Frage zur Laufzeitdauer - Komische Fristen

  • Hallo zusammen,

    ich würde gerne zeitnah meinen Mietvertrag kündigen, da ich in einer anderen Stadt einen neuen Job habe.
    Habe mir bei Abschluss des Mietvertrags keine großen Gedanken darüber gemacht. Anbei der Passus aus dem Vertrag zur Vertragsdauer:

    . Mietverhältnis von unbestimmter Dauer (Nichtzutreffendes bitte streichen)

    Das Mietverhältnis beginnt am ..01.10.2012.. und läuft auf unbestimmte Zeit. Es kann von jeder
    Vertragspartei mit der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden.

    Die Kündigung des Mietverhältnisses ist jedoch erstmals am 01.10.2013 möglich, siehe hierzu die
    gesonderte Vereinbarung zum Mietvertrag.


    Ist das rechtens, bzw. seht ihr eine Möglichkeit schon früher aus dem Vertrag herauszukommen?

    Freue mich über eure Antworten

  • Hallo zusammen,

    ich würde gerne zeitnah meinen Mietvertrag kündigen, da ich in einer anderen Stadt einen neuen Job habe.
    Habe mir bei Abschluss des Mietvertrags keine großen Gedanken darüber gemacht. Anbei der Passus aus dem Vertrag zur Vertragsdauer:

    . Mietverhältnis von unbestimmter Dauer (Nichtzutreffendes bitte streichen)

    Das Mietverhältnis beginnt am ..01.10.2012.. und läuft auf unbestimmte Zeit. Es kann von jeder
    Vertragspartei mit der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden.

    Die Kündigung des Mietverhältnisses ist jedoch erstmals am 01.10.2013 möglich, siehe hierzu die
    gesonderte Vereinbarung zum Mietvertrag.


    Ist das rechtens, bzw. seht ihr eine Möglichkeit schon früher aus dem Vertrag herauszukommen?

    Freue mich über eure Antworten

    Das ist rechtens. Nennt sich sich gegenseitiger Kündigungsverzicht und bis 4 Jahre in einem Formularmietvertrag erlaubt.

    Sprich Du kannst jetzt oder am 1.10.2013 zum 31.12.2013 Kündigen.

    Ein Möglichkeit früher aus dem Vertrag zu kommen besteht rechtlich nicht.

    Man kann aber versuchen sich mit dem Vermieter zu einigen. Zum Beispiel in der Form das er erlaubt Nachmieter vorschlagen zu dürfen.

    Anspruch darauf hat man als Mieter aber nicht.

  • Es gibt doch die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung um vorzeitig aus dem Mietvertrag auszuscheiden.
    Hier wäre meine Frage, welche Gründe sind momentan rechtsgültig?

    Ebenso wäre zu überlegen für die restliche Mietzeit einen Untermieter zu suchen. Wenn dies abgelehnt wird, kann ich dann automatisch außerordentlich kündigen??

    Alternativ wäre auch ein Aufhebungsvertrag möglich, der aber mit Zustimmung des Vermieters machbar ist.

  • Es gibt doch die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung um vorzeitig aus dem Mietvertrag auszuscheiden.
    Hier wäre meine Frage, welche Gründe sind momentan rechtsgültig?

    Ebenso wäre zu überlegen für die restliche Mietzeit einen Untermieter zu suchen. Wenn dies abgelehnt wird, kann ich dann automatisch außerordentlich kündigen??

    Alternativ wäre auch ein Aufhebungsvertrag möglich, der aber mit Zustimmung des Vermieters machbar ist.

    Für eine fristlose Kündigung müßte die Wohnung praktisch unbewohnbar sein.


    Was ja angesichts der Überlegung unter zu vermieten ausscheidet.

    Zur grundlosen Ablehnung der Untervermietung sagt das BGB

    § 540
    Gebrauchsüberlassung an Dritte

    (1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.

    (2) Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.

  • Für eine fristlose Kündigung müßte die Wohnung praktisch unbewohnbar sein.


    Was ja angesichts der Überlegung unter zu vermieten ausscheidet.

    Ich meinte nun keine fristlose Kündigung, sondern eine außerordentliche. Würden da Gründe wie Arbeitslosigkeit, Familienzuwachs, Hochzeit, neuer Job und starke Probleme mit den Nachbarn/Mitmietern zählen?

    Noch einmal zur Untervermietung: Kann der Vermieter ohne einen wichtigen Grund keinen Untermieter ablehnen? Was wäre ein "wichtiger Grund"??

  • Fristlos ist außerordentlich

    Die genannten Gründe rechtfertigen keine außerordentliche (fristlose) Kündigung.

    Ein wichtiger Grund Untervermietung zu verbieten wäre z. B. das die Wohnung mit einer weiteren Person überbelegt wäre oder die Person ein ortsbekannter Randlierer ist.

    Du bist doch gar nicht Fragesteller. Welches Problem hast Du denn genau?

  • Mein Problem ist der befristete Ausschluss der Kündigung für 3 Jahre und wie man aus diesem Mietvertrag vorzeitig ausscheiden kann. Nach meiner Recherche waren außerordentliche Gründe, wie Familienzuwachs, Jobwechsel und Hochzeit für eine fristlose/außerordentliche Kündigung möglich.

    Oder welche sonstigen Möglichkeiten gibt es den Ausschluss zu umgehen?

  • Mein Problem ist der befristete Ausschluss der Kündigung für 3 Jahre und wie man aus diesem Mietvertrag vorzeitig ausscheiden kann. Nach meiner Recherche waren außerordentliche Gründe, wie Familienzuwachs, Jobwechsel und Hochzeit für eine fristlose/außerordentliche Kündigung möglich.

    Oder welche sonstigen Möglichkeiten gibt es den Ausschluss zu umgehen?

    Zum Beispiel versuchen Nachmieter vorschlagen zu dürfen.

  • Es gibt keine. Sie haben sich für 3 Jahre verpflichtet nicht zu kündigen. Solche vertraglichen Verpflichtungen sind rechtens und damit einzuhalten. Nicht heute hüh und morgen hot.
    Es gibt nur noch den Versuch eine Regelung über einen Anwalt und ein freundliches Gericht zu finden.

  • Stimmt, das wäre eine Möglichkeit. Aber der Vermieter müsste sie doch nicht (verpflichtend) annehmen?

    Bei einem befristeten oder Vertrag mit Kündigungsverzicht der noch lange läuft evtl. doch bzw. müßte er Dich vorzeitig aus dem Vertrag entlassen.

    Aber da will/kann ich mich nicht zu weit aus dem Fenster lehnen.

  • Nach meiner Recherche waren außerordentliche Gründe, wie Familienzuwachs, Jobwechsel und Hochzeit für eine fristlose/außerordentliche Kündigung möglich.


    Falsch. Bestenfalls bspw., wenn der Amtsarzt die Mietsache aus gesundheitlichen Gründen für unbewohnbar erklärt.

    "Die Kündigung des Mietverhältnisses ist jedoch erstmals am 01.10.2013 möglich."
    - Ist doch klar, oder? Also: Du kannst die Wohnung zw. dem 01.10. und dem 03.10. (falls Feiertag, dem 04.10.) 2013 zum 31.12.2013 kündigen.

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