Änderung der Bitriebskostenvorauszahlungen

  • Guten Tag euch allen!


    habe eine evtl. recht dumme Frage:


    Wenn eine Betriebskostenabrechnung eine Änderung der monatl. Vorauszahlungen ergibt, dann muss ich diese Änderung doch rückwirkend entrichten bzw. erstattet bekommen.

    Beispiel:

    Abrechnungszeitraum 01.01.-31.12.XXXX, die Abrechnung liegt im Mai des Folgejahres vor und ergibt eine Nachzahlung sowie eine Erhöhung der Vorauszahlungen. Die Nachzahlung zzgl. des Differenzbetrages zu den bis Mai geleisteten Vorauszahlungen wird fällig und im Falle einer Änderung zu Gunsten des Mieters wird der Differenzbetrag der von Jan.-bis Mai des Folgejahres geleisteten Vorauszahlungen erstattet.

    Sehe ich das richtig?

  • Zitat

    Sehe ich das richtig?

    Keine Ahnung, denn ich sehe nicht, was du siehst.

    Wenn eine Betriebskostenabrechnung ein Guthaben für den Mieter ergibt, dann bekommt er dieses ausgezahlt/überwiesen. Das bedeutet aber nicht, dass auch die Vorauszahlungen automatisch reduziert werden. Erst bei größeren Summen sollte man mit dem Vermieter vereinbaren, diese Beträge zu ändern.


  • Wenn eine Betriebskostenabrechnung eine Änderung der monatl. Vorauszahlungen ergibt, dann muss ich diese Änderung doch rückwirkend entrichten bzw. erstattet bekommen.

    Nein, die neu festgesetzte Vorauszahlung gilt den folgenden oder bestimmten Termin. Eine Nach-oder Rückzahlung der Vorauszahlungen liegt im Ermessen des Vermieters. Es geht Ihnen kein Geld verloren, da bei der nächsten Abrechnung ein Ausgleich stattfindet.

  • Danke für die Antworten.

    Leider kann ich sie nicht nachvollziehen.

    Die Gründe sind folgende:

    Bevor ich die Mietwohnung im Mai 2012 anmietete wohnte ich 21 Jahre lang in einer Eigentumswohnung. Nach "Absegnung" der Betriebskostenberechnung und des Wirtschaftsplans für das laufende Jahr wurden die Vorauszahlungen immer rückwirkend angepasst (Abrechnungsjahr war das Kalenderjahr).

    §§ 560 BGB sagt aus, dass eine ermäßigte Betriebskostenpauschale vom Zeitpunkt der Ermäßigung an entsprechend herabgesetzt werden muss.


    An die ALLMACHT der Vermieter glaube ich einfach nicht.


    Sorry, dachte die Sache wäre ganz einfach und bitte verzeiht meinen Widerspruch.

  • Zitat

    und bitte verzeiht meinen Widerspruch.

    Schon geschehen. Aber bitte bedenke, dass für Mietverhältnisse Verordnungen und Gesetze existieren, die die Sache mit den Betriebskosten regeln. Bei WEG treffen diese Verordnungen nicht zu, da ist in erster Linie die jährlich stattfindende Eigentümerversammlung mit den Beschlüssen zuständig.

    Also kurz gesagt, Mietverhältnisse und Eigentümerbeschlüsse haben nichts gemeinsam, was die Betriebskosten betrifft.

  • Zitat

    [I]BGB § 560 Veränderungen von Betriebskosten
    (1) .....
    (2) .....
    (3) Ermäßigen sich die Betriebskosten, so ist eine Betriebskostenpauschale vom Zeitpunkt der Ermäßigung an entsprechend herabzusetzen. Die Ermäßigung ist dem Mieter unverzüglich mitzuteilen.

    In diesen Fall also unmittelbar nach Bekanntwerden(ab der nächsten Zahlung).
    Das ist der feine Unterschied zu Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung.
    Eine rückwirkende Anhebung oder Verringerung ist damit nicht gemeint.

  • Hallo Susenn,

    hier dreht es sich um BK-Vorauszahlungen, nicht um -Pauschalen. Üblich ist, die zukünftigen mtl. Vz nach der jährlichen BK-Abrechnung neu festzulegen: Bisheriger Jahresbetrag / 12 + angemessene Aufrundung.

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