Die Aussage war und ist kompletter Blödsinn, da solche Kaufverträge zu keinem Zeitpunkt schwebend unwirksam sind. Gerade der § 935 BGB steht der Heilung des Mangels (Eigentumsübertragung) im Verfügungsgeschäft entgegen.
Ein gutgläubiger Erwerb ist eben gerade nicht möglich.
Schwebende Unwirksamkeit[Bearbeiten]Bei der schwebenden Unwirksamkeit bleibt die Wirksamkeit des abgeschlossenen Rechtsgeschäfts bis zur Genehmigung durch einen Dritten oder bis zum Ablauf einer bestimmten Frist in der Schwebe. Die schwebende Unwirksamkeit ist somit ein vorübergehender Zustand, der sich zur vollen Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Geschäfts entwickeln kann. Der Vertragsabschluss durch einen Minderjährigen ist bis zur Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter (meistens Eltern) unwirksam (§ 108 Abs. 1 BGB). Das gilt auch für die „Vertretung ohne Vertretungsmacht“ (§ 177 Abs. 1 BGB) und die Verfügung eines Nichtberechtigten (§ 185 BGB). Beide sind grundsätzlich unwirksam, können aber durch eine Genehmigung durch den Vertretenen bzw. den Berechtigten geheilt werden. Durch die Genehmigung gilt der Vertrag als von Anfang an wirksam (§ 184 Abs. 1 BGB). Zwischen den Beteiligten besteht während des Schwebezustands eine Sonderverbindung (Verschulden bei Vertragsabschluss, „culpa in contrahendo“).
Fazit: Das Geschäft ist nicht ok, nicht legal. Deshalb ist es so lange schwebend unwirksam, bis es raus kommt. Weil es unwirksam ist, nach dem Gesetz. Da es aber niemand anprangert, ist es schwebend unwirksam, bis es jemand merkt.