Nachträgliche Mieterhöhung

  • Hallo,
    am 30.09.2012 endete unser damaliger Mietvertrag durch fristgemäße Kündigung unsererseits (Mieter).
    Die Übergabe unserer damaligen Wohnung geschah problemlos mit ordnungsgemäßem Übergabeprotokoll. Die Abrechnung der Betriebskosten für den zeitraum vom 1.1.2012 bis 30.09.2012 erhielten wir im März 2013 und endete mit einer Rückzahlung an uns. Soweit so gut und wahrscheinlich nichts ungewöhnliches.

    Nun erhielten wir im September 2013 einen Brief mit einer Rückwirkenden Mieterhöhung für den Zeitraum vom 1.1.2012 bis 30.092012 und einer Aufforderung den ausstehenden Betrag von 129€ zu begleichen.
    Begründet wurde die Mieterhöhung mit einer „Neuberechnung der Miete aufgrund veränderter Pauschalansätze für die Instandsetzungs- bzw. Verwaltungskosten sowie aufgrund des zu bedienenden Fördermitteldarlehens“.
    Ist eine nachträgliche Mieterhöhung (fast ein Jahr nach Auszug aus der Wohnung und NACH Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum) überhaupt rechtens?

    Wir haben den Betrag jetzt erstmal vorbehaltlich einer Prüfung bezahlt, planen aber einen Anwalt einzuschalten.

  • Wir haben den Betrag jetzt erstmal vorbehaltlich einer Prüfung bezahlt, planen aber einen Anwalt einzuschalten.


    Wie heisst es in der Bibel?: "... halte ihm auch noch die andere Backe hin."
    Wetten, dass die anwaltliche Beratung mehr kostet als die nachträgliche MEH?:mad:

  • Zitat

    Ist eine nachträgliche Mieterhöhung (fast ein Jahr nach Auszug aus der Wohnung und NACH Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum) überhaupt rechtens?

    Das hätten Sie besser gefragt bzw. anwaltlich prüfen lassen bevor Sie gezahlt haben.

    Die 129 € zurückzufordern kostet bestimmt noch mal so viel.

    Eine Rückwirkende Mieterhöhung ist natürlich nicht rechtens. Mit dieser Begründung übrigens überhaupt nicht.

  • Zitat

    Eine Rückwirkende Mieterhöhung ist natürlich nicht rechtens.

    Wenn es sich aber um eine Wohnung des sozialen Wohnungsbaus handelt, wie ich heraus gelesen habe, ist die Erhöhung im Einklang mit Recht und Gesetz.

  • Ich wusste gar nicht das die Vermieter das dürfen.


    Unter gewissen Voraussetzungen, wie Du dem Link entnehmen kannst, schon. Zitat: " Im sozialen Wohnungsbau gilt jedoch die Kostenmiete als vertraglich vereinbart. Ändert sie sich - mit behördlicher Genehmigung - wird die Mieterhöhung auch ohne Zustimmung der MieterInnen wirksam - eventuell sogar rückwirkend."
    Der TO sollte aber tunlichst mehr Infos über die Wohnung liefern.

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