Vorläufige Nebenkostenabrechnung und ihre Gültigkeit

  • Hallo zusammen,

    ich habe eine Frage zu einer zum Auszug gestellten vorläufigen Nebenkostenabrechnung und ihrer Gültigkeit und hoffe hier eine Antwort zu erhalten.

    Folgender Hintergrund:
    Mein ehemaliger Mitbewohner und ich sind letztes Jahr zum 31.07.2012 aus unser gemeinsamen Wohnung ausgezogen. In diesem Zusammenhang musste natürlich eine entsprechende Nebenkostenabrechnung erstellt werden...soweit so klar.
    Nun ist es so, dass der vom Vermieter gewählte Abrechnungszeitraum nicht einem Kalenderjahr entspricht, sondern jeweils vom 01.06 - 31.05. läuft. Also haben wir am 5.9.2012 eine VORLÄUFIGE Abrechnung für den Zeitraum vom 01.06.2011 - 31.05.2012 erhalten mit dem Hinweis, dass die verbleibenden 2 Monate in den neuen Zeitraum (01.06.2012 - 31.05.2013) fallen. Aufgrund von Forderungen, welche nicht rechtens waren, haben wir dieser Abrechnung via Anwalt widersprechen lassen (9.9.2012)...Soweit zu den Hintergründen.

    Meine Frage ist nun:
    Wenn die erhaltene Abrechnung eine "vorläufige" ist und er grundsätzlich 1 Jahr Zeit hat um für einen Abrechnungszeitraum eine Aufstellung der Nebenkosten zu machen, bis wann muss diese dann endgültig sein? Denn so wie ich das sehe, ist der Zeitraum von einem Jahr jetzt vorbei (seit dem 31.05.2013). Reicht eine vorläufige Nebenkostenabrechnung hier aus um dem Anspruch der Geltendmachung gerecht zu werden? Wenn ja, bis wann müssen entsprechende Forderungen fest gemacht werden bzw. bis wann müssen dann die Gelder fließen?
    Weiterhin würde mich interessieren, bis wann er die verbleibenden 2 Monate geltend gemacht haben muss. Verstreicht die Frist für unseren Ex-Vermieter mit Auslauf diesen Jahres oder erst am 31.05.2014?

    Es wäre echt klasse, wenn mir in dieser Sache jemand weiterhelfen kann. Nach Möglichkeit und wenn vorhanden auch mit Verweisen auf entsprechende Paragraphen. :)

    Vielen Dank im Voraus.

    LG
    Djanski

    PS:
    Auch wenn es im falschen Thread ist hät ich noch eine Frage:
    Laut eines Urteils des BGH sind starre Vereinbarungen im Zusammenhang mit Schönheitsreparaturen nicht zulässig. Gilt die Formulierung "Alle x Jahre" als starr?

    2 Mal editiert, zuletzt von djanski (17. Juli 2013 um 18:03)

  • Hallo djanski,
    da Du bereits diesbzgl. einen RA konsultiert hast, besteht m.E. - zumindest für mich - kein Grund, hier noch meine laienhafte Meinung kundzutun.

  • Es fehlt die Endabrechnung vom 01.06.-31.07.2012............dafür hat der Vermieter ein Jahr Zeit sprich ab 31.07.2012 bis 31.07.2013 .............noch zwei Wochen dann ist die Frist abgelaufen

  • er hat doch eine Abrechnung erhalten ... wird diese nicht im Nachhinein korrigiert gilt diese und zwar fristgerecht zugestellt.
    eigentlich wäre der VM garnicht zu einer Zwischenabrechnung verpflichtet gewesen. Dass war reine Kulanz.

    auf die nicht fristgerechte Abrechnung auf die sie hinaus wollen können sie sich imho nicht berufen...
    Aber fragen sie ihren Anwalt... ob ihre Gründe zum Widerspruch berechtigt sind ist wiederrum ein anderes Thema
    am fristgerechten Zugang der Abrechnung ändert es imho nichts

  • Es fehlt die Endabrechnung vom 01.06.-31.07.2012............dafür hat der Vermieter ein Jahr Zeit sprich ab 31.07.2012 bis 31.07.2013 .............noch zwei Wochen dann ist die Frist abgelaufen


    Falsch.
    Der infrage kommende Abrechnungszeitraum endete am 31.05.2013. Also müsste der M die BK-Abr. bis zum 31.05.2014 bekommen haben, falls der VM noch Nachforderungen geltend machen will.

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