Kurzfristiger Begehungstermin

  • Hallo zusammen,

    zunächst als neuer ein Hallo in die Runde. Ich habe Euch über Google gefunden und bin sicher noch öfters hier zu schreiben.

    Meine erste Frage:

    Heute (17.10) habe ich ein Schreiben von der Hausverwaltung bekommen mit dem Wortlaut.

    im Rahmen der Vorbereitung zur anstehenden Eigentümerverwaltung ist es unumgänglich die Wohnungen und Balkone der Anlage zu begehen.

    Wir bieten Ihnen folgende Termin an (verkürze Darstellung) vom Samstag 19.10 bis Donnerstag 24.10.

    Ich soll den Termin bis Freitag 18.10 bestätigen.

    Frage: Reicht das als Begründung, also die anstehende Eigentümerverwaltung ???

    Muss man nicht genau angeben warum die Wohnung genau besichtigt werden muss ?

    Muss man nicht angeben wer die Wohnung überhaupt besichtigen will ?

    Kommt mir irgendwie komisch und kurzfristig vor. Im Sommer wurde die Außenfassade gestrichen, ebenfalls die Geländer der Balkome. Vielleicht hängt das damit zusammen ? Ist nur eine Vermutung.

    Dennoch meine Fragen von oben ???

  • "Ich habe Euch über Google gefunden und bin sicher noch öfters hier zu schreiben."
    Gern, wenn Sie nicht noch mehr "Probleme" solcher Art haben.

    Ich sehe keinen Grund einer Verweigerung. Möglicherweise will man sich auch nur über die Güte der Renovierungsarbeiten überzeugen.
    Die Hanfpflanzen und den Aufwasch von vorigen Monat würde ich aber schon beseitigen.:rolleyes:

  • danke für die erste Stellungnahme.

    Mir kommt es komisch vor das es halt kurzfristig ist, nicht näher begründet wurde und auch nicht drin steht wer denn nun kommt.

    Eigentümerversammlung kann doch kein Grund sein ?

    Ich habe im Net sowas gelesen wenn Gefahr in Verzug ist oder aber Reparaturen anstehen sollen, oder die Wohnung soll verkauft werden ? Mir ist aber nicht gekündigt und wenn dann ziehe ich es richtig in die Länge als Mieter mit Gericht und so

  • Hallo chaot,

    ich bin (auch) Deiner Meinung, die "Begründung" ich reichlich dürftig und der Wunschtermin zu kurz.
    Eigentümerversammlung oder -verwaltung?

    "Mir ist aber nicht gekündigt und wenn dann ziehe ich es richtig in die Länge als Mieter mit Gericht und so"
    - Ich würde da mal anrufen - und uns über die Antwort informieren.

  • Hallo ich habe angerufen.

    Mir wurde nur kurz gesagt das es Unstimmigkeiten mit der Eigentümerversammlung gibt die ausgeräumt werden sollen.

    Die schreiben ja auch alle Wohnungen sollen begangen werden.

    Kann natürlich sein. Oder das die Wohnungen verkauft werden, da ging schon Mal ein Schreiben rum. Da meine ich zuerst muss man die Wohnung den derzeitigen Mietern anbieten.

  • Bin ja kein Experte:

    Man findet das hier, ich bin verwirrt weil ein Kollege das greade hatte. Er sagte er hätte vom Vorverkaufsrecht Gebrauch gemacht. Ich habe ehrlich gesagt keine Ahnung, im Net findet man unterschiedliches dazu.

    hier wohl der entsprechende Paragraph:


    § 577 Vorkaufsrecht des Mieters

    (1) Werden vermietete Wohnräume, an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll, an einen Dritten verkauft, so ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt. Dies gilt nicht, wenn der Vermieter die Wohnräume an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen seines Haushalts verkauft. Soweit sich nicht aus den nachfolgenden Absätzen etwas anderes ergibt, finden auf das Vorkaufsrecht die Vorschriften über den Vorkauf Anwendung.

    (2) Die Mitteilung des Verkäufers oder des Dritten über den Inhalt des Kaufvertrags ist mit einer Unterrichtung des Mieters über sein Vorkaufsrecht zu verbinden.

    (3) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mieters gegenüber dem Verkäufer.

    (4) Stirbt der Mieter, so geht das Vorkaufsrecht auf diejenigen über, die in das Mietverhältnis nach § 563 Abs. 1 oder 2 eintreten.

    (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


  • BGB § 577 Vorkaufsrecht des Mieters

    (1) Werden vermietete Wohnräume, an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll, an einen Dritten verkauft, so ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt. Dies gilt nicht, wenn der Vermieter die Wohnräume an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen seines Haushalts verkauft. Soweit sich nicht aus den nachfolgenden Absätzen etwas anderes ergibt, finden auf das Vorkaufsrecht die Vorschriften über den Vorkauf Anwendung.[/I]

    ..............


    Aus Ihren Eingangsthread entnehme ich, das es sich bereits um Wohneigentum handelt.
    Somit handelt es sich um einen ganz normales Verkaufsgeschäft.

    Ist schon manchmal eine Krux, Zwischen-oder Nebensätze zu interpretieren.

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