Erlaubnis für "Satellitenschüssel" durch neuen GF einer Wohnungsgesellschaft kündbar?

  • Liebe Forenmitglieder,

    wir hatten eine mündliche Erlaubnis mit Zeugen zum Aufstellen einer Parabolantenne auf dem Balkon. Darauf aufbauend haben wir eine "Schüssel" an einem Ständer auf dem Balkon aufgestellt, wobei die Antenne innerhalb des Balkons steht, nicht über die Balkonbrüstung herausragt (war Bedingung des Vermieters), aber von der Straße aus sichtbar ist.

    Dem neuen Geschäftsführer der Städt. Wohnungsgesellschaft missfallen aber generell die Parabolantennen und fordert viele Mieter auf, die "Schüsseln" zu entfernen, obwohl mündliche Genehmigungen vorlagen!

    Wie ist da konkret die Rechtslage?

    Für fundierte Antworten bedanke ich mich voraus.

    Freundliche Grüße

    Apollo11

  • Hallo "Kolinum" und "Berny",

    herzlichen Dank für die Antworten, die meine Meinung bestätigen.

    Die Frage ist aber, ob die seinerzeit mündlich erteilte Erlaubnis (Zeuge gibt es) einfach durch den neuen Geschäftsführer zurückgezogen werden kann?

    Gruß,

    Apollo11

  • Die Frage ist aber, ob die seinerzeit mündlich erteilte Erlaubnis (Zeuge gibt es) einfach durch den neuen Geschäftsführer zurückgezogen werden kann?


    ... und die würde Dir definitiv wohl nur ein Amtsrichter beantworten können...

  • "....
    Der Mieter darf eine mobile Parabolantenne (Satellitenschüssel) auf dem Balkon auch ohne Einwilligung des Vermieters installieren.

    Voraussetzung ist, dass keine unverhältnismäßigen optischen Beeinträchtigungen der Hausfassade entgegen stehen und dass die Mietsache nicht beschädigt oder gefährdet wird, entschied jetzt das Landgericht Hamburg (307 S 132/02) nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB).

    Das Gericht betonte außerdem, dass es nicht darauf ankäme, ob der Vermieter der Anbringung der Parabolantenne zugestimmt habe oder nicht. Soweit im Mietvertrag entsprechende Vorbehalte oder Zustimmungsklauseln vereinbart seien, könnten diese nur für die feste Installation von Parabolantennen gelten, die zu einem tatsächlichen Eingriff in die Gebäudesubstanz führten.

    Quelle: (Satellitensch)
    ...."

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