Nachträgliche Provisionszahlung bei Auszug innerhalb von 2 Jahren

  • Guten Tag,

    ich muss aus beruflichen Gründen kurzfristig den Wohnort wechseln.

    In meinem Mitvertrag ist eine Klausel, nach der ich, bei Auszug innerhalb von 2 Jahren eine "Maklerprovision" an den Vermieter bezahle. Diese begründet er durch den Aufwand, den er damit hat, einen adäquaten Nachmieter zu finden, die Verträge aufzusetzen etc.

    Da ich beim Einzug davon ausgegangen bin, dass ich deutlich länger als 2 Jahre dort wohnen werde, habe ich mich vorher nicht groß darum gesorgt.
    Nun interessiert es mich aber doch, ob ich diese Provision in Höhe von 2 Monatskaltmieten tatsächlich bezahlen MUSS.

    Er hat mir die Wohnung nicht über einen Makler vermietet. Beim Einzug ist auch keine Provision angefallen.
    Eine erste Recherche hat mir leider nicht wirklich weitergeholfen. Gibt es hierzu Erfahrungen oder gar Präzedenzfälle?

    Vorab schon mal vielen Dank für eure Hilfe!

    Ich kann die Klausel nach Feierabend auch gerne mal aus dem Mietvertrag abtippen.

  • Wenn Sie keinen Zeitmietvertrag oder einen Kündigungsverzicht haben, haben Sie gute Karten.
    Wenn dem nicht so ist, wäre das Verhandlungssache, denn bei Nichtzahlung würde der Vermieter Sie wahrscheinlich nicht eher rauslassen.

    WoVermRG - § 2:
    (1) Ein Anspruch auf Entgelt für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Mietverträgen über Wohnräume steht dem Wohnungsvermittler nur zu, wenn infolge seiner Vermittlung oder infolge seines Nachweises ein Mietvertrag zustande kommt.
    (2) Ein Anspruch nach Absatz 1 steht dem Wohnungsvermittler nicht zu, wenn

    1.
    durch den Mietvertrag ein Mietverhältnis über dieselben Wohnräume fortgesetzt, verlängert oder erneuert wird,
    2.
    der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird, deren Eigentümer, Verwalter, Mieter oder Vermieter der Wohnungsvermittler ist, oder
    3.
    der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird, deren Eigentümer, Verwalter oder Vermieter eine juristische Person ist, an der der Wohnungsvermittler rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist. Das gleiche gilt, wenn eine natürliche oder juristische Person Eigentümer, Verwalter oder Vermieter von Wohnräumen ist und ihrerseits an einer juristischen Person, die sich als Wohnungsvermittler betätigt, rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist.

    (3) Ein Anspruch nach Absatz 1 steht dem Wohnungsvermittler gegenüber dem Wohnungssuchenden nicht zu, wenn der Mietvertrag über öffentlich geförderte Wohnungen oder über sonstige preisgebundene Wohnungen abgeschlossen wird, die nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig werden. Satz 1 gilt auch für die nach den §§ 88d und 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder nach dem Wohnraumförderungsgesetz geförderten Wohnungen, solange das Belegungsrecht besteht. Das gleiche gilt für die Vermittlung einzelner Wohnräume der in den Sätzen 1 und 2 genannten Wohnungen.
    (4) Vorschüsse dürfen nicht gefordert, vereinbart oder angenommen werden.
    (5) Eine abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

  • Hallo Littlebigbenny,

    Kolinum schreibt ja von Wohnungsvermittlern/Maklern.
    Scheint mir hier nicht anwendbar zu sein.
    In Deinem MV wurde individual vereinbart, dass, wenn Du vorzeitig ausziehst, dem VM eine Entschädigung für den vorzeitigen Aufwand von zwei NKM zahlst. Welchen Namen hierbei das Kind Entschädigung hat, ist m.E. unerheblich.
    Ich finde, der VM hat den Anspruch zurecht.

  • Ist diese Klausel im MV als Individualvereinbarung formuliert?

    Da eine abweichende Vereinbarung gesetzlich unwirksam ist, betrifft das genau eine solchige.

  • Hallo Littlebigbenny,

    Kolinum schreibt ja von Wohnungsvermittlern/Maklern.
    Scheint mir hier nicht anwendbar zu sein.
    In Deinem MV wurde individual vereinbart, dass, wenn Du vorzeitig ausziehst, dem VM eine Entschädigung für den vorzeitigen Aufwand von zwei NKM zahlst. Welchen Namen hierbei das Kind Entschädigung hat, ist m.E. unerheblich.
    Ich finde, der VM hat den Anspruch zurecht.

    Da hier im Mietvertrag ausdrücklich "Maklerprovision" genannt ist, denke ich das es doch eine solche unerlaubte Klausel ist.

  • Guten Abend,

    vorab vielen Dank für die Antworten. Nachfolgend die genaue Formulierung der Klausel:

    Zusätzliche Vereinbarung zum Mietvertrag vom 02.04.2012
    (...)
    11. Die Maklercourtage beträgt 2 Monatskaltmieten, auf diese wird verzichtet, vorausge- das Mietverhältnis besteht mindestens 2 Jahre. Sollte das Mietverhältnis vor Ablauf von 2 Jahren von Seiten des Mieters gekündigt werden, so wird die Maklercourtage in Höhe von 2 Monatskaltmieten fällig.

  • Zusätzliche Vereinbarung zum Mietvertrag vom 02.04.2012 (...)
    11. Die Maklercourtage beträgt 2 Monatskaltmieten, auf diese wird verzichtet, vorausge- das Mietverhältnis besteht mindestens 2 Jahre. Sollte das Mietverhältnis vor Ablauf von 2 Jahren von Seiten des Mieters gekündigt werden, so wird die Maklercourtage in Höhe von 2 Monatskaltmieten fällig.


    Wird denn im MV überhaupt auf einen Makler Bezug genommen?

  • Wird denn im MV überhaupt auf einen Makler Bezug genommen?

    So schrieb er jedenfalls.
    In meinem Mitvertrag ist eine Klausel, nach der ich, bei Auszug innerhalb von 2 Jahren eine "Maklerprovision" an den Vermieter bezahle.

  • Guten Morgen,

    nein, von einem Makler ist keine Rede. Es war auch keiner eingeschaltet.

    Könnte dieser Punkt von Kolinum hier ausschlaggebend sein?

    (2) Ein Anspruch nach Absatz 1 steht dem Wohnungsvermittler nicht zu, wenn

    (...)
    2. der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird, deren Eigentümer, Verwalter, Mieter oder Vermieter der Wohnungsvermittler ist, oder

  • Also wenn kein Makler eingeschaltet war und auch nicht vom Vermieter aus eigener Tasche bezahlt wurde, sehe ich hier keine Zahlungsverpflichtung. Ob der "zukünftige" Makler über eine solche Klausel bezahlt werden kann sollte mal ein Fachanwalt prüfen, halte ich aber für unwahrscheinlich.

    Wir hatten hier die Tage mal eine Diskussion zum Thema "Mietvertragsgebühr", die in eine ähnliche Richtung ging, da gab es Gerichtsurteile, dass Vermieter tatsächlich unter bestimmten Umständen entsprechende Kosten in Rechnung stellen können.
    Ich bin bisher nicht auf die Idee gekommen, dies zu versuchen.

  • Guten Tag,

    vielen Dank für das Stichwort "Mietvertragsgebühr". Mein größtes Problem in dieser Sache ist, dass ich gar nicht weiß, wonach ich suchen soll.

    Meine Recherche zu diesem Stichpunkt hat mich aber wieder zum von Kolinum genannten Sachverhalt gebracht, dass der Vermieter bzw. Verwalter keine Maklerprovision verlangen kann.

    Ich habe auch nicht den Eindruck, dass es einen "zukünftigen" Makler geben wird. Der Vermieter sucht eigenständig nach einem Nachmieter.

  • wenn kein Makler eingeschaltet war und auch nicht vom Vermieter aus eigener Tasche bezahlt wurde, sehe ich hier keine Zahlungsverpflichtung.


    Richtig, sind doch nur Gier-Frisst-Hirn-Abzockversuche.
    Und unser kleiner dicker Benny kann beruhigt sein.

  • Ähm jetzt mal abseits vom eigentlichen Thema: mir ist nie in den Sinn gekommen, dass man "Littlebigbenny" eigentlich mit "kleiner dicker Benny" übersetzt.... schlechter Spitzname!

    Zum Thema zurück:
    Wie geht man denn in dieser Situation am besten vor?
    Im Endeffekt geht es "nur" um 700 €. Ich bin aber, wenn dazu keine Verpflichtung besteht, als Schwabe natürlich nicht bereit, diese zu bezahlen ;).

    Einen Anwalt einschalten, wie von Vermieter vorgeschlagen, möchte ich aber eigentlich nicht.

    Ich denke, ich werde meinen Vermieter, wenn er das Thema wieder anspricht, auf meine Recherche bzw. eure Tipps hinweisen und gucken was passiert...

  • Ähm jetzt mal abseits vom eigentlichen Thema: mir ist nie in den Sinn gekommen, dass man "Littlebigbenny" eigentlich mit "kleiner dicker Benny" übersetzt.... schlechter Spitzname!


    ... den Du Dir selbst gegeben hast.
    Und nicht vergessen: Seinerzeit hatte General Custer seine Schlacht am Little Big Horn geschlagen...:cool:

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