Beiträge von Seni_Kirsche

    WIE hat er das gemacht?


    Möchte ich auch gern wissen...
    Aber Scherz beiseite: das Problem ist doch im Winter bei Minusgraden immer aktuell, daß die Heizung beim Lüften anspringt. Abhilfe schaft: während des Lüftens ein Handtuch über den Thermostaten legen - dann kommt die kalte Luft nicht ran....
    Gruß

    "....
    Der Mieter darf eine mobile Parabolantenne (Satellitenschüssel) auf dem Balkon auch ohne Einwilligung des Vermieters installieren.

    Voraussetzung ist, dass keine unverhältnismäßigen optischen Beeinträchtigungen der Hausfassade entgegen stehen und dass die Mietsache nicht beschädigt oder gefährdet wird, entschied jetzt das Landgericht Hamburg (307 S 132/02) nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB).

    Das Gericht betonte außerdem, dass es nicht darauf ankäme, ob der Vermieter der Anbringung der Parabolantenne zugestimmt habe oder nicht. Soweit im Mietvertrag entsprechende Vorbehalte oder Zustimmungsklauseln vereinbart seien, könnten diese nur für die feste Installation von Parabolantennen gelten, die zu einem tatsächlichen Eingriff in die Gebäudesubstanz führten.

    Quelle: (Satellitensch)
    ...."

    Von außen nicht sichtbar heißt, von der Straße oder dem Hof aus nicht sichtbar. Wenn Ihnen gegenüber ein 16-Geschosser steht und von da oben kann man Ihre künstlerischen Kreationen sehen, so tut dies nichts zur Sache. Gleiches gilt z.B. beim Trocknen von Wäsche auf dem Balkon unterhalb der Balkonbrüstung oder beim Aufstellen einer SAT-Schüssel unterhalb der Balkonbrüstung.

    Der Bundesgerichtshof hat sich im Februar zweimal grundsätzlich mit der Heizkostenabrechnung beschäftigt: am 01.02.2012 in einem wohnungsmietrechtlichen Rechtsstreit (VIII ZR 156/11) und am 17.02.2012
    in einer wohnungseigentumsrechtlichen Sache (V ZR 251/10). In beiden Fällen hielt der BGH die Abrechnung nach dem so genannten Abflussprinzip für nicht ordnungsgemäß.

    Grundsätzlich gilt nach der bisherigen BGH-Rechtsprechung: Im Mietrecht steht das Abflussprinzip gleichwertig neben dem Leistungsprinzip. Der Vermieter darf also entscheiden, ob er die innerhalb der Abrechnungsperiode tatsächlich geleisteten Zahlungen und vereinnahmten Rückerstattungen in die Nebenkostenabrechnung einstellt oder eine Abgrenzung vornimmt und die Kosten für die im Abrechnungsjahr erbrachten Leistungen unabhängig von ihrer Rechnungslegung und Bezahlung umlegt. Bei den Heizkosten gilt dies ab sofort nicht mehr, deren Abrechnung nach dem
    Abflussprinzip ist nach der neuesten BGHRechtsprechung nicht mit § 7 Abs. 2 Heizkostenverordnung vereinbar. Werden dem Vermieter also z.B. Energie oder Brennstoffe geliefert, dürfen nur die Kosten der im Abrechnungszeitraum
    tatsächlich verbrauchten Energie oder Brennstoffe abgerechnet werden. Eine Abrechnung nach Vorauszahlungen ist unzulässig, Nachzahlungen oder
    Guthabenrückzahlungen müssen für die Abrechnung des Vorjahres berücksichtigt werden. Für die Erstellung der Nebenkostenabrechnung werden Vermieter künftig die Vorjahresabrechnung des Versorgungsunternehmens
    abwarten müssen, soweit „warme“ Nebenkosten anfallen. Dasselbe gilt nach dem Urteil vom 17.02.2012 nun auch für die Einzelabrechnung im WEG-Recht. Bislang mussten die Jahresabrechnung streng nach dem Abflussprinzip erstellt und aus der Gesamtabrechnung die Einzelabrechnungen der Eigentümer entwickelt werden. Zukünftig müssen die Heizkosten in der Gesamtabrechnung
    weiterhin nach dem Abflussprinzip abrechnet werden, da die Gesamtabrechnung eine geordnete und übersichtliche Zusammenstellung der tatsächlich geflossenen Einnahmen und Ausgaben zu sein hat.

    In der Einzelabrechnung dagegen sind die Kosten dem Verbrauch entsprechend zu berücksichtigen, es ist also nach dem Leistungsprinzip abzurechnen. Damit ergeben sich zwangsläufig Differenzen zwischen Gesamt- und Einzelabrechnung bei Brennstoffoder Energielieferungen, die der Verwalter in der Abrechnung verständlich erläutern muss. Nachdem der BGH bereits mit Urteil vom 04.12.2009 die bis dahin überwiegend übliche Darstellung der Einnahmen und
    Ausgaben hinsichtlich der Instandhaltungsrücklage für unzulässig erklärt hatte, wird die Jahresabrechnung mit diesem Urteil noch einmal komplizierter und der Erläuterungsaufwand höher.

    Aus dem Juraforum Mietrecht:
    "....Das Verschließen der Ausgangstür unter Verstoß
    gegen Bestimmungen des Brandschutzes kann sowohl
    öffentlich-rechtliche, nämlich bauordnungsrechtliche,
    als auch privatrechtliche, nämlich nachbarschaftsrechtliche,
    Rechtsfolgen zeitigen. So könnte die Bauordnungsbehörde
    den Bewohnern eines Gebäudes durch Ordnungsverfügung aufgeben, die Ausgangstür
    nicht zu verschließen, und für den Fall der Zuwiderhandlung
    Zwangsmittel androhen.
    Von größerer Bedeutung sind - jedenfalls in Hausgemeinschaften, in denen der Hausfrieden bereits gestört ist - die privatrechtlichen Folgen.
    Insoweit ist zunächst festzustellen, daß eine Bestimmung der Hausordnung,
    die die Bewohner zum Abschließen der Haustür verpflichtet,
    gem. § 134 BGB in Verbindung mit der bauordnungsrechtlichen
    Generalklausel unwirksam ist.
    Denn sie verpflichtet die Bewohner zu einem gesetzwidrigen, weil gegen die Brandschutzbestimmungen verstoßenden Verhalten.
    Kein Bewohner ist also verpflichtet, die Haustür abzuschließen.
    Vielmehr stellt das Abschließen der Haustür ein rechtswidriges Verhalten
    dar, das jedem Bewohner untersagt ist.
    Verstößt ein Bewohner gegen dieses Verbot, können die anderen ihn auch auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Der Unterlassungsanspruch wurzelt darin, daß
    die Mitbewohner zumindest Mitbesitzer - in manchen Fällen auch Miteigentümer - zur Freihaltung von allen Gegenständen verpflichtet sind, über die der Rettungsweg
    führt, weil dieser für die Nutzung ihrer Wohnung unentbehrlich ist.
    Sie bilden daher eine Rechtsgemeinschaft im Sinne der §§ 741 ff. BGB.
    Derjenige Mitbewohner, der die Ausgangstür rechtswidrig
    verschließt, überschreitet seine Befugnisse innerhalb
    dieses Gemeinschaftsverhältnisses und verletzt den
    Mitbesitz der anderen Mitbewohner. ...."
    Gruß

    .... Ich lese aus der Hausordnung, dass die Türen tagsüber NICHT abzuschließen sind.
    .....

    Gruß

    Hallo, Hans007,
    nein - da steht explizit nur, daß die Türen zwischen 22 und 6 Uhr unbedingt wieder zu verschließen sind.
    Zu den Zeiten zwischen 6 und 22 Uhr steht da nix.... Also offenlassen oder abschließen...
    Gruß

    1. Zum Schutz der Mieter sind die Haustüren von 22.00-06.00 Uhr und die Kellergänge und Hoftüren ständig verschlossen zu halten. Wer die Haustür zwischen 22.00 und 06.00 Uhr oder die Kellereingangstüren und Hoftüren öffnet, hat sie sofort nach
    Benutzung wieder abzuschließen. Bei automatischen Türschließanlagen entfällt das
    zusätzliche Abschließen.

    .....Gruß Hans

    Du interpretierst fast richtig - da offen ist, ob eine automatische Türschließanlage vorhanden ist....
    Ansonsten das alte Lied: Vermieter kontra Brandschutz und Fluchtwege....:eek:

    Hallo goofy79,

    .......Die Aufteilung nach 60/40 ist rechtswidrig, siehe § 7 HKVO. Korrekt wäre 70/30..........

    Hallo, Berny,
    das stimmt so nicht. Siehe:
    § 7 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme
    (1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. In Gebäuden, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) nicht erfüllen, die mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt werden und in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind, sind von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen.

    Soll heißen, wenn das Gebäude die Wärmeschutzverordnung...erfüllt, kann der Vermieter frei wählen, ob er 50/50, 60/40 oder 70/30 abrechnet. Nur bei "Nichterfüllung ist 79/30 vorgeschrieben.
    Gruß

    @ Seni-Kirsche

    Obwohl es sich hier mal wieder um ein Einzelurteil handelt. sollte es eigentlich nachvollziebar und verständlich sein. Das heißt aber noch lange nicht, dass die 'beheizbare Fläche' das Maß aller Dinge ist.

    Das widerspricht sich doch nicht: Wenn in einem Mietshaus alle Mieter gleich- oder ähnlich große Außenflächen haben, kann der Vermieter über die gesamte Wohnfläche abrechnen. Hat aber ein Mieter abweichende Außenflächen (ich habe z.B. zusätzlich zum Balkon, den alle haben, als einziger Mieter noch eine 15 qm große Terrasse, die mit 7,5 qm in die Wohnfläche eingeht), dann muß der Vermieter diese 7,5 qm von der Wohnfläche abziehen.
    Gruß:)

    Der Vermieter hat die Wahl, ob er die Verteilung des verbrauchsunabhängigen Teils der Kosten nach der Wohnfläche, nach der beheizbaren Fläche oder nach dem umbauten Raum (Quadratmeter x Höhe der Räume) vornimmt. Für alle Wohnungen des Gebäudes muss der gleiche Maßstab gewählt werden.

    Siehe bitte:
    Mietnebenkosten: Keine Heizkosten für Balkonfläche

    "Mietnebenkosten: Keine Heizkosten für Balkonfläche

    Wohnen Mieter in einem Haus, dessen Wohnungen nur zum Teil mit Balkonen ausgestattet sind oder in dem die Flächen der Balkone stark voneinander abweichen, so ist der Vermieter verpflichtet, bei der Heizkostenabrechnung den Grundkostenanteil nach der tatsächlich beheizbaren Fläche zu verteilen.
    Gleiches gelte auch für Dachgärten, Terrassen oder Loggien, da die betreffenden Flächen ebenfalls keinen Einfluss auf den Verbrauch von Wärme hätten. Eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Ausschluss solcher Flächen in der Flächenberechnung ist nur dort zu akzeptieren, wo sich ihre Einbeziehung nicht auswirkt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn alle Freiflächen eines Mietshauses gleich groß sind, so die Richter (Kammergericht, Urteil vom 28.11.2005, Az. 8 U 125/05)...."

    gefunden im Internet...
    Gruß

    Hallo, goofy79,
    Grundfläche ist natürlich Unfug.
    Angesetzt werden kann die Wohnfläche, wenn die nicht heizbaren Flächen aller Mietparteien gleich groß sind (z.B. haben alle Mieter einen gleich großen Balkon) oder ansonsten die Heizfläche (wenn z.B. Balkone oder Terrassen unterschiedlich groß oder bei einigen Wohnungen überhaupt nicht vorhanden sind.
    Gruß

    Zum Verständnis:
    Ich wohne in einem großen Gebäudekomplex aus Wohn- und Gewerbegebäuden (Läden, Hotel, Gaststätte, Discounter, Ärzte usw.).
    Unter dem Gebäudekomplex befindet sich eine öffentliche Tiefgarage, in die jeder zu jeder Zeit durch ziehen eines Parktickets die Schranke öffnen und einfahren kann. Weiterhin gibt es beschriftete Stellplätze (z.B. Hotel, Discounter, Dauerstellplatz usw.). Dauerstellplätze werden u.a. auch an Mieter und Dritte vermietet.

    Der Eingang für Parkticketbenutzer (in der Hauptsache Discounter-Kunden und Hotelgäste) erfolgt per Parkticket über einen Automaten, der die Tür zum Parkhaus öffnet. Dieser Eingang fürt aber erstmal in den Hausflur eines Wohnhauses. Der Hausflur ist mittels einer Stahlgitterwand halbiert. Eine Seite nur für Parkticketinhaber - und die können nur eine Treppe nach unten gehen ins Parkhaus. Andere Seite für Mieter (eigene Haustür mit Hausschlüssel). Die Mieter können nur die Treppe nach oben oder den Lift erreichen, nicht aber die Treppe nach unten.

    Wenn der Parkticketinhaber die Tür geöffnet hat, findet er einen Lichtschalter (Discounter ist z.B. bis 22:00 Uhr geöffnet), den er betätigt. Und schon brennt im ganzen Wohnhaus bis zur 5. Etage und den Bodenkammern für 3 Minuten das Licht !!!

    D.h., durch Fehlschaltung oder Nichttrennung der Stromkreise oder fehlenden 2. Zähler wird von Fremden sinnlos der Hausstrom der Mieter dieses Hauses "verbraten".

    Was sollte man als Mieter nun tun ???

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!