern ( bisher nur Email ).


    ( nie wieder frisch sanierter Altbau vom Finanzstarken-Privatvermieter aus HH )... ausnahmen bestätigen die Regel, falls sich jemand angegriffen fühlt.

    Danke für Eure Hilfe

  • Wenn Ihnen eine Rechnung über den Schaden vorgelegt wird, müssen Sie sich damit abfinden. Schließlich ist der Schaden ja nicht wegzureden, auch wenn keine Rechnung vorliegt wird der Schaden deswegen nicht ungeschehen.

  • Wenn Ihnen eine Rechnung über den Schaden vorgelegt wird, müssen Sie sich damit abfinden. Schließlich ist der Schaden ja nicht wegzureden, auch wenn keine Rechnung vorliegt wird der Schaden deswegen nicht ungeschehen.

    Ja, das ist mir bewusst und auch OK. Die Frage ist ja nur, ob ich eine Rechnung verlange, oder nicht.
    Wie ist die Rechtslage? Ich habe jetzt verschiedenes gelesen.

  • Die Frage ist ja nur, ob ich eine Rechnung verlange, oder nicht.
    Wie ist die Rechtslage? Ich habe jetzt verschiedenes gelesen.

    Eben genaues weiß man nicht und sollte damit einen Fachanwalt für Mietrecht konsultieren.
    Kalkulieren Sie aber vorher Ihre mögliche finanzielle Belastung.

  • Die Frage ist ja nur, ob ich eine Rechnung verlange, oder nicht.
    Wie ist die Rechtslage? Ich habe jetzt verschiedenes gelesen.


    Ich sehe es so:
    Vorab: Wurdest Du bei der Rückgabe der Mietsache (erfolglos) aufgefordert, den Schaden zu beheben?
    Ist er inzwischen behoben?
    Falls ich einen Schadenersatz leisten sollte, würde ich auf jeden Fall die Originalbelege verlangen, damit der VM sie nicht noch (versehentlich...) steuermindernd beim Finanzamt geltend machen kann.

  • Ich sehe das etwas anders als mein Vorautor.
    Der VM ist nicht verpflichtet eine Rechnung vorzulegen, sofern er anderweitig den Schaden beziffern und beweisen kann.
    Eine Instandsetzung kann von VM nicht verlangt werden.

    Einmal editiert, zuletzt von Motzi (21. November 2013 um 17:50)

  • Analog muß ich auch für einen Schaden am Auto der Versicherung nicht auch eine Rechnung vorlegen. Ich kann mit der eingetretenen Wertminderung durchaus leben. Das Auto muß auch nicht zwingend repariert werden. Es ist nur der Schaden zu ersetzen.

  • Zitat

    Analog muß ich auch für einen Schaden am Auto der Versicherung nicht auch eine Rechnung vorlegen.

    Fast richtig. Bei einem Kfz reguliert die Versicherung den Schaden aber erst, wenn ein Gutachter diesen festgestellt hat. Bei einem Schaden an der Mietsache wird die Privathaftpflicht nur anhand der Rechnung regulieren. Genau so wenig muss ein Mieter nur auf Zuruf ein Ceranfeld bezahlen

  • Fast richtig. Bei einem Kfz reguliert die Versicherung den Schaden aber erst, wenn ein Gutachter diesen festgestellt hat. Bei einem Schaden an der Mietsache wird die Privathaftpflicht nur anhand der Rechnung regulieren. Genau so wenig muss ein Mieter nur auf Zuruf ein Ceranfeld bezahlen

    Ob die Privathaftpflicht des Mieters den Schaden ersetzt kann dem VM schnurzpiepe sein. Der VM hat einen Schadenersatzanspruch, den er allerdings belegen und beziffern muss. P.S. Die Privathaftpflicht zahlt ein Ceranfeld ohnehin nicht - da ist eine Glasversicherung nötig.

  • Wie gesagt, ich bin durchaus bereit den Schaden zu bezahlen.
    Allerdings ist mein ehem. Vermieter meines Erachtens höchst unseriös und versucht an jeder Stelle seine Mieter zu betrügen.
    --------

    Ich habe jetzt die Rechnung erhalten.
    Auf der Rechnung sind mehrere geschwärzte Positionen aufgeführt, außer eine.
    Diese eine ist ein diverser Artikel, bedeutet die Artikelbezeichnung kann frei betextet werden.
    Zudem ist keine Zuordnung zu der Wohnung festzustellen.
    Der Artikeltext lautet IP2800, lt. Zeichnung.

    Ok. Bis hierher kein Problem. Mein Problem ist nur, dass diese Position mit 450€ netto angegeben wird.
    Es handelt sich hier um einen großen Discount Küchenhändler. Der Herd war ebenfalls ein No-Name Produkt in einer Wohnung die 480€ Euro im Monat gekostet hat. Ich unterstelle, dass kein Vermiter Dort ein Einabuherdset für ca. 1000€ einbaut.
    Ich denke er hat mir den kompletten Ofen mit Herd in Rechnung gestellt.

    Wie auch immer.

    Was passiert, wenn ich Nachweise, dass das Cerankochfeld nur die hälfte kostet?

  • Hallo ruschkem,

    Dein Freund aus Oregon könnte hier weiterhelfen, ein wenig Mühe solltest Du Dir jedoch schon geben.
    Fange doch mal hier an: https://www.google.de/#q=ip+2800
    Anhand der Dir vorliegenden "Rechnung" wirst Du auch sicherlich beim Lieferanten recherchieren können.
    Teile uns bitte die gelegentlich die Ergebnisse mit.

  • Das habe ich naturlich gemacht. Die anfrage an den lieferanten ist schon raus.ich warte auf das angebot.
    Recherchen deuten darauf hin, dass die rechnung einen anderen Artikel aufführt.

    Meine frage war ja eigentlich auch nur was ich mache wenn ich wirklich nachweisen kann, dass die mir einen falsvhen artikel in Rechnung gestellt haben.

    Lg

    Ps. Entschuldigt die textform. Ich kämpfe noch gegen mein neues Tablett.

  • Recherchen deuten darauf hin, dass die rechnung einen anderen Artikel aufführt.


    ... wonach dann zu prüfen wäre, ob nicht evtl. die Kriterien des § 263 StGB erfüllt wären...:mad:

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