Strompreis höher als beim Anbieter

  • Hallo Berny

    Könnte ein Mangel an der Mietsache sein, welchen der VM gem. § 535 BGB zu beheben hat.

    Ich wage mal zu behaupten dass der Sicherungskasten bestimmt nicht nach Abschluss des MV entfernt wurde.
    Somit auch kein Mangel nach BGB §536


    VG Syker

  • Hallo artmart


    Der Strompreis wurde vom VM willkürlich festgelegt so wie ich das verstanden habe.

    Als M hast du das Recht Einsicht in die Unterlagen zunehmen,
    die der Abrechnung zu Grunde liegen.
    Dies solltest du tun und anschließend wenn sich rausgestellt hat das die Abrechnung falsch ist,
    der Abrechnung widersprechen.


    VG Syker

  • Hallo Berny
    Ich wage mal zu behaupten dass der Sicherungskasten bestimmt nicht nach Abschluss des MV entfernt wurde.
    Somit auch kein Mangel nach BGB §536


    Nein, ich meine, wenn dort eine Sicherung ohne Mieterverschulden zu oft auslöst.

  • Als M hast du das Recht Einsicht in die Unterlagen zunehmen,
    die der Abrechnung zu Grunde liegen.
    Dies solltest du tun und anschließend wenn sich rausgestellt hat das die Abrechnung falsch ist,
    der Abrechnung widersprechen.
    VG Syker


    Ja das habe ich auch schon zwei mal verlangt. Der VM hat mir bisher aber nichts vorgelegt, weil sein Steuerberater (was auch immer der damit zu tun hat...) meinte, dass die Preiserhöhung völlig in Ordnung sei. Der VM wollte sich aber nochmal mit dem Steuerberater unterhalten und dann auf mich zukommen. Ich schätze aber, dass sich da nicht viel tun wird. Daher werde ich der Rechnung auf jeden Fall schriftlich widersprechen.

    Falls der VM mir dennoch keine Einsicht in die Unterlagen geben will, kann ich zur Berechnung den günstigsten Tarif des Grundversorgers heranziehen? Denn der VM bezieht seinen Strom über den Grundversorger, kann mir aber nicht sagen zu welchem Tarif. Und wenn er mir keine Einsicht in die Unterlagen geben will, darf ich doch sicher vom günstigsten Tarif ausgehen oder nicht?

  • Hallo artmart


    Falls der VM mir dennoch keine Einsicht in die Unterlagen geben will, kann ich zur Berechnung den günstigsten Tarif des Grundversorgers heranziehen? Denn der VM bezieht seinen Strom über den Grundversorger, kann mir aber nicht sagen zu welchem Tarif. Und wenn er mir keine Einsicht in die Unterlagen geben will, darf ich doch sicher vom günstigsten Tarif ausgehen oder nicht?

    Dann darf ein M sogar davon ausgehen das gar keine Kosten entstanden sind ...


    VG Syker

  • artmart:

    "Ja das habe ich auch schon zwei mal verlangt. Der VM hat mir bisher aber nichts vorgelegt, weil sein Steuerberater (was auch immer der damit zu tun hat...) meinte, dass ..."
    - Die Nummer mit den StB kenne ich auch... von meinem Nachbarhausvermieter...:(

    "Daher werde ich der Rechnung auf jeden Fall schriftlich widersprechen.
    Falls der VM mir dennoch keine Einsicht in die Unterlagen geben will, kann ich zur Berechnung den günstigsten Tarif des Grundversorgers heranziehen?"
    - Das würde ich auch so machen.

  • Hallo Motzi


    Ach ja?
    Das Teilzitat ist aus dem Urteil des LG Dresden und wenig später schreibt der BGH nun selbst:


    Dieses ist eine Entscheidung des BGH über einen konkreten Einzellfall
    der aber nicht auf den Fall des TE zu übertragen ist.

    Zum einen war hier ein eigener Stromanschluss in der Wohnung vorhanden .
    (wenn auch durch den Netzbetreiber gesperrt)
    Des weiteren wie oben schon genannt teilt der BGH die Auffassung des LG Dresden eben nicht.

    Aus dem von dir genannten Urteil einen Rechtsanspruch
    auf einen eigenen Stromanschluss zuziehen,
    ist mehr als gewagt.


    VG Syker

    Hallo Syker,

    der BGH teil nicht die Auffassung des LG bezüglich der Mietminderung, was aber in hiesigen Fall keine Rolle spielt. Wesentlich ist aber,dass der BGH feststellt, dass der Mieter Anschlussnutzer ist. Das ist der entscheidente Punkt. Anschlussnutzer ist nach NAV der Letztverbraucher. Im hiesigen Fall also auch der TE. Die NAV gilt somit auch im Verhältnis zwischen TE und Grundversorger und natürlich auch im Verhältnis zwischen VM/Eigentümer und Versorger als Anschlussnehmner und/oder Anschlussnutzer. Gem. § 22 NAV hat der Anschlussnehmer (VM) für die Messeinrichtungen ( gegenüber dem Versorger ) zu sorgen. Des weiteren stehen dem "Weiterleiten" von Strom durch den VM die AGB der Grundversorger regelmäßig entgegen. Ich möchte daher dabei bleiben, dass die vom TE beschriebene Vorgehensweise nicht zulässig ist. Da es sich um eine abgeschlossene Wohneinheit handelt, müsste der TE einen Anspruch auf einen durch den Grundversorger zu installierenden Zähler haben. Zu prüfen wäre darüber hinaus, ob der VM gem. § 3 EWG nicht sogar eine genehmigungspflichtige Tätigkeit ausübt, indem er Strom an den TE ( ganz offensichtlich mit Gewinnerziehlungsabsicht ) verkauft.

    LG Motzi

    Einmal editiert, zuletzt von Motzi (4. Juli 2013 um 17:52)

  • Zu prüfen wäre darüber hinaus, ob der VM gem. § 3 EWG nicht sogar eine genehmigungspflichtige Tätigkeit ausübt, indem er Strom an den TE ( ganz offensichtlich mit Gewinnerziehlungsabsicht ) verkauft.


    EWG... ja nee is klar... Kulenkampf: Einer wird gewinnen oder Europäische Wirtschafts Gemeinschaft...?
    Aber die Nummer mit der Gewinnerzielungsabsicht "unterstütze" ich. ;)

  • EWG... ja nee is klar... Kulenkampf: Einer wird gewinnen oder Europäische Wirtschafts Gemeinschaft...?
    Aber die Nummer mit der Gewinnerzielungsabsicht "unterstütze" ich. ;)

    EWG od. EnWG = Energiewirtschaftsgesetz
    Beide Abkürzungen entsprechen der allgemeinen Verkehrsauffassung.

    Einmal editiert, zuletzt von Motzi (5. Juli 2013 um 00:32)

  • EWG... ja nee is klar... Kulenkampf: Einer wird gewinnen oder Europäische Wirtschafts Gemeinschaft...?
    Aber die Nummer mit der Gewinnerzielungsabsicht "unterstütze" ich. ;)


    Sie hatten die Erbacher Werbegemeinschaft sicher nicht absichtlich vergessen, oder? Solche Wissenslücken dürften Ihnen doch ganz sicher fremd sein... ?

    Einmal editiert, zuletzt von Motzi (5. Juli 2013 um 00:39)

  • Also die Sache ist geklärt.

    Ich habe jetzt eine detailierte Kostenaufstellung erhalten. Die VM haben im Mietvertrag vergessen festzulegen, dass ich die Kosten für Kaltwasser auch tragen muss. Wenn man die zusätzlich verrechnet, kommt die Rechnung mit den 35 Cent/kWh in etwa hin (ich spare sogar noch 3€). Die Kosten für das Kaltwasser übernehme ich, auch wenn ich das gar nicht müsste, weil ich mich gut mit den Vermietern verstehe und die Miete ohnehin schon sehr günstig ist.

    Danke für eure Hilfe!

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