Beiträge von Badsauger

    Ihr Bezug auf den § 560 BGB ist nur teilweise heranzuziehen.
    Dieser bezieht sich im Wesentlichen auf eine Betriebskostenpauschale.

    Da aber bei Ihnen eine solche nicht vereinbart wurde, können Sie das Gesetz nicht darauf beziehen.
    Vielmehr nimmt Absatz 4 im selbigen § auf die Anpassung von Nebemkostenvorauszahlungen Stellung.

    Er besagt:

    (4) Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen.

    Eine Anpassung kann also erst nach Vorliegen einer Abrechnung vorgenommen werden.
    Wenn die Vermieterin die Abrechnung zeitlich versaubeutelt hat müssen Sie nicht für die Schlamperei aufkommen.


    Darf der Vermieter die Unwahrheit sagen?

    Ja, darf er! Genau so wie er damit die Konsequenzen tragen muß.

    Zitat


    Sind wir rechtlich verpflichtet den Vermieter in die Wohnung zu lassen,
    um potentiellen Nachmietern die Wohnung zu zeigen?

    Ja, darf er! Allerdings nur nach vorher vereinbarten Termin.


    Zitat

    Kann man eigentlich rechtlich früher aus dem Vertrag, wenn man einen Nachmieter stellt oder
    liegt das in der Entscheidung des Vermieters.

    Liegt in der alleinigen Entscheidung des Vermieters.

    [B]Bitte nicht auf die Beiträge von Badsauger hören. Der hat keine Ahnung, aber gibt falsche Tipps.

    Lieber Mainschwimmer.
    Die Frage lautete:.....ob ich es irgendwie die Abbuchung stoppen kann schriftlich oder so ??
    Nur darauf bezog sich meine Antwort. Zu eventuellen Folgen aus der Nichtzahlung habbe ich mich bewusst nicht geäußert.

    Kolinum alias Badsauger

    Ich kann doch dann nicht einfach auf der STrasse stehen.

    Aber ihre Dumdum-Orgel auf Zimmerlautstärke stellen. Erwarten Sie nicht, das ich Ihnen jetzt noch Zimmerlautstärke näher erkläre.
    Ein Umzug in die Taiga wäre auch eine Alternative, aber nicht für deutsche Weicheier. Da darf dann Ihre Orgel mit den Wölfen in einen Phon-Wettbewerb treten.

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