Hallo Vermieter
also meine Anwälte sehen das wie Mainschwimmer und wenn man sich den § 575 (1) anschaut
fehlt im Vertrag die schriftliche Begründung der Befristung auf ein Jahr.
Ich habe auch nichts davon geschrieben das es sich um einen Zeit-MV handeln soll
Die Ausführungen von RMHV wer immer das ist, halte ich für eine Fehlinterpretation, die zeitliche Begrenzung wird hier umgemünzt in einen gegenseitigen Kündigungsverzicht was sehr kreativ aber doch eher Unsinn ist.
Es gibt meines Wissen bisher keine höchstrichterlichen Entscheidungen
dass ein solcher Kündigungsauschluss nicht zulässig wäre.
Und Ja das ist etwas kreativ ausgelegt,
und könnte ggf. eben für den M in der Kostenfalle enden.
Es wird imho auch noch § 573 BGB (1) ausgehebelt, wonach der VM ein berechtigtes Interesse zur Kündigung nachweisen muss, was in diesem Fall ja durch das "automatische Auslaufen" auch nicht gegeben ist.
der Vertrag läuft ja nicht aus ist ja auch kein Zeit-MV,
sondern muss gekündigt werden ansonsten läuft er ja weiter.
Und natürlich muss der VM sich an § 573 bzw. § 573a halten.
VG Syker