Beiträge von chaot

    Und wenn die Erstberatung nicht kostenfrei ist: so teuer kann es ja nun auch nicht sein.

    Wenn man es billiger haben will kann man seine Erstberatung über den Mieterverein machen.

    also ob man klagt oder nicht: erst die Chancen prüfen lassen. Mieter haben bekannterweise in unserem Land viel mehr Rechte als in anderen.

    Das erste was der eigene RA macht ist sich eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung zu holen.
    Ich meine zudem das eine Erstberatung kostenfrei ist ?

    Hat er die dann ist der gesamte Rechtsstreit kostenlos (allenfalls die Selbsbeteiliung) ist zu zahlen.

    Nicht zu vergessen sind auch die Mieterschutzvereine !

    also weiß keiner es, okay, man kann nicht erwarten in einem Forum eine Rechtsauskunft zu bekommen,allenfalls Tipps.

    Rechtsanwälte oder Mieterschutzbund werden es im Detail wissen,

    Dennoch danke für die Antworten.

    Doch natürlich, hier spare ich immens.

    Angenommen ich ziehe aus und habe noch nichts neues ?

    Möbel müssen dann eingelagert werden, das kostet.

    Ich wohne im Hotel - ebenfalls schweineteuer.

    Und dann die Frage bei der Wohnungssuche: Wo wohnen Sie im Moment ? Im Hotel. Aha, da ist dann was faul.

    Hier sollte jeder 'länger' denken und eines machen:klagen klagen klagen um Zeit zu gewinnen.

    nebenbei: Bin Mieter, habe aber greade ne Eigentumswohnung gekauft, zur Altersabsicherung und schuldenfrei ohne Bankkreidt.Soll heißen:ich sehe beide Seiten.

    Hier schreibe ich bei der Klage als Mieter !

    nee, falsch verstanden.

    nehemen wir an es sind seit dem eigentlichen Auszug 6 Monate vergangen.
    Monatsmiete Kalt: 500 Euro., sind also zum Gerichtstermin 3.000 Euro.

    Diese 3.000 Euro sind der Streitwert. Und auf diesen Streitwert werden Anwaltsgebühren und Gerichtskosten berechnet.

    Diese sind um ein vielfaches niedriger als der Streitwert. Ich rate Mal 100 Euro Gerichtkosten und Anwaltsgebühren vielleicht
    800 Euro. Genaues sagt der Anwalt, er muss nach einer Gebührentabelle berechnen und muss diese strikt einhalten.

    Also wenn ich unter Druck bin weil ich nicht gleich eine neue Wohnung finde klage ich , ist doch logisch.

    Bevor man auf der Str. sitzt ohne Wohnung erstmal Zeit gewinnen und klagen. Klagen kann zudem jederzeit zurückziehen.

    Ich würde das mit einem Anwalt für Mietrecht besprechen.

    gruss

    P:S ich geben nur meine persönliche Meinung wieder und bin kein Rechtsberater etc, ist ne rein private Meinung

    Die Frage ist wiellange darf ein Besuch bleiben und ab wann genau, also ab welcher Zeit muss man den Einzug melden.
    Der Vermierter hat hier kaum Chancen wenn man es geschickt anstellt( Freundin hat selbstverständlich einen Wohnsitz bei Ihren Eltern gemeldet und ist nur zeitweise zu Besuch. Kann ja schlecht eine Anwesenheitsliste geben.

    Wenn es jemand weiß würde ich mich freuen

    Das habe ich greade gefunden:


    Ja; siehe Unterschied Besuch und Mitbewohner/Untermieter:

    Besucher dürfen selbstverständlich auch in der Mieterwohnung übernachten. Sie dürfen auch über längere Zeit hinweg in der Mieterwohnung bleiben. Der Mieter kann seinem Besucher auch Haus- und Wohnungsschlüssel überlassen, und der Besucher darf sich auch bei Abwesenheit des Mieters in der Mietwohnung aufhalten.

    Wenn der Besucher allerdings länger als 6 Wochen am Stück in der Mieterwohnung lebt, hat der Vermieter durchaus das Recht nachzufragen, ob der Besucher nicht tatsächlich schon Mitbewohner oder Untermieter geworden ist. In diesen Fällen müsste der Vermieter informiert und um Erlaubnis gefragt werden, der Besucher müsste unter Umständen in die Betriebskostenumlage mit einbezogen werden.

    (Quelle: Mieterbund24.de)

    Da kann man endlos streiten, schlimmestenfalls kriegt man erstmal eine Abmahung aber wohl kaum eine wirklsame Kündigung.
    Vermieter haben meistens die schlechteren karten, ist wie im Arbeitsrecht beim Arbeitgeber.

    Bin ja kein Experte:

    Man findet das hier, ich bin verwirrt weil ein Kollege das greade hatte. Er sagte er hätte vom Vorverkaufsrecht Gebrauch gemacht. Ich habe ehrlich gesagt keine Ahnung, im Net findet man unterschiedliches dazu.

    hier wohl der entsprechende Paragraph:


    § 577 Vorkaufsrecht des Mieters

    (1) Werden vermietete Wohnräume, an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll, an einen Dritten verkauft, so ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt. Dies gilt nicht, wenn der Vermieter die Wohnräume an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen seines Haushalts verkauft. Soweit sich nicht aus den nachfolgenden Absätzen etwas anderes ergibt, finden auf das Vorkaufsrecht die Vorschriften über den Vorkauf Anwendung.

    (2) Die Mitteilung des Verkäufers oder des Dritten über den Inhalt des Kaufvertrags ist mit einer Unterrichtung des Mieters über sein Vorkaufsrecht zu verbinden.

    (3) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mieters gegenüber dem Verkäufer.

    (4) Stirbt der Mieter, so geht das Vorkaufsrecht auf diejenigen über, die in das Mietverhältnis nach § 563 Abs. 1 oder 2 eintreten.

    (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Das weiß man sofort: der beauftragte Rechtsanwalt muß der Versicherung den Fall erklären, dann kommt die Ablehnung oder Deckungszusage.

    Somit Null Risiko bei Beginn und Null Kosten(außer dem Eigeneinbehalt). Ohne Deckungszusage keine Klage.
    Aber die Anwälte können schon rafiniert sein wenn sie verdienen wollen und gut begründen, jedenfalls die richtig guten,

    Aber selbst wenn keine Deckungszusage vorhanden ist : der Streitwert ist nicht so hoch sondern die ausstehende Miete nach dem releanten Auszugstermin. Soll heißen: so hoch sind die Kosten nun auch wieder nicht im Vergleich zu anderen Rechtsgeschäften. Hinauszögern kann also Sinn machen auch ohne Deckungszusage.

    Danke anitari.

    vereinfacht gesagt: der Vermieter muß gefragt werden darf aber nicht ablehnen.

    Gut; der Normalfall ist ja das die Freundin schon bei jemand als Gast ist, hier viel der Zeitraum von vier Wochen.Man will halt erst das Zusammenleben testen bevor die endgültige Entscheidung dazu fällt.

    Daraus folgt; man entscheidet sich nach vier Wochen Zusammenleben das man ganz zusammenleben will
    und fragt beim Vermieter nach ob er dagegen was hat. Richtige Denkweise ?

    danke, also ein rein formeller Vorgang.

    Ich informiere den Vermieter darüber das meine Freundin bei mir wohnt, er kann sich ja dazu äußern wenn er nicht damit einverstanden ist.

    Ich würde gleichzeitig noch um die Erhöhung der Nebenkostenpauschale bitten, das wirkt seriös.

    Aber bitten würde mir schwerfallen, lieber informieren.

    Na ja Kündigung wegen Eigenbedarfs.

    Diese kann man doch durch Klagen lange hinauszögern. Die Gerichte sind doch total überlastet.
    Kommt es zum Termin ist der Anwalt in Urlaub etc. Das kann locker ein Jahr werden.

    Stimmst ?

    Rechtschutzversicherung wäre dann noch wichtig.

    Hallo ich habe angerufen.

    Mir wurde nur kurz gesagt das es Unstimmigkeiten mit der Eigentümerversammlung gibt die ausgeräumt werden sollen.

    Die schreiben ja auch alle Wohnungen sollen begangen werden.

    Kann natürlich sein. Oder das die Wohnungen verkauft werden, da ging schon Mal ein Schreiben rum. Da meine ich zuerst muss man die Wohnung den derzeitigen Mietern anbieten.

    Moin, interessantes Thema.

    also ich wohne ca. 3 Jahre alleine in der Wohnung, nun will die Freundin bei mir einziehen.

    Daraus folgt: es ist Pflicht den Vermieter darüber zu informieren da der Mietvertrag ja mit einer Person läuft.
    Ich kann mir aber nicht vorstellen das ein Vermieter es verbieten kann das eine Freundin bei mir dauerhaft wohnt, oder ?

    danke für die erste Stellungnahme.

    Mir kommt es komisch vor das es halt kurzfristig ist, nicht näher begründet wurde und auch nicht drin steht wer denn nun kommt.

    Eigentümerversammlung kann doch kein Grund sein ?

    Ich habe im Net sowas gelesen wenn Gefahr in Verzug ist oder aber Reparaturen anstehen sollen, oder die Wohnung soll verkauft werden ? Mir ist aber nicht gekündigt und wenn dann ziehe ich es richtig in die Länge als Mieter mit Gericht und so

    Hallo zusammen,

    zunächst als neuer ein Hallo in die Runde. Ich habe Euch über Google gefunden und bin sicher noch öfters hier zu schreiben.

    Meine erste Frage:

    Heute (17.10) habe ich ein Schreiben von der Hausverwaltung bekommen mit dem Wortlaut.

    im Rahmen der Vorbereitung zur anstehenden Eigentümerverwaltung ist es unumgänglich die Wohnungen und Balkone der Anlage zu begehen.

    Wir bieten Ihnen folgende Termin an (verkürze Darstellung) vom Samstag 19.10 bis Donnerstag 24.10.

    Ich soll den Termin bis Freitag 18.10 bestätigen.

    Frage: Reicht das als Begründung, also die anstehende Eigentümerverwaltung ???

    Muss man nicht genau angeben warum die Wohnung genau besichtigt werden muss ?

    Muss man nicht angeben wer die Wohnung überhaupt besichtigen will ?

    Kommt mir irgendwie komisch und kurzfristig vor. Im Sommer wurde die Außenfassade gestrichen, ebenfalls die Geländer der Balkome. Vielleicht hängt das damit zusammen ? Ist nur eine Vermutung.

    Dennoch meine Fragen von oben ???

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