Hallo zusammen,
ich hoffe diesen Thread gibt es nicht schon. Ich brauche mal eure Hilfe.
Ich habe gestern schriftlich meine Heiz-und Nebenkostenabrechnung für 2012 erhalten. Ich habe monatelang meiner Vermieterin hintertelefoniert und sie gebeten mir die Abrechnung zukommen zu lassen da wir 2011 schon Geld nachzahlen mussten. Von dem Hausverwalter (er wohnt bei mir im Haus) weiß ich, dass die meine Vermieterin die Abrechnung bereits im Mai bekommen hat, diese dann verklöngelt hat und ich die Abrechnung daher erst jetzt erhalten habe. Nun muss ich insgesamt 192,44€ nachzahlen. Zusätzlich möchte sie jetzt 15€ monatlich rückwirkend ab 01.01.2013 bekommen. Laut der Abrechnung haben sich im Grunde die Betriebskosten erhöht sowie die Kosten für Frischwasser. Laut die im Mietvertrag festgelegten Kosten zahlen wir quasi zuviel Heizkosten dafür aber zu wenig für Frischwasser und Betriebskosten. Das die Kosten stetig ansteigen werden und wir dann nächstes Jahr noch mehr nachzahlen müssen ist mir natürlich bewusst, allerdings sehe ich es irgendwie nicht ein, die Kosten für 2013 jetzt schon anzupassen zumal sich meine Vermieterin die letzten Wochen auch tot gestellt hat. Ich bin mir nicht sicher ob dieser § hier greifen könnte aufgrund der zeitlich Verzögerung:
Fälligkeit- Betriebskostenpauschale (§ 560 Abs. 2 BGB)
Eine rechtmäßige Betriebskostenerhöhung ist erstmalig zur Zahlung fällig zu Beginn des übernächsten Monats, der auf das Erhöhungsverlangen folgt. Dies ergibt sich aus § 560 Abs. 2 BGB. Hat der Mieter die Erhöhung im April verlangt, wird sie erstmalig fällig Anfang Juni. Demgemäß kommt es nicht darauf an, ab welchem Zeitpunkt die Betriebskosten sich tatsächlich erhöht haben, sondern ausschließlich auf den Zeitpunkt des Zugangs der Erhöhungserklärung.
Rückwirkend ist eine Erhöhung nur unter der besonderen Voraussetzung zulässig, dass sich die Betriebskosten auch für den Vermieter tatsächlich rückwirkend erhöht haben, der Vermieter den Mieter innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis informiert hat und die Rückwirkung sich auf den Beginn des der Erhöhungserklärung vorausgehenden Kalenderjahres beschränkt.
Ich würde mich freuen wenn jemanden was dazu einfallen würde.
Liebe Grüße