kündigen oder nicht?

  • hallo liebe leser, ich bin neu hier und habe eine dringende frage:
    befristeter mietvertrag bis 31.03.2014 (1 Jahr) - Mieter zahlt seit Juli keine Miete mehr, vereinbarte Kaution
    hat er nie bezahlt.
    Vater des Mieters hat eine Bürgschaftserklärung abgegeben (aber KEINE Selbstschuldn. Bürgerschaft -leider), in der
    vereinbart wurde, dass er für alle Forderungen aus dem Mietverhältnis gerade steht .

    Ich möchte nun fristlos kündigen wg. Zahlungsverzug.
    1. Muss ich wirklich zuerst den Mieter verklagen vor Gericht, bis ich auf die Bürgschaft zugreifen kann?
    2. Muss ich fristlos und hilfsweise ordentlich kündigen (bei Zeitvertrag?)
    3. Wenn ich z.B. einen Mahnbescheid gg. den Mieter mache, kann dann die offene Kaution auch mit rein?
    4. Wenn gekündigt ist, umfasst dann die Bürgschaft auch den kommenden Mietausfallschaden? Ich gehe davon aus,
    dass der Mieter ohne Prozeß und Gerichtsvollzieher ausziehen wird.

    Ich wäre sooooooo froh, für eine Antwort. danke + gruß supo

  • Und den genauen Text der Zeitmietvertragsklausel.

    Zitat

    Mieter zahlt seit Juli keine Miete mehr, vereinbarte Kaution
    hat er nie bezahlt.

    Allerdings reicht das dicke für eine fristlose Kündigung.

    Die ist auch bei einem Zeitmietvertrag oder Vertrag mit Kündigungsverzicht möglich.

    Zitat

    Muss ich fristlos und hilfsweise ordentlich kündigen (bei Zeitvertrag?)

    Wie hoch ist denn die vereinbarte Kaution? Wenn mindestens 2 Kaltmieten reicht nur die fristlose Kündigung. Denn die wird, im Gegensatz zur fristlosen Kündigung wegen Mietrückstand, nicht durch Zahlung unwirksam.

  • BGB § 575a Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist

    (1) Kann ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden, so gelten mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573 und 573a entsprechend.

    Die Gründe, welche eine fristlose Entlassung rechtfertigen gelten auch für Zeitmietvertrage einschließlich auch bei einben sogenannten Kündigungsverzicht.

  • Hallo Supo,

    ich hätte bereits am 5.8. fristlos, hilfsweise fristgerecht gekündigt. Einen Mahnbescheid würde ich erst beantragen, wenn der Mieter ausgezogen sein wird und ich einen Überblick über sein Mietkonto haben werde.

  • Hallo Supo,

    ich hätte bereits am 5.8. fristlos, hilfsweise fristgerecht gekündigt. Einen Mahnbescheid würde ich erst beantragen, wenn der Mieter ausgezogen sein wird und ich einen Überblick über sein Mietkonto haben werde.

    Hilfsweise fristgerecht geht nun mal bei einem Zeitmietvertrag, wenn es denn einer ist, nicht.

    Und bei Kündigung wegen Mietrückstand wird die fristlose Kündigung nun mal durch Zahlung unwirksam.

    Darum ja meine Frage in welcher Höhe die Kaution vereinbart ist.

    Aber wie so oft, Fragesteller machen ein auf ganz Wichtig/Dringend und dann kommt nix mehr.

  • Hallo, danke für die Antworten - ich habe mir das Bein gebrochen, da war ich für Tage außer Gefecht. Das Problem ist allerdings nicht weniger geworden. Nun die Details:
    Kaution in höhe von 400 Euro vereinbart - wurde nie gezahlt. Miete 290,00 Euro zuletzt bezahlt am 04.07.2013.
    Bürgschaft des Vaters: " ich, .... bestätige hiermit, dass meine Person für eventuelle Mietrückstände meines Sohnes bürgen werde".

    Darüber hinaus, hat der Mieter, der nur sehr selten in der Wohnung ist, meist mitten in der Nacht, die Schlösser der Wohnung eigenmächtig ausgetauscht.

    Durch einen Wasserschaden schimmelt zusätzlich eine holzverkleidete Wand in der Wohnung. Die übergebenen Trocknergeräte
    werden nicht eingesetzt, da der Mieter nicht da ist. Fenster sind auch alle verschlossen.

    Meine Fragen: Fristlos kündigen, sofort Auszugsfrist setzen? Eigentlich per Einschreiben, Problem das Schreiben wird nicht zugestellt werden können, da der Mieter nie da ist. REicht hier ein Einwurfeinschreiben?
    Bürge: ich würde ihn erst mal informieren, dass der Sohn seinen Pflichten nicht nachkommt und weitere Schritte androhen - ist
    die Kaution auch von der Bürgschaft umfasst? Was muss ich sonst noch beachten?

    Schlössertausch: was tun?
    Schimmel: was tun?

    Ich gehe davon aus, dass der Mieter nicht ohne Gerichtsprozeß ausziehen wird.

    Wie werde ich ihn am schnellsten los?

    Danke + gruß
    sup

  • supo:

    "ich habe mir das Bein gebrochen, da war ich für Tage außer Gefecht."
    - Wünsche Gute Besserung.

    "Kaution in höhe von 400 Euro vereinbart - wurde nie gezahlt."
    Dann hätte er auch nie die Schlüssel bekommen.

    "Miete 290,00 Euro zuletzt bezahlt am 04.07.2013.
    Bürgschaft des Vaters: " ich, .... bestätige hiermit, dass meine Person für eventuelle Mietrückstände meines Sohnes bürgen werde"."
    - Nur Mietrückstände, damit der Grund der Fristlosen wegfällt...:mad:
    Die fehlende Kaution bleibt damit fehlend.

    "Darüber hinaus, hat der Mieter, der nur sehr selten in der Wohnung ist, meist mitten in der Nacht, die Schlösser der Wohnung eigenmächtig ausgetauscht."
    - Darf er, muss sie aber bei Mietende wieder rücktauschen.

    "Durch einen Wasserschaden schimmelt zusätzlich eine holzverkleidete Wand in der Wohnung. Die übergebenen Trocknergeräte
    werden nicht eingesetzt, da der Mieter nicht da ist. Fenster sind auch alle verschlossen."
    - Kannst ja Schadenersatzansprüche ankündigen, falls er seiner Schadenminderungspflicht nicht nachkommt.

    "Fristlos kündigen, sofort Auszugsfrist setzen? Eigentlich per Einschreiben, Problem das Schreiben wird nicht zugestellt werden können, da der Mieter nie da ist. REicht hier ein Einwurfeinschreiben?"
    - Entweder per Einwurfeinschreiben, besser noch mit Zeugen in den Briefkasten einlegen bzw. unter der Wohnungstür durchschieben.

    "Bürge: ich würde ihn erst mal informieren, dass der Sohn seinen Pflichten nicht nachkommt und weitere Schritte androhen"
    - Kannste machen.

    "ist die Kaution auch von der Bürgschaft umfasst?"
    - Nein.

    "Schimmel: was tun?"
    - Aufforderung, ihn zu beseitigen, auch im Hinblick auf § 535 BGB.

    "Wie werde ich ihn am schnellsten los?"
    Fristlose Kündigung, Auszugstermin 10 Tage, Räumungsklage.

  • Die Bürgschaft ist so unglücklich vormuliert, dass Sie womöglich gar keine ist. Davon abgesehen ist zunächst eine (gerichtliche) Geltendmachung beim Mieter unumgänglich.
    Eine firstlose Kündigung ist nach fruchtlosem Ablauf der Fälligkeit der Oktobermiete möglich. Vorzugsweise "per Bote" in den Briefkasten oder unter der Tür durch.

    Unter Verzicht auf eine Kündigung könnte man versuchen mit dem "Bürgen" - analog zum BGH Urteil (Urt. v. 10.04.2013, Az. VIII ZR 379/12) eine erneute, rechtssicher formulierte Bürgschaft zu vereinbaren, die u.a. auch die Mietschäden mit abdeckt.
    Räumungsfrist nach fristloser Kündigung zwei Wochen.

    Ansonsten hat @ Berny bereits alles wichtig vorgetragen.

    Die hier gemachten Angaben geben nur meine Meinung wieder und stellen keine Rechtsberatung dar.

    Einmal editiert, zuletzt von Motzi (1. Oktober 2013 um 17:29)

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