• Folgender Sachverhalt:
    Ich bin seit ca. 20 Jahren Mieter einer Garage. Seit einigen Jahren habe ich diese Garage mit Einverständnis des Eigentümers untervermietet.Seit einiger Zeit kommt aber keine Miete mehr vom Untermieter! Als ich persönlich Kontakt mit diesem aufnehmen wollte,musste ich feststellen,das unter der angegebenen Adresse dieser Untermieter dort nicht wohnhaft ist!
    Ich benötige diese Garage dringend wieder zum Eigenbedarf! Was kann/muss ich tun,um wieder in den Besitz dieser Garage zu kommen(Ein Schlüssel befindet sich nicht in meinem Besitz)? Eine Nachfrage bei der ansässigen Polizei hat mich nicht weiter gebracht. Diese empfahl mir, einen anwaltlichen Rat einzuholen um dann gegebenenfalls weitere Schritte einzuleiten.
    Für eine Auskunft bzw. Hilfe bedanke ich mich im vorraus und verbleibe
    mit freundlichen Grüssen

  • Genau das ist mein Problem!
    Das Kündigungsschreiben könnte ich nur an die mir bekannte Anschrift versenden! Da dort aber der Mieter nicht bzw. nicht mehr wohnt und auch einwohnermeldeamtlich dort nicht gemeldet ist,würde die Kündigung nicht zugestellt werden können!
    Eine polizeiliche Verfolgung kommt ebenfalls nicht in Betracht,da es sich nicht um eine strafrechtliche Verfolgung handelt,sondern sich lediglich um ein Vergehen im Sinne des BGB handelt! So zumindest lautet die polizeiliche Information!

  • Da sollten Sie sich mal beim zuständigen Gericht erkundigen.

    ZPO § 185 - Öffentliche Zustellung

    Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn
    1. der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,
    2. bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist,
    3. eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht oder
    4. die Zustellung nicht erfolgen kann, weil der Ort der Zustellung die Wohnung einer Person ist, die nach den §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Gerichtsbarkeit nicht unterliegt.

    2 Mal editiert, zuletzt von Kolinum (11. Oktober 2013 um 19:24)

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