Strompreis höher als beim Anbieter

  • Hallo,

    ich wohne seit Dezember 2012 im Untergeschoss eines Einfamilienhauses. In einem anderen Zimmer wohnt mein Mitbewohner und im EG wohnen meine Vermieter. In der Miete sind Heizung und Warmwasser inbegriffen. Nur den Strom muss ich extra bezahlen.
    Mein Mitbewohner und ich haben jeder einen eigenen Stromzähler, der am Stromzähler der Vermieter hängt. Die Stromzähler haben also keinen eigenen Stromanschluss und wir müssen den Strom über die Vermieter beziehen.

    Meine Vermieter haben mir gestern meine erste Stromkosten-Abrechnung gegeben und verlangen von mir 35 Cent/kWh. Der Grundversorger hier verlangt aber nur 26,25 Cent zzgl. 5,36€ Grundgebühr pro Monat.
    Ich habe mich selbstverständlich bei meinen Vermietern beschwert. Deshalb waren sie heute beim Steuerberater und der meinte anscheinend, dass das völlig gerechtfertigt sei, da ich ja auch nichts für Heizung und Wasser bezahlen muss. Außerdem geht der Strom von Bad und Flur auch auf ihre Rechnung, was aber nicht wirklich viel ist.

    Dürfen die Vermieter von mir tatsächlich mehr Geld für den Strom verlangen als der Grundversorger?

    MfG, Arthur

  • Wenn ich Sie richtig verstehe "Ihr Stromzähler hat keinen eigenen Stromanschluss" handelt es sich wohl um einen Unterzähler. Aus meiner Sicht ist so eine Abrechnung per se nicht zulässig. Der VM muss Ihnen im Rahmen der Niederspannungsanschlussverodnung den direkten Zugang zu einem Versorger eröffnen.

  • Wenn ich Sie richtig verstehe "Ihr Stromzähler hat keinen eigenen Stromanschluss" handelt es sich wohl um einen Unterzähler.


    Ganz genau, es handelt sich um einen Unterzähler.

  • Zitat

    Der VM muss Ihnen im Rahmen der Niederspannungsanschlussverodnung den direkten Zugang zu einem Versorger eröffnen.


    Wo steht das denn geschrieben? In dieser Verordnung ist das Verhältnis zwischen Stromversorger und Eigentümer/Erbbauberechtigter geregelt, aber nicht das mit einem Mieter. Also bitte vorher diese Verordnung lesen und verstehen, bevor man postet.

  • Hallo Arthur,
    Dein VM darf Dir in Ermangelung eines anders regelnden Versorgungsvertrags natürlich nur die Kosten berechnen, die ihm durch Dich/Euch entstehen.


  • Der Grundversorger hier verlangt aber nur 26,25 Cent zzgl. 5,36€ Grundgebühr pro Monat.


    Den Grundversorger können Sie nicht als Vergleich heranziehen. Es gibt noch ...zig andere Anbieter mit höheren Preisen.
    Der Hauptabnehmer(in diesem Fall der Vermieter) kann ebenfalls seinen Strom frei beziehen. Als Mieter sind Sie da mitgefangen.

    Zitat

    ....., da ich ja auch nichts für Heizung und Wasser bezahlen muss. Außerdem geht der Strom von Bad und Flur auch auf ihre Rechnung, was aber nicht wirklich viel ist.


    Richtig, auch die Heizung bezieht Strom.

  • Den Grundversorger können Sie nicht als Vergleich heranziehen. Es gibt noch ...zig andere Anbieter mit höheren Preisen.
    Der Hauptabnehmer(in diesem Fall der Vermieter) kann ebenfalls seinen Strom frei beziehen. Als Mieter sind Sie da mitgefangen.

    In diesem Fall kann ich den Grundversorger als Vergleich heranziehen, da die Vermieter den Strom von diesem beziehen. Ein entsprechendes Infoblatt des Versorgers haben sie mir heute vorgelegt. Allerdings war es den Vermietern bisher seltsamerweise nicht möglich mir eine Rechnung o.ä. vorzulegen um mir zu zeigen wie viel der Anbieter tatsächlich von ihnen verlangt, da der Grundversorger auch deutlich billigere Tarife anbietet.

    Richtig, auch die Heizung bezieht Strom.

    Das mag zwar sein, aber die Aussage der Vermieter war glaube ich eher auf die Kosten für das Heizöl bezogen - sie haben sich ja auch auf die Wasserkosten bezogen. Außerdem steht im Mietvertrag drin, dass ich ausschließlich den Strom für das Zimmer bezahlen muss. Und selbst wenn das nicht drinstehen würde, halte ich eine Preiserhöhung von 26 auf 35 Cent für stark übertrieben.

  • In diesem Fall kann ich den Grundversorger als Vergleich heranziehen, da die Vermieter den Strom von diesem beziehen. Ein entsprechendes Infoblatt des Versorgers haben sie mir heute vorgelegt. Allerdings war es den Vermietern bisher seltsamerweise nicht möglich mir eine Rechnung o.ä. vorzulegen um mir zu zeigen wie viel der Anbieter tatsächlich von ihnen verlangt, da der Grundversorger auch deutlich billigere Tarife anbietet.


    Der VM ist zur Wirtschaftlichkeit verpflichtet: [url=http://www.google.de/#sclient=psy-a…iw=1170&bih=581]Google[/url]

  • Wo steht das denn geschrieben? In dieser Verordnung ist das Verhältnis zwischen Stromversorger und Eigentümer/Erbbauberechtigter geregelt, aber nicht das mit einem Mieter. Also bitte vorher diese Verordnung lesen und verstehen, bevor man postet.

    Ich erlaube mir jetzt einfach mal ihnen eine Philippika zu erteilen. Der BGH sieht das so:


    Die Gebrauchsgewährungspflicht gebe der Klägerin als Vermieterin auf, dem Beklagten als Mieter den Zugang an das allgemeine Stromversorgungsnetz zu eröffnen. Nur die Klägerin habe als Grundstückseigentümerin und Anschlussnehmerin gemäß § 2 Abs. 1 der Niederspannungsanschlussverordnung (im Folgenden: NAV) gegenüber dem Netzbetreiber Anspruch auf Herstellung eines Netzanschlusses einschließlich des Einbaus eines Stromzählers. Der Netzanschluss beginne gemäß § 5 NAV an der Abzweigung des Niederspannungsnetzes und ende grundsätzlich mit der Hausanschlusssicherung. Der Stromzähler als Messeinrichtung, für den die Klägerin als Anschlussnehmerin gemäß § 22 Abs. 1 NAV einen Zählerplatz vorzusehen habe, gehöre zum Netzanschluss und verbleibe im Eigentum des Netzbetreibers. Demgegenüber sei der Beklagte als Mieter lediglich Anschlussnutzer im Sinne von § 1 Abs. 3 NAV und könne vom Netzbetreiber nicht die Herstellung eines Netzanschlusses einschließlich des Einbaus eines Stromzählers verlangen.


    Daraus folgt, dass der Mieter einen Rechtsanspruch gegen den VM auf einen "eigenen" Stromzähler hat.
    BGH VIII ZR 113/10

    2 Mal editiert, zuletzt von Motzi (3. Juli 2013 um 23:58)

  • Hallo Motzi


    Der BGH sieht das so:

    Ach ja?
    Das Teilzitat ist aus dem Urteil des LG Dresden und wenig später schreibt der BGH nun selbst:

    Zitat von BGH

    Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.



    Daraus folgt, dass der Mieter einen Rechtsanspruch gegen den VM auf einen "eigenen" Stromzähler hat.
    BGH VIII ZR 113/10

    Dieses ist eine Entscheidung des BGH über einen konkreten Einzellfall
    der aber nicht auf den Fall des TE zu übertragen ist.

    Zum einen war hier ein eigener Stromanschluss in der Wohnung vorhanden .
    (wenn auch durch den Netzbetreiber gesperrt)
    Des weiteren wie oben schon genannt teilt der BGH die Auffassung des LG Dresden eben nicht.

    Aus dem von dir genannten Urteil einen Rechtsanspruch
    auf einen eigenen Stromanschluss zuziehen,
    ist mehr als gewagt.


    VG Syker

  • Vielen Dank bisher für eure Ratschläge!

    Zusammenfassend sehe ich das so:

    1.) Der Vermieter darf mir nicht mehr für den Strom berechnen, da im Mietvertrag steht, dass ich den Strom nur für mein Zimmer zahlen muss.

    2.) Außerdem steht da drin, dass ich für Heizung und Wasser nichts bezahlen muss. Das ist das Argument des VM für den Aufschlag auf den Strompreis. In meinen Augen ist das so, dass ich also doch etwas für Heizung und Wasser zahlen muss. Die Kosten werden nur in den Stromkosten versteckt. Das kann doch nicht zulässig sein?

    3.) Der VM verstößt zusätzlich gegen die Wirtschaftlichkeitspflicht, da der Grundversorger einen Tarif anbietet, der etwa 9% billiger ist als der bisherige. Das finde ich zwar nicht toll, kann aber damit leben zumal ja nicht genau geregelt ist, wann die Wirtschaftlichkeitspflicht erfüllt bzw. verletzt ist.

    Liege ich in diesen Punkten richtig?


  • Daraus folgt, dass der Mieter einen Rechtsanspruch gegen den VM auf einen "eigenen" Stromzähler hat.
    BGH VIII ZR 113/10

    ... und den eigenen Stromzähler hat er auch.

    Also was soll das Getöns mit irgendwelchen Urteilen, welche sowieso meistens wetter-, laune und symphatieabhängig sind, sofern es keine eindeutigen Festlegungen dazu gibt.

  • artmart:

    1.) Der Vermieter darf mir nicht mehr für den Strom berechnen, da im Mietvertrag nicht steht, dass er Händler ist.

    "2.) Außerdem steht da drin, dass ich für Heizung und Wasser nichts bezahlen muss. Das ist das Argument des VM für den Aufschlag auf den Strompreis."
    - Wir sind nicht im Basar.

    "3.) Der VM verstößt zusätzlich gegen die Wirtschaftlichkeitspflicht, da der Grundversorger einen Tarif anbietet, der etwa 9% billiger ist als der bisherige. Das finde ich zwar nicht toll, kann aber damit leben zumal ja nicht genau geregelt ist, wann die Wirtschaftlichkeitspflicht erfüllt bzw. verletzt ist."
    - Weiter nachgedacht: Wenn der VM nach ein- oder zweijähriger Vertragslaufzeit vom Provider ein Leckerli bekommt, wird er bestimmt (nicht) seine Mieter davon profitieren lassen. Ich würde ihn also schriftlich deutlich und nachweislich auffordern, den Grundtarif zu nehmen.

    "Liege ich in diesen Punkten richtig?"
    - Bei mir schon...:cool:

  • Hallo artmart


    1.) Der Vermieter darf mir nicht mehr für den Strom berechnen, da im Mietvertrag steht, dass ich den Strom nur für mein Zimmer zahlen muss.

    Sind die 35 ct./kWh willkürlich vom VM festgelegt worden
    oder anhand der Stromjahresrechnung anteilsmäßig auf dich umgelegt worden?

    Denn du schreibst ja selber etwas von Grundgebühr,
    es könnte also sein das der VM da anteilsmäßig die Grundgebühr eingerechnet hat.

    Wie hoch ist denn dein jährlicher/monatlicher Strombedarf?



    2.) Außerdem steht da drin, dass ich für Heizung und Wasser nichts bezahlen muss. Das ist das Argument des VM für den Aufschlag auf den Strompreis. In meinen Augen ist das so, dass ich also doch etwas für Heizung und Wasser zahlen muss. Die Kosten werden nur in den Stromkosten versteckt. Das kann doch nicht zulässig sein?

    Das wäre nicht korrekt wenn der VM das wirklich so handhabt.



    3.) Der VM verstößt zusätzlich gegen die Wirtschaftlichkeitspflicht, da der Grundversorger einen Tarif anbietet, der etwa 9% billiger ist als der bisherige. Das finde ich zwar nicht toll, kann aber damit leben zumal ja nicht genau geregelt ist, wann die Wirtschaftlichkeitspflicht erfüllt bzw. verletzt ist.

    Wirtschaftlichkeit bedeutet nicht zwangsläufig das der günstigste Anbieter genommen werden muss,
    außerdem könnte der Anbieter zum Vertragsabschluss der günstigste Anbieter gewesen sein.


    VG Syker

  • 1.) Der Vermieter darf mir nicht mehr für den Strom berechnen, da im Mietvertrag nicht steht, dass er Händler ist.


    Ein sehr schönes Argument wie ich finde :)

    Darf der VM sich überhaupt als Händler ausgeben, wenn ich nichteinmal die Möglichkeit habe zwischen verschiedenen Händlern zu wählen? Dies kollidiert ja irgendwie auch mit der Wirtschaftlichkeitspflicht, da der VM mir keinen günstigen Tarif zur Verfügung stellt.

    Mir fällt gerade ein, dass ich außerdem keinen freien Zugang zum Sicherungskasten habe. Da es die Sicherung schon mehrfach rausgehauen hat und ich den Strom ja auch bezahle, steht mir der uneingeschränkte Zugang doch eigentlich zu?

  • Syker:

    Der Strompreis wurde vom VM willkürlich festgelegt so wie ich das verstanden habe. Die Begründung war "das haben wir schon immer so gemacht und keiner hat sich beschwert" und eben die Sache mit Heizung und Wasser.
    Von der Grundgebühr hat der VM vor meiner Beschwerde selbst nichts gewusst. Und selbst wenn doch, so hat er mir trotzdem zu viel berechnet.

    Mein Verbrauch in 6,5 Monaten liegt bei 761 kWh. Der Vermieter berechnet mir 266€ (761 kWh * 35 Cent). Meinen Berechnungen zufolge wären rund 211€ korrekt. (761 * 26,25 Cent + 6,5 * 5,36€ / 3) Die Grundgebühr wird durch 3 geteilt, da sich 3 Haushalte den Stromanschluss teilen. Wenn dieser berechnete Wert korrekt ist, verlangt der VM ca. 26% zu viel.

    Einmal editiert, zuletzt von artmart (4. Juli 2013 um 15:01)

  • Mir fällt gerade ein, dass ich außerdem keinen freien Zugang zum Sicherungskasten habe. Da es die Sicherung schon mehrfach rausgehauen hat und ich den Strom ja auch bezahle, steht mir der uneingeschränkte Zugang doch eigentlich zu?


    Könnte ein Mangel an der Mietsache sein, welchen der VM gem. § 535 BGB zu beheben hat.

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