Vermieter/externe Firma möchte Zutritt gem § 809 zur Wohnung wegen Bestandserfassung

  • Hallo,

    Meine Mutter (88 Jahre, schwerstbehindert) hat von ihrem Vermieter (städtisches Wohnungsunternehmen) ein Schreiben bekommen, wonach sie demnächst extern beauftragten Mitarbeiter eines technischen Dienstleisters Zutritt zur Wohnung gemäß § 809 BGB geben soll.

    Als Begründung wird lediglich Bestandserfassung und Datenaktualisierung genannt. Der Vermieter hat lt. Schreiben 18.000 Mietobjekte und möchte nach und nach seine Daten der Mietobjekte aktualisieren um bei einem eventuellen Mieterwechsel notwendige Instandhaltungsmaßnahmen besser durchführen und somit schneller neu vermieten zu können.

    Die Wohnung soll "mit modernster Technik" neu ausgemessen und die Ausstattung "die sich im Eigentum des Vermieters befindet" (was auch immer das sein soll), erfasst werden. Es sollen gemäß Schreiben auch "Aufnahmen" gemacht werden.

    Muss man so was zustimmen?

    Bei Vertragsabschluss im Jahre 2006 wurde die wohnung neu modernisiert übergeben. In den damaligen Akten waren bauzeichnungen der Mietwohnung vorhanden.

    Bestandserfassung und Datenaktualisierung ist doch kein Grund nach § 809 BGB einer Wohnungsbesichtigung zuzustimmen. Oder?

    Danke im Vorraus für die Tipps zu dieser Sache.

  • Ja, aber das hilft mir nicht weiter, da der § 809 für mich recht unverständlich ist.
    Daher habe ich den den Fall ausführlich hier geschildert, um ggf. eine tiefgründigere Hilfe zu bekommen.

  • Lesen Sie dazu den Beitrag unter der Rubrik: Mietrechtratgeber!

    "Bestandserfassung und Datenaktualisierung ist doch kein Grund nach § 809 BGB einer Wohnungsbesichtigung zuzustimmen. Oder?"

    Darüber kann man, je nach Ansicht, nur orakeln.

    Eine Bestandsaufnahme ist schon ein berechtigtes Interesse für mögliche Modernisierungen und Umbauten.
    Der Vermieter kann ohne diese Erhebung eine Planung von Modernisierungsmaßnahmen nicht vornehmen.

    Fotografische Aufnahmen müssen Sie aber nicht dulden, eine Beschreibung ist ausreichend.

    3 Mal editiert, zuletzt von Kolinum (15. August 2013 um 07:59)

  • Meiner Meinung nach, wäre einer Besichtigung zuzustimmen. Wenn der Eigentümer das Recht erst einklagen müsste, könnte es teuer werden, falls man den Rechtsstreit verliert.
    Was spricht denn auch dagegen? Es wird sich sicher ein Termin finden, der allen Beteiligten passt.

    Aufnahmen müssten Sie aber nicht zustimmen, da dies in das Persönlichkeitsrecht eingreift.

  • Aufnahmen müssten Sie aber nicht zustimmen, da dies in das Persönlichkeitsrecht eingreift.


    Das ist völlig richtig. Tipp: Direkt an der Wohnungseingangstür fotografieren untersagen.

  • aber er will ja nicht den Zustand der Mietsache feststellen um die Notwendigkeit von Instandssetzungsartbeiten feststellen zu können.
    Er will lediglich möchte seine Daten der Mietobjekte aktualisieren um bei einem eventuellen Mieterwechsel notwendige Instandhaltungsmaßnahmen besser durchführen und somit schneller neu vermieten zu können.

    Ein Mieterwechsel steht aber nicht an. Es gibt also keinen konkreten Grund der Besichtigung.

    Einfach mal so drei exteren Mitarbeiter einer Dienstleistungsfirma in die Wohnung schicken, die sich ca. 1 Stunde in der Wohnung umschauen und sonst was veranstalten, halte ich schon für grenzwertig.

  • Einfach mal so drei exteren Mitarbeiter einer Dienstleistungsfirma in die Wohnung schicken, die sich ca. 1 Stunde in der Wohnung umschauen und sonst was veranstalten, halte ich schon für grenzwertig.


    Halte ich für nicht akzeptabel. Ich würde lediglich einen bzw. zwei MA des VM 'reinlassen.

  • Sorry, kannst oder willst Du es nicht begreifen?

    Um in Zukunft bei eventueller Neuvermietung Instandsetzungsmaßnahmen durchführen zu können, muß er den Jetzt-Zustand kennen/erfassen.

    Übrigens haben Gerichte auch geurteilt das Vermiete auch ohne wichtigen Grund alle 1 - 2 Jahre die Wohnung besichtigen dürfen.

    Alles unter dem Link in meiner Antwort nachzulesen.

    Gegen "sonst was veranstalten" hilft die Anwesenheit einer Vertrauensperson der alten Dame. Zum Beispiel ihrer Tochter.

  • Sorry, aber die Wohnung wurde gerade neu vom Vermieter modernisiert. Hierzu lagen alle Werte und Daten der Wohnung vor.

    In den besagten Urteilen heißt es:
    Auch wenn ein Vermieter sich vertraglich ein "Inspektionsrecht" vom Mieter einräumen lässt, darf er nur dann die Wohnung betreten, wenn er einen "wichtigen Grund" hat (beispielsweise um Messgeräte abzulesen oder Mängel zu beheben). Dies entschied das Amtsgericht Ibbenbüren (13 C 77/97)

    Ob eine reine Datenerfassung ein wichtiger Grund ist, darüber lässt sich streiten.

  • Also der Vermieter braucht also keinen konkreten Anlaß. Über den Zustand im allgemeinen darf er sich in angemessenen Zeitabständen sehr wohl informieren!

    Eine anlassfreie Besichtigung durch den Vermieter wird nur im Abstand von 1-2 Jahren als zulässig gesehen, zumeist unabhängig von einer Besichtigungsklausel, um allgemein den Zustand der Wohnung zu kontrollieren (LG Berlin MM 2004, 125).

    Viel Lärm um Nichts!

  • Zitat

    Aber keine externe Firma.

    Quatsch! Dir wäre es also lieber wenn der Vermieter eine Handvoll seiner eigenen Mitarbeiter zur Bestandsaufnahme losschickt? Willst du, oder kannst du nicht verstehen, dass ein Großvermieter solche Aufgaben an Dienstleister vergibt? Wir reden hier nicht von dem privaten Vermieter, der ein paar Wohnungen unterhält. Hier dürfte wohl ein Großunternehmen wie die DA den Wohnungsbestand katalogisieren, weil man den Weg zur Börse einschlägt.

  • OK, also kann der Vermieter die Wohnung ohne konkreten Anlass in angemessenene Zeitabständen besichtigen. Aber keine externe Firma.

    Wenn Sie es denn besser wissen und auch um jeden Preis besser wissen wollen, dann machen Sie doch was Sie wollen. :mad:

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