Auszahlung Guthaben trotz Widerspruchs?

  • Liebes Forum!

    Vielleicht kann mir jemand bei folgender Problematik weiterhelfen:

    Ich habe meine NK-Abrechnung 2012 erhalten und mich über eine erfreuliches Guthaben gefreut. Nun erhielt ich wenige Tage nach Zugang der Abrechnung eine Nachricht des Vermieters, dass ein anderer Mieter des Hauses (insgesamt 3 Parteien) Widerspruch eingelegt hat und aus diesem Grund eine Prüfung durch den Abrechnungsdienstleister durchgeführt und ggf. danach eine neue Abrechnung erstellt wird.
    Wie lange dieser Vorgang dauert, kann man aufgrund der sonstigen Bearbeitungszeiten beim Dienstleister nur erahnen...

    Nun ist meine Frage: Kann der Vermieter mein Guthaben für die Zeit der Prüfung/Neuberechnung komplett zurückhalten, auch wenn ich nicht widersprochen habe? Läuft seit Zugang der NK-Abrechnung eine Frist für die Auszahlung des Guthabens oder wird diese durch den Widerspruch des anderen Mieters gehemmt?

    Danke vorab für Eure Hilfe!
    Beste Grüße,
    bass1214

  • Zitat

    Nun ist meine Frage: Kann der Vermieter mein Guthaben für die Zeit der Prüfung/Neuberechnung komplett zurückhalten

    Nein. Allerdings kann der VM, wenn die Überprüfung der Abrechnungen etwas anderes ergeben sollte, das Guthaben ganz oder teilweise zurückfordern.

    Der VM hat bis 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes Zeit die Abrechnung so oft zu ändern wie er will bzw. es nötig ist.

    Bei Abrechnungszeitraum Kalenderjahr also bis 31.12.2013

  • ganz sicher kann er das - aus diesem Grunde hat er den Mieter doch informiert, dass evtl. eine Korrektur kommt - zumindest für 30 Tage zurückhalten - damit ggf. keine Rückforderung gemacht werden muss (§ 286 BGB).....

  • Vielen Dank für die schnellen Antworten!

    Das heißt für mich, dass ich den Vermieter theoretisch 30 Tage nach Zugang der ursprünglichen Abrechnung auffordern kann, mir das Guthaben auszuzahlen, wenn bis dahin keine Korrektur erfolgt ist, oder?
    Unabhängig davon wäre ich natürlich verpflichtet wieder etwas zurückzuzahlen, falls die neue Abrechnung einen anderen Wert ergibt.

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