Hallo zusammen,
nehmen wir folgenden fiktiven Fall an:
Ein Mieter erhält von seinem VM ein Mieterhöhungsbegehren und weist seine Absichten anhand von 5 korrekt benannten Vergleichswohnungen nach. Ein qualifizierter Mietspiegel liegt in der kleinen Gemeinde nicht vor. Gegenwärtig zahlt der Mieter 6€/pro m² bei 121m² Wohnfläche. Die Kostenaufstellung sei fiktiv wie folgt:
Vergleichswohnung 1: 6,10 €, 100m²
Vergleichswohnung 2: 6,10 €, 100m²
Vergleichswohnung 3: 6,20 €, 100m²
Vergleichswohnung 4: 6,30 €, 100m²
Vergleichswohnung 5: 6,55 €, 100m²
Vom Mieter begehrt der VM nun 6,90€ pro m² Mieter (Steigerung exakt 15%). Nun kann man bei allen möglichen Mieterschutzvereinen lesen, dass eine Erhöhung auf Grundlage der Angabe von Vergleichswohnungen höchstens auf den Betrag erfolgen darf, den die günstigste der angebenen Vergleichswohnungen ausweist.
ZitatZitat des Berliner Mietvereins
VergleichswohnungenDer Vermieter kann auch nicht mehr als den Mietpreis verlangen, der für die günstigste der drei Vergleichswohnungen gezahlt wird.
Mich interessiert, ob diese Aussage (die man überall im Internet findet) noch aktuell ist und wenn ja, wo die Grundlage hierfür im Gesetz zu finden ist. Da der VM ja statt der üblichen 3 ganze 5 Vergleichswohnungen angegeben hat, ist dann die günstigste der genannten 5 zu wählen, oder die günstigste der teursten 3? Muss der Mieter nun also nur 6,10€ zustimmen, oder 6,20€ oder gar den verlangten 6,90€?
Vielen Dank für die Hilfe
Peter