Kann Vermieter Entfernung von Türbeschichtung verlangen?

  • Hallo zusammen,
    in wenigen Wochen ziehen wir, bedingt durch Familienzuwachs, in eine neue Wohnung.
    Die late Wohnung wurde fristgerecht gekündigt. Eine Bestätigung ging uns vor wenigen Tagen zu.

    Nun zum eigentlichen Problem:
    In die noch aktuelle Wohnung sind wir vor über 9 Jahren eingezogen. Alles ging damals recht schnell bzw. musste zügig gehen, so dass wir uns dazu bereit erklärten vom Vormieter z.B. Tapeten, eine Trennwand sowie Jalousien zu übernehmen. Hierbei übernahmen wir auch (nicht bewusst), dass alle Türen von einer Fachfirma beschichtet wurden.
    In dem uns vorliegenden Protokoll wurden diese Dinge nicht aufgeführt. Wie sich jetzt herausstellte, gibt es noch ein handschriftliches, von uns unterschriebenes Protokoll, auf dem sinngemäß steht, dass wir diese Dinge vom Vormieter übernehmen. Es steht nicht darin, dass diese Dinge vor Auszug ggf. zu entfernen sind.
    Im Mietvertrag selbst ist hierzu ebenfalls nichts festgehalten. Speziell die Türen werden nicht in ihrer Eigenschaft (beschichtet oder weiß gestrichen) erwähnt.

    In der Kündigungsbestätigung erhielten wir nun eine allgemeine Auflistung aller Dinge die vor Auszug zu entfernen/ erledigen sind. Und hierbei traf uns fast der Schlag. Gemäß dieser Auflistung sollen alle Türbeschichtungen (Holzoptik) entfernt werden, da im Falle einer Modernisierung die Türen sonst nicht gekürzt werden könnten (wg. neuem Bodenbelag).

    Allerdings war uns dies seinerzeit nicht bewusst und auch im Mietvertrag stand wie gesagt nicht, dass diese Beschichtungen im Falle eines Auszuges durch uns entfernt werden müssten.

    Hinzu kommt, dass diese Beschichtungen (nach unsereren Recherschen) sogar vom Vor-Vormieter stammen und somit über 15-20 Jahre alt sind.

    Eine Enfernung kann nach eingehender Prüfung ebenfalls nur durch eine Fachfirma erfolgen und wird bei 2.000,- bis 3.000,-€ liegen.

    Frage:
    Sind wir tatsächlich verpflichtet unter diesen Gegebenheiten eine Entfernung auf unsere Kosten vorzunehmen. Insbesondere auf Grund des Alters der Beschichtungen und der Tatsache, dass eine ggf. erforderliche Entfernung in den seinerzeitigen Protokollen und Verträgen nicht explizit erwähnt wird?

    Danke im Voraus für die Hilfe.

  • xable:

    "In dem uns vorliegenden Protokoll wurden diese Dinge nicht aufgeführt. Wie sich jetzt herausstellte, gibt es noch ein handschriftliches, von uns unterschriebenes Protokoll, auf dem sinngemäß steht, dass wir diese Dinge vom Vormieter übernehmen. Es steht nicht darin, dass diese Dinge vor Auszug ggf. zu entfernen sind."
    - Wer hat das Protokoll unterschrieben?

  • und um genau welche Dinge handelt es sich?
    Vom Vormieter übernommene Dinge sind ihr Eigentum und müssen auf Verlangen entfernt werden.

    Beim Anstrich der Türen sieht die Sachlage aber ganz anders aus. Wenn Sie beim Einzug dazu keinerlei Hinweis diesbezüglich erhalten haben, können Sie davon ausgehen, das der Anstrich zur Mietsache gehört.
    Also sind Sie frohen Mutes vertrauen Sie auf das Protokoll.

  • Also speziell handelt es sich um die Beschichtungen der Türen. Hier steht im handschriftlichen Protokoll, dass wir diese vom Vormieter übernehmen (dieser hatte sie bereits ebenfalls vom Vormieter übernommen).
    In dem anderen Protokoll (Übergabeverhandlung anhängig am Mietvertrag) wird davon nichts erwähnt.
    Und auch im Mietvertrag selbst stets dazu weiter nichts.

    Jetzt stellt sich für mich halt die Frage ob wir die Kosten tragen müssen weil wir seinerzeit der Übernahme dieser Beschichtungen in diesem handschriftlichen Protokoll zugestimmt haben. Wir haben das seinerzeit nicht unter dem Aspekt vermittelt bekommen, dass diese ggf. zu entfernen sind.
    Noch dazu, weil diese nun bereits uralt und vom Vor-Vormieter sind.
    Ich selbst hätte so etwas nie in einer Mietwohnung machen lassen und soll jetzt die Kosten für den Rückbau übernehmen?

    Einmal editiert, zuletzt von xable81 (3. September 2013 um 16:20)

  • Alles klar, Sie müssen die Beschichtung entfernen.

    Sie haben laut Protokoll die Gegenstände bzw. Beschichtung übernoimmen.
    Die Konsequenz daraus ist, dass der Nachmieter sich verpflichtet, diese übernommenen Gegenstände oder Einbauten bei seinem späteren Auszug zu entfernen bzw. den Ursprungszustand wieder herzustellen (Rückbauverpflichtung/Schönheitsreparaturen).
    Seien Sie deshalb sorgfältig und vergewissern Sie sich genau über den Zustand der Gegenstände vom Vormieter, darunter zählt auch z.B. der Untergrund von Tapeten und Böden, da Sie auch dafür die Haftung übernehmen.

    Eine Rückbaupflicht muß nicht besonders erwähnt werden, da diese Bestandteil der Gesetzeslage ist.

  • Alles klar, Sie müssen die Beschichtung entfernen.

    Sie haben laut Protokoll die Gegenstände bzw. Beschichtung übernoimmen.
    Die Konsequenz daraus ist, dass der Nachmieter sich verpflichtet, diese übernommenen Gegenstände oder Einbauten bei seinem späteren Auszug zu entfernen bzw. den Ursprungszustand wieder herzustellen (Rückbauverpflichtung/Schönheitsreparaturen).
    Seien Sie deshalb sorgfältig und vergewissern Sie sich genau über den Zustand der Gegenstände vom Vormieter, darunter zählt auch z.B. der Untergrund von Tapeten und Böden, da Sie auch dafür die Haftung übernehmen.

    Eine Rückbaupflicht muß nicht besonders erwähnt werden, da diese Bestandteil der Gesetzeslage ist.

    Beurteile ich allerdings etwas anders:

    Es gibt zwar eine Rückbaupflicht für Mieter, diese kann sich allerdings in erster Linie nur auf den Zustand der Wohnung bei Mietbeginn beziehen. Wenn vom Vermieter in Bezug auf die Türen eine Rückbaupflicht in einen 'irgendwann' einmal vorherrschenden Zustand gewünscht wird, so hätte dies explizit im Mietvertrag oder den Protokollen erwähnt werden müssen. Allein der Wortlaut, dass die Türen vom Vormieter übernommen wurden reicht meines Erachtens für weitere Ansprüche des Vermieters nicht aus.

    Der Mieter muss bei Unterzeichnung des Mietvertrages sowie der Protokolle erkennen können, welche Ansprüche bei Beendigung des Mietverhältnisses auf ihn zukommen können. Und dies ist in Bezug auf die jetzt durch den Vermieter geforderte Entfernung der Türbeschichtung aus meiner Sicht nicht gegeben.

  • Hallo zusammen,
    in wenigen Wochen ziehen wir, bedingt durch Familienzuwachs, in eine neue Wohnung.
    Die late Wohnung wurde fristgerecht gekündigt. Eine Bestätigung ging uns vor wenigen Tagen zu.

    Nun zum eigentlichen Problem:
    In die noch aktuelle Wohnung sind wir vor über 9 Jahren eingezogen. Alles ging damals recht schnell bzw. musste zügig gehen, so dass wir uns dazu bereit erklärten vom Vormieter z.B. Tapeten, eine Trennwand sowie Jalousien zu übernehmen. Hierbei übernahmen wir auch (nicht bewusst), dass alle Türen von einer Fachfirma beschichtet wurden.
    In dem uns vorliegenden Protokoll wurden diese Dinge nicht aufgeführt. Wie sich jetzt herausstellte, gibt es noch ein handschriftliches, von uns unterschriebenes Protokoll, auf dem sinngemäß steht, dass wir diese Dinge vom Vormieter übernehmen. Es steht nicht darin, dass diese Dinge vor Auszug ggf. zu entfernen sind.
    Im Mietvertrag selbst ist hierzu ebenfalls nichts festgehalten. Speziell die Türen werden nicht in ihrer Eigenschaft (beschichtet oder weiß gestrichen) erwähnt.

    In der Kündigungsbestätigung erhielten wir nun eine allgemeine Auflistung aller Dinge die vor Auszug zu entfernen/ erledigen sind. Und hierbei traf uns fast der Schlag. Gemäß dieser Auflistung sollen alle Türbeschichtungen (Holzoptik) entfernt werden, da im Falle einer Modernisierung die Türen sonst nicht gekürzt werden könnten (wg. neuem Bodenbelag).

    Allerdings war uns dies seinerzeit nicht bewusst und auch im Mietvertrag stand wie gesagt nicht, dass diese Beschichtungen im Falle eines Auszuges durch uns entfernt werden müssten.

    Hinzu kommt, dass diese Beschichtungen (nach unsereren Recherschen) sogar vom Vor-Vormieter stammen und somit über 15-20 Jahre alt sind.

    Eine Enfernung kann nach eingehender Prüfung ebenfalls nur durch eine Fachfirma erfolgen und wird bei 2.000,- bis 3.000,-€ liegen.

    Frage:
    Sind wir tatsächlich verpflichtet unter diesen Gegebenheiten eine Entfernung auf unsere Kosten vorzunehmen. Insbesondere auf Grund des Alters der Beschichtungen und der Tatsache, dass eine ggf. erforderliche Entfernung in den seinerzeitigen Protokollen und Verträgen nicht explizit erwähnt wird?

    Danke im Voraus für die Hilfe.


    Mhm, ist gar nicht so einfach finde ich. Ich bin auch der Meinung, dass da schon was dran ist, dass Sie diese Beschichtungen mit übernommen haben. Da es darum geht, etwas zu übernehmen von jemand anderem (also etwas "nicht zur eigentlichen dazu Wohnung gehörigem") würde auch ich dazu tendieren, dass es Ihre Sache ist.

    Als Beispiel: Ein Mieter baut sich einen Einbauschrank zusammen und verkauft ihn nach Auszug an den Nachmieter. Der Nachmieter zieht aus und der nächste Mieter findet den auch toll und übernimmt ihn auch. Dann will dieser neue Mieter ausziehen und der Vermieter denkt sich, er will die Wohnung renovieren und der Einbauschrank- Stil von vor 15 Jahren passt nicht mehr recht. Warum sollte der Vermieter nicht vom Mieter verlangen können, diesen wieder raus zu bauen, weil der Mieter ihn übernommen hat. Ich denke das geht.

    Allerdings könnte man auch argumentieren, dass die Beschichtung der Türen damals im Zuge einer Instandhaltungsmaßnahme mieterseits durchgeführt wurde, weil die Türen fertig waren. Dann wären sie Bestandteil der Mietwohnung und ein Ergebnis der regelmäßigen Instandhaltungsmaßnahmen, weil Türen ja grundsätzlich zu einer Wohnung/ einem Raum gehören (eben anders als ein Einbauschrank). Allerdings stört mich die Übernahme durch Sie dabei!

    Ich würde mich rechtlich beraten lassen und hoffen, dass Sie einen guten Anwalt finden, der sich auskennt. Ggf. ist vielleicht der Kauf neuer Türen günstiger, als die alten wieder aufbereiten zu lassen.

    Und vielleicht sagt ein Schreiner, dass die Kürzung der Türen auch mit dieser Beschichtung möglich ist, um das Argument des Vermieters auszuräumen.

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