Als Vermieter richtig auf Eigenbadarf Kündigen

  • Liebes Forum,

    ich habe mich getrennt und kann nun meine Mietwohnung auf dauer alleine nicht mehr zahlen. Desshalb möchte ich in den nächsten Jahren in meine kleine - aber vermietete - Eigentumswohnung einziehen, sobald dies möglich ist.

    Folgendes steht in dem Mietvertrag meiner Eigentumswohnung:

    § Mietzeit:
    Das Mietverhältnis beginnt am: 01.07.2010, es läuft auf unbestimmte Zeit.
    Die Vertragspartner streben ein längerfristiges Mietverhältnis an, deshalb sind Eigenbedarfs- und Verwertungskündigungen für 5 Jahre ausgeschlossen.
    Die Kündigungsvoraussetzungen richten sich im übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften und den vertraglichen Absprachen (siehe §§ 17 bis 22 dieses Mietvertrages.)

    § 17 Ordentliche Kündigung
    1. Der Mieter kann den Mietvertrag von unbestimmter Dauer jederzeit unter Einhaltung der
    Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen.
    2. Der Vermieter kann den Mietvertrag von unbestimmter Dauer kündigen, wenn er die Räume als
    Wohnung für sich oder für Angehörige seines Haushalts oder für seine Familienangehörigen
    wegen bisheriger unzureichender Unterbringung benötigt oder sonst ein berechtigtes Interesse im
    Sinne des Gesetzes nachweist.
    3. Die Kündigungsfrist verlängert sich für den Vermieter nach Ablauf von 5 Jahren auf 6 Monate und
    nach Ablauf von 8 Jahren auf 9 Monate.
    4. Kündigungserklärungen müssen spätestens am 3. Werktag des Monats beim Vertragspartner
    eingegangen sein, dabei zählen Samstag und Sonntag sowie gesetzlichen Feiertage nicht mit. Die
    Vertragspartner können nur schriftlich kündigen, mündliche Kündigungen sind unwirksam.
    5. Eine Teilkündigung von Nebenräumen ist ausgeschlossen.

    Ab wann sollte ich kündigen?

    Zum Beispiel jetzt schon zum 01.07.2015?
    Lieben Dank!

  • Liebes Forum,

    ich habe mich getrennt und kann nun meine Mietwohnung auf dauer alleine nicht mehr zahlen. Desshalb möchte ich in den nächsten Jahren in meine kleine - aber vermietete - Eigentumswohnung einziehen, sobald dies möglich ist.

    Folgendes steht in dem Mietvertrag meiner Eigentumswohnung:

    § Mietzeit:
    Das Mietverhältnis beginnt am: 01.07.2010, es läuft auf unbestimmte Zeit.
    Die Vertragspartner streben ein längerfristiges Mietverhältnis an, deshalb sind Eigenbedarfs- und Verwertungskündigungen für 5 Jahre ausgeschlossen.
    Die Kündigungsvoraussetzungen richten sich im übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften und den vertraglichen Absprachen (siehe §§ 17 bis 22 dieses Mietvertrages.)

    § 17 Ordentliche Kündigung
    1. Der Mieter kann den Mietvertrag von unbestimmter Dauer jederzeit unter Einhaltung der
    Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen.
    2. Der Vermieter kann den Mietvertrag von unbestimmter Dauer kündigen, wenn er die Räume als
    Wohnung für sich oder für Angehörige seines Haushalts oder für seine Familienangehörigen
    wegen bisheriger unzureichender Unterbringung benötigt oder sonst ein berechtigtes Interesse im
    Sinne des Gesetzes nachweist.
    3. Die Kündigungsfrist verlängert sich für den Vermieter nach Ablauf von 5 Jahren auf 6 Monate und
    nach Ablauf von 8 Jahren auf 9 Monate.
    4. Kündigungserklärungen müssen spätestens am 3. Werktag des Monats beim Vertragspartner
    eingegangen sein, dabei zählen Samstag und Sonntag sowie gesetzlichen Feiertage nicht mit. Die
    Vertragspartner können nur schriftlich kündigen, mündliche Kündigungen sind unwirksam.
    5. Eine Teilkündigung von Nebenräumen ist ausgeschlossen.

    Ab wann sollte ich kündigen?

    Zum Beispiel jetzt schon zum 01.07.2015?
    Lieben Dank!

    Ab dem 1.7.2015 oder heute zum 30.9.2015. Stopp, am 1.7.2015 sind ja 5 Jahre Wohndauer um, dann erst zum 31.12.2015.


    Da besagte Vereinbarung nicht zum Nachteil des Mieters ist, ist sie wirksam. Sprich für Dich bindend.


  • § Mietzeit:
    Das Mietverhältnis beginnt am: 01.07.2010, es läuft auf unbestimmte Zeit.
    Die Vertragspartner streben ein längerfristiges Mietverhältnis an, deshalb sind Eigenbedarfs- und Verwertungskündigungen für 5 Jahre ausgeschlossen.


    Eine Kündigung könnte also frühestens zum 30.9.2015 erfolgen.

    Die im § 17 unter Punkt 2 trifft in diesem Fall nicht zu.
    Das wäre nur dann der Fall über den Zeitraum des Kündigungsausschlusses hinaus.

    Zitat

    Zum Beispiel jetzt schon zum 01.07.2015?

    Sie können jederzeit zum Ablauf des Kündigungsausschlusses mit 3-monatiger Frist kündigen, also 30.September 2015.

  • okay vielen Dank!!

    Also schreibe ich am 30.06.2015 einen Brief mit "Hiermit kündige ich fristgerecht zum 30.09.2015", richtig?
    Ferner eine Begründung wegen Eigenbedrafs und Trennung, oder?

    Ich fände es aber netter die Mieter frühzeitig zu informieren. Warum nicht jetzt (oder in einem Jahr) schon schreiben: "Hiermit kündige ich fristgerecht zum 30.09.2015"?

  • Naja. Wenn du jetzt schon zum 31.12.2015 kündigst, wegen Eigenbedarf aufgrund der Trennung, wird es komisch. Denn in den 1,5 Jahren könntest du dir schon längst selbst ne kleinere Wohnung suchen.

    Und erst 2015 kündigen und als Grund die Trennung angeben, die dann schon über ein Jahr her ist?

  • Eine Kündigung könnte also frühestens zum 30.9.2015 erfolgen.

    Die im § 17 unter Punkt 2 trifft in diesem Fall nicht zu.
    Das wäre nur dann der Fall über den Zeitraum des Kündigungsausschlusses hinaus.


    Sie können jederzeit zum Ablauf des Kündigungsausschlusses mit 3-monatiger Frist kündigen, also 30.September 2015.

    Bitte beachten das am 1.7.2015 Fünf Jahre Wohndauer um sind.

  • Bitte beachten das am 1.7.2015 Fünf Jahre Wohndauer um sind.

    ja okay, ich bin da leider nicht so fit, desshalb 1000 Dank für die Hilfe.

    Also ich warte einfach noch ein Jahr, vielleicht finde ich ja was.

    Wenn noch nötig schreibe ich am 01.07.2015 einen Brief mit "Hiermit kündige ich fristgerecht zum 30.09.2015".
    Ist diese Formulierung so richtig?

  • ja okay, ich bin da leider nicht so fit, desshalb 1000 Dank für die Hilfe.

    Also ich warte einfach noch ein Jahr, vielleicht finde ich ja was.

    Wenn noch nötig schreibe ich am 01.07.2015 einen Brief mit "Hiermit kündige ich fristgerecht zum 30.09.2015".
    Ist diese Formulierung so richtig?

    Für Dich als Vermieter nicht. Denn Du mußt einen schwerwiegenden Grund zur Kündigung haben und diesen in der Kündigung angeben.

    Und ab 5 Jahre Wohndauer beträgt für Vermieter die Kündigungsfrist 6 Monate.

  • Hallo zusammen


    Da besagte Vereinbarung nicht zum Nachteil des Mieters ist, ist sie wirksam. Sprich für Dich bindend.

    Das sehe ich anders.

    Der BGH hat sich z.B. in seinem Urteil vom 06.04.2005 (Az. VIII ZR 27/04)
    wie folgt geäußert:

    Zitat von BGH

    Ein formularmäßiger Kündigungsverzicht von fünf Jahren benachteiligt
    den Mieter von Wohnraum in der Regel entgegen den Geboten von Treu und
    Glauben unangemessen und ist daher nach § 307
    Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

    Dieses Urteil bezieht sich auf die gesamte Formularklausel,
    nicht nur auf den Teil der den M betrifft,
    sonst müsste etwas von "zum Teil unwirksam" o.ä. in dem Urteil zu lesen sein.

    Auch würde m.E. eine Teilunwirksamkeit den VM,
    der durch § 573 eh schon eingeschränkt ist,
    dem M gegenüber weiter benachteiligen.

    Meiner Meinung nach müsste eine Eigenbedarfskündigung zum 30.09.2013 möglich sein,
    und die Beratung von einem Fachanwalt zur Unwirksamkeit des vereinbarten Kündigungsauschlusses ist angebracht.


    VG Syker

  • In dem zitierten Urteil ging es aber darum, dass der Kündigungssausschluss für beide Seiten auf 5 Jahre vereinbart war. Das war zu lang.
    Der Vermieter alleine kann aber auf unbestimmte Zeit (sogar lebenslang) auf sein Recht zur ordentlichen Kündigung verzichten. Dies benachteiligt den Mieter nicht, da dieser ja jederzeit kündigen könnte.

  • Hallo der-Mieter


    In dem zitierten Urteil ging es aber darum, dass der Kündigungssausschluss für beide Seiten auf 5 Jahre vereinbart war. Das war zu lang.

    Das ist richtig und nach dem ET auch in diesem Fall zutreffend.



    Der Vermieter alleine kann aber auf unbestimmte Zeit (sogar lebenslang) auf sein Recht zur ordentlichen Kündigung verzichten. Dies benachteiligt den Mieter nicht, da dieser ja jederzeit kündigen könnte.

    Das wäre aber von vornerein eine ganz andere Vereinbarung,
    und als VM wüsste ich auf was ich mich einlasse.
    Anders sieht es aus wenn ein Teil des beiderseitigem Kündigungsverzicht nachträglich unwirksam wird.


    VG Syker

  • Zitat

    Das ist richtig und nach dem ET auch in diesem Fall zutreffend.


    Wo liest du das in dem Eingangsbeitrag raus? Da steht:

    Zitat


    Die Vertragspartner streben ein längerfristiges Mietverhältnis an, deshalb sind Eigenbedarfs- und Verwertungskündigungen für 5 Jahre ausgeschlossen.

  • Nochmal von vorn:

    § Mietzeit:
    Das Mietverhältnis beginnt am: 01.07.2010, es läuft auf unbestimmte Zeit.

    Woraus will man hier erkennen, das es sich um einen Kündigungsausschluß handelt. Ich kann da nichts erkennen und es ist ein ganz normalert unbefristeter Mietvertrag.

    Die Vertragspartner streben ein längerfristiges Mietverhältnis an, deshalb sind Eigenbedarfs- und Verwertungskündigungen für 5 Jahre ausgeschlossen.

    Hierbei verpflichtet sich der Vermieter, Kündigungen aus diesen genannten Gründen innerhalb der Zeitspanne nicht vorzunehmen.
    Einen Nachteil des Mieters ist auch hier nicht sichtbar.

    Somit ist eine Kündigung, wohlgemerkt nur zu diesem bestimmten Zweck, nach 5 Jahren mit einer Frist von 6 Monaten zulässig.

    Das erwähnte BGH-Urteil bezieht sich auf einen gegenseitigen Kündigungsaussschluß, welcher aber hier nicht vorliegt.

  • Hallo zusammen


    Hierbei verpflichtet sich der Vermieter, Kündigungen aus diesen genannten Gründen innerhalb der Zeitspanne nicht vorzunehmen.
    Einen Nachteil des Mieters ist auch hier nicht sichtbar.
    ...
    Das erwähnte BGH-Urteil bezieht sich auf einen gegenseitigen Kündigungsaussschluß, welcher aber hier nicht vorliegt.

    Nach einer Nacht und nochmaligem lesen dieses Themas,
    stelle ich gerade fest das die MV-Vereinbarung des TE gar kein
    Kündigungsverzicht für den M bedeutet.

    Daher ziehe ich meine Aussage in Beitrag #10 und den ersten Teil aus Beitrag #12 zurück.
    Für den TE ist eine Kündigung wegen Eigenbedarf tatsächlich erst am 01.07.2015
    mit Kündigungsfrist zum 31.12.2015 möglich


    VG Syker

  • zu beachten wäre noch, dass in der Eigenbedarfskündigung explizit anzugeben wäre für wen der Eigenbedarf angekündigt wird und auf das Widerspruchsrecht des Mieters hinzuweisen. Die Kündigung kann auch früher zugehen, ich würde sie nicht auf den letzten Drücker aussprechen. Ggf. bietet sich auch die Möglichkeit eines Aufhebungsvertrages mit dem Mieter an, wenn sie die Wohnung wirklich selbst benötigen. Da kann man dem Mieter entgegenkommen.
    Ansonsten ist ein für Ende 2015 geplanter Eigenbedarf wegen einer aktuellen Situation schon ein bisschen fragwürdig. Aber rein rechtlich wäre dies natürlich möglich. Aktuell würde ich jedoch nicht schon kündigen, denn das wäre bei Widerspruch des Mieters schon für den Anwalt ein gefundenes Fressen.

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