Reguläres Mahnverfahren oder Urkundenmahnverfahren bei Mietrückständen?

  • Liebe Forumsleser,

    Was ist bei Mietrückständen besser? Ein reguläres Mahnverfahren oder ein Urkundenmahnverfahren? Ich habe gehört, daß Urkundenverfahren wäre schneller.

    Es geht hier nur um die im Mietvertrag vereinbarte Monatsmiete und eine schriftlich erfolgte Mieterhöhung.

    Vielen Dank im voraus!

  • BGB § 558 b Zustimmung zur Mieterhöhung
    (1) Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens.
    (2) Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. Die Klage muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden.
    (3) Ist der Klage ein Erhöhungsverlangen vorausgegangen, das den Anforderungen des § 558 a nicht entspricht, so kann es der Vermieter im Rechtsstreit nachholen oder die Mängel des Erhöhungsverlangens beheben. Dem Mieter steht auch in diesem Fall die Zustimmungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 zu.
    (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

  • Es war aber eine Indexmieterhöhung nach § 557b.

    und wo bitte soll ich das aus Ihrem Beitrag riechen????

    Etwas mehr Sorgfalt sollten Sie schon bei Ihrer Fragestellung an den Tag legen.

  • Verzeihung, die bloße Erhöhung war für mich gar nicht nicht als Problem ersichtlich, weil sie formal korrekt ausgeführt wurde.

    In meinem Fall ist das Problem, daß mein Mieter gar nichts mehr zahlt, mit der Begründung, dafür hätte ich ja die Kaution (die den ausstehenden Betrag bei seinem anscheinend geplanten Umzug aber gar nicht abdecken wird).

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